Beilage Mv Mulösrv Bettung
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21. Jahrgang
SonnLcrg, den 30. September 1894.
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Pfandrechte des Vermiethers unterworfen sind. Danach umfaßt dasselbe fortan nicht mehr alle Sachen des Miethers, vielmehr sind diejenigen ausgenommen, welche im Falle einer Zwangsvollstreckungs-Pfändung dem Schuldner auf Grund der Bestimmungen des §715 der Civilprozeß-Ordnung zu belassen sind, nämlich:
1) die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchengeräth, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde unentbehrlich sind;
2) die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf zwei Wochen erforderlichen Nahrungs- und Feuernngsmittel;
3) eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst dem zum Unterhalt und zur Streu für dieselben auf zwei Wochen erforderlichen Futter und Stroh, sofern die bezeichneten Thiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes unentbehrlich sind; ,
4) bei Künstlern, Handwerkern, Hand- und Fabrikarbeitern, sowie bei Hebammen die zur persönlichen Ausübung des Berufes unentbehrlichen Gegenstände;
5) bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das zum Wirthfchaftsbetriebe unentbehrliche Geräth, Vieh- und Feldinventarium nebst dem nöthigen Dünger, sowie die landwirthschaftlichen Erzeugnisse, welche zur Fortsetzung der Wirthschaft biS' zur nächsten Ernte unentbehrlich sind;
6) bei Offizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren und Aerzten die zur Verwaltung des Dienstes oder Ausübung des Berufes er- forderlicheu Gegenstände, sowie anständige Kleidung;
7) bei Offizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen und Lehrern an öffentlichen Unterrichtsanstalten ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleichkommt;
8) die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und Maaren;
9) Orden und Ehrenzeichen;
10) die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in der Kirche oder Schule bestimmt sind.
Besondere Bedeutung hat diese Aenderung der bisher bestandenen gesetzlichen Bestimmung in dem Strafverfahren wegen des gewöhnlich mit dem Namen „Demokraten - Auszug" bezeichneten Vergehens aus § 289 des Strafgesetzbuches, wonach Derjenige, welcher seine eigene bewegliche Sache (oder eine fremde zu Gunsten von deren Eigenthümer) dem Pfandgläubiger oder Demjenigen, welchem an der Sache ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt, auf rechtzeitigen Strafantrag des Geschädigten mit Gefängniß bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 900 Mark bestraft wird. Auch diese strafrechtliche Bestimmung erhält durch das neue Gesetz die durchgreifende Einschränkung, daß die Strafandrohung auf eigennütziges Fortschaffen solcher Sachen nicht mehr zu beziehen ist, deren Unentbehrlichkeit für den Schuldner in dem oben mitgetheilten Paragraphen der Civilprozeß-Ordnung ausdrücklich anerkannt wird.
Das neue Mieth-Gesetz.
Für Miether und Vermiether von Bedeutung ist das preußische Gesetz vom 12. Jpni 1894 (G.-S. S. 113), welches mit dem 1. Oktober 1894 unbeschränkte Gesetzeskraft erlangt. Dasselbe lautet:
§ 1. Die Rechte, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes dem Vermiether an den in die Miethsräume mitgebrachten Sachen zustehen, erstrecken sich nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen. Rechte, welche dieser Vorschrift zuwider bestellt werden, sind unwirksam.
§ 2. Dieses Gesetz tritt für die am Tage feiner Verkündigung bestehenden Mieths - Verhältnisse am 1. Oktober 1894, im Uebrigen mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Bisher nämlich genoß auf Grund des § 395 T. I. Tit. 21 Allg. Landr. der Vermiether wegen des Mieth- zinses und wegen feiner anderen Forderungen aus dem Mieths-Verhältnisse die Rechte eines Pfandgläubigers an allen im Hause vorhandenen Sachen des Miethers, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und inwieweit diefe Sachen beziehentlich deren Werth zur Deckung seiner Forderung erforderlich find. (Anh. § 302 zu T. 1 Tit. 44 § 60 Allg. Ger. - Ordn.) Diesem gesetzlichen, also einer Vereinbarung nicht bedürfenden Pfandrechte des Vermiethers entspringt sein Zurückbehaltungsrecht an eben jenen Sachen bis zur vollständigen Befriedigung seiner Forderungen an dem Mieths-Verhältnisse. (§§ 536, 539 ff. T. I Tit 20 Allg. Landr.) Das oben mitgetheilte Gesetz enthält nun eine wichtige Einschränkung in dem Bereiche derjenigen Sachen des Miethers, welche dem gesetzlichen
Person in der Nähe der Fundstellen der beiden ersten Opfer bestätigt sich nicht, jedoch wird mitgetheilt, (daß bei Mieders im Stubai, ungefähr vier Stunden von Ambras, wiederum ein Frauenmord entdeckt worden ist. Da die Nachricht mit aller Bestimmtheit kolportirt wird, ist an diesem dritten scheußlichen Verbrechen kaum zu zweifeln. Es ist dann aber auch sicher anzunehmen, daß auch dieser Mord von ein und derselben Person ausgeführt wurde, welche die beiden ersten Morde vollführte.
* Welches Unglück durch Unvorsichtigkeit bei Speisen entstehen kann, zeigte sich jüngst in einer Familie zu Heidelberg. Zum Glück kam man diesmal noch mit dem bloßen Schrecken davon; aber als warnendes Beispiel mag es manchen Hausfrauen gesagt sein. Die Tochter des Hauses nämlich ging von der Nähstube weg, ihre Blouse mit Nadeln bespickt, wie das so die Sitte fleißiger Jungfrauen ist, nach der Küche, um sich dort bei der Zubereitung der Speisen zu schaffen zu machen. Dabei fiel, ohne daß sie es merkte, eine Nadel in das Rothkraut. Ahnungslos setzte man sich zu Tisch; plötzlich schrie die kleine Tochter schmerzvoll auf; die Mutter eilte erschrocken hrnzu: Das Mädchen hatte in eine Nadel gebissen, die ihm von unten tief in die Zunge eingedrungen war. Man entfernte sofort mit großer Mühe und vielen Schmerzen die Nadel und gab das Mädchen in ärztliche Behandlung, um weitere schlimme Folgen zu De^!tig"ßarreltf1)ij?elt ein Schutz für die Gesundheit. Nach den Berichten des Gewerbe-Inspektors für die Regierungs- Bezirke Merseburg und Erfurt geschieht die Herstellung von Cigarren oft in Räumlichkeiten, welche der Gesundheit und dem Fabrikat äußerst schädlich sein müssen. Danach hat beispielsweise ein schwindsüchtiger Mann, im Bette sitzend, auf einem Brett unter Husten und Ausspeien Cigarren gedreht! In einer Fabrik des Regierungs-Bezirks Erfurt wurde eine Arbeiterin getroffen, welche mit Ausschlag an der Nase und sonstigen Ge- sichtstheilen behaftet war. Da der hinzugezogene Krersphystkus bei derselben Lupus feststellte und die Uebertragung dieser entsetzlichen Krankheit auf die von der Arbeiterin angefertrgten Cigarren nicht für ausgeschlossen hielt, so mußte dieselbe mit Hilse der Polizeiverwaltung von der Anfertigung von Cigarren ausgeschlossen werden. — Es leuchtet ein. daß durch solche Mtt- theilungen selbst der Genuß der feinsten Havanna ohne Spitze einen bedenklichen Beigeschmack erhält.
* Eine gegerbte Elephantenhaut. In Hof (Bayern) hat sich der Dampfgerbereibesitzer R. Weidner das Vergnügen gemacht, eine ganze Elephantenhaut zu gerben, deren Besitzer, em mächtiges Thier, sie vor 9 Jahren auf dieser Erde zuruckließ, als seiueZeit gekommen war. Damals that sie derGerbermerster in seine Lohgrube, versorgte sie ordnungsmäßig und dann gmg er wieder an seine Arbeit und schuf emsig und redlich 9 Jahre lang. Und jetzt ist sie schön lohgar geworden und hat so die gehegten Erwartungen vollauf erfüllt. Es ist natürlich ein schönes Stück, an Gewicht etwa 20 Centner schwer. Die Haut hat ihr dunkles Pigment nicht verloren und sieht fast wie die Haut am lebenden Thiere aus. Das „Bischen" Haut, die am Rüssel nur kartenblattdick ist, ist durchschnittlich zwei Zoll und an den stärksten Stellen, am Rücken, vielleicht bis zu vier Zoll dick. Sie soll in Leipzig ausgestellt und zum Kauf ausgeboten werden.
* Der zerstreute Gelehrte. Profeffor Ernst Curtius hatte einmal zur Fahrt nach der Universität eine Droschke benutzt und sich sofort in den Hörsaal begeben. Der Professor halte schwungvoll seine Vorlesung begonnen, und athemlos lauschte die Korona seiner lebensvollen Schilderung der Akropolis. Plötzlich thut sich die Thür aus und aus der Bildfläche erscheint ein — Droschenkutscher „zweiter Güte", der ohne Weiteres den Professor mit den Worten unterbricht: „Männeken, na, endlich hab' ick Ihnen jefunden — wie is et denn eijentlich mit de Fahrjeld?" ... Der Gelehrte wurde über und über roth, und ohne ein Wort zu sprechen, wmkte er den Kutscher zu sich heran und drückte ihm ein Geldstück m die Hand Es dauerte eine Weile, ehe er wieder mit der alten Begeisterung den Zauber klassischer Kunst enthüllte.
* Heimgezahlt. Der Gymnasial-Direktor St. . . . in N. । esuchte täglich das dortige Hötel du Nord. Mit der ihm eigenen Konsequenz bestellte der alte sonderbare Herr regelmäßig einen Schnitt Echtes und die Zeitung. Dann vertiefte er sich in die Tagesneuigkeiten und kümmerte sich herzlich wenig um seme Umgebung. N. ist Garnisonstadt und längst hatten d,e im Hotel viel verkehrenden Jünger des Mars den Gelehrten zur Zielscheibe ihres Witzes und Spottes gemacht. Eines Tages, als der Direktor eben wieder das Gastzimmer betrat, rief em Lieutenant im Uebermuth: ,(Kellner, einen Schnitt Echtes, die Zeitung und 'nen Zahnstocher — so ist der Philister fertig!" — Der Gelehrte legte ruhig feinen Mantel ab, setzte sich würdevoll an den Nachbartisch und rief mit lauter und näselnder Stimme: „Kellner, eine Havanna — eine Flasche Sekt — beides anschreiben, dann ist auch der Lieutenant fertig!"
* Studiosus Pumpmeier schreibt an seinen Onkel: „Lieber Onkel! Schicke mir 30 Mark zur Anschaffung des neuen anatomischen Werkes, damit ich fleißig studieren kann. Dem dankbarer Fritz." Zu seinem Aerger kommt das Werk selbst. Vierzehn Tage später schreibt er neuerdings seinem Onkel: „Lieber Onkel! Seit Neujahr habe ich von Dir keinen Heller erhalten. Ist das der Lohn für mein eifriges Studium? Dein erwartungsvoller Fritz " Zu seiner peinlichen Ueberraschung kommt nun vom Onkel solgender Bries: „Lieber Neffe! Dein eifriges Studium ist leeres Geflunker. Denn hättest Du nur di- ersten Blätter des neuen Werkes ausgeschnitten, so hättest Du darin als Einlag» 50 Mark gefunden. Dein unzufriedener Onkel." Sein Aerger war um so größer, als er das Werk bereits bei einem Antiquar „versilbert" hatte.
Vermischtes.
* Aus Innsbruck meldet man den ,M. N. N.': Der Mörder der beiden Frauenzimmer bei Schloß Ambras ist noch nicht entdeckt, obwohl die Personalbeschreibung desselben eine ziemlich genaue ist: Große Statur, dunkel gekleidet, brauner Strohhut, Stock mit weißem Griff, einen Ring mit rothem Stein am rechten Zeigefinger, gekreustes Haar und deutliche Spuren der Gegenwehr an Stirne, Nase und Händen, sowie zum Theil ausgerissenen Schnurrbart. Der Doppelmörder hat sich in der Nacht noch in der Nähe des Thatortes aufgehalten, denn am darauffolgenden Tage, am Samstag Morgens begehrte er unweit der unheimlichen Stelle von einer zufällig des Weges kommenden Frau, sie solle ihm die blutige Wäsche reinigen, was diese auch zusagte, jedoch mit dem Bemerken, daß sie erst nach Ambras gehen müsse, um Seife zu holen. Als die Frau mit dem Gendarm an den Ort zurückkam, war der Mensch verschwunden. Der muthmaßliche SJtorb an einer dritten Frauens
Nrrzufriederrheit.
agryS schleicht ein finst'rer Geist herum SlC Und treibt sein Wesen aller Orten. CjO Bald ist er ganz verbissen stumm, Bald schreit er aus in wilden Worten Und predigt gleiches Menschenthum.
An allen Ecken heult sein Lied, Er schleicht sich ein durch alle Ritzen; Vergrößert stündlich sein Gebiet, Und wo er ist, da bleibt er sitzen — Sein Zirkel große Kreise zieht.
Er hat noch niemals angeftagt, Doch kehrt er ein zu jeder Stunde; Ihm wird nicht leicht Adieu gesagt, Und wo die Zeit schlug eine Wunde, Da setzt er gleich sich fest und nagt.
Er hockt und fchreibt an seinem Pult Uud schreibt mit rothcn Flammenzeichen. Er rechnet auf die große Schuld, Die große Schuld der fatten Reichen — Und immer mehr wird angenullt.
Er geht auch hinterin Pfluge her Und wühlet tief im weichen Boden. Er hängt sich an so bleiernschwer Und hat noch immer auszuroden Biel Unkraut und manch' taube Aehr'.
Am Ambos er den Hammer schwingt Und schlägt mit wildem, finsterm Trotzen; Dazu er eine Weise singt Bon Reichen und von stolzen Protzen, Die schauerlich wie Sterben klingt.
IM untern Stand er meistens haust, Doch sieht man ihn auch oben walten. Nur trägt er nicht die Stirn gekraust, Verbirgt sich in des Anstands Falten, Und krallt ingrimmig seine Faust.
Noch ist es nur ein blöder Geist, Doch seh ich ihm schon Hände wachsen: Das wilde Blut im Herzen kreist. Er rüttelt an den morschen Achsen, So daß es bröckelt, bricht und reißt.
Ha! seht sein düster flackernd Äug' Und seine bleichen hohlen Wangen! Er hüllt sich ein in Schutt und Rauch Und schaffet mit den Umsturzzangen, Und löschet mit dem Feuerschlauch.
Erkennet ihn den Geist der Zeit! Sonst werdet ihr ihn schrecklich fühlen! Geboren hat ihn Mutter Leid Auf harter Arbeit Marterstühlen — Es ist die Unzufriedenheit! — Altendorf, Rhld.
Eine Scheune, Florengasse 240, ferner eine WMitttmlk, UcrkMcodkkkagemm zu verpachten. [2233
__J. Leinweber.
Citronen empfiehlt €arl Kräh.
Verlag der Fuldaer Actiendruckerei, Fulda.
Soeben erschien:
Die LrdeitermimW (les Mittelalters.
Nach dem Französichen des Prof Dr. G Kurth (Lüttich) bearbeitet von
Dr. K. A. Leimbach.
88 IV und 26 8 Preis 25 Pfg.
Von der französischen Ausgabe wurden in kurzer Zeit über 50,000 Exempl verkauft.
LatMWlWije Wikterschitle
zu Fulda.
Beginn des Semesters Mittwoch den 7 November, Morgens 9 Uhr. Anmeldungen nimmt entgegen und Auskunft ertheilt gern Der Direktor Fuest.