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JV 153 Sonntag, den 8. Juli 1894. 21. Jahrgang

MimrWZeitililg

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Hierzu eine Beilage.

Dir Iusttzuooeüe.

* Der Bundesrath hat den im preußischen Justiz­ministerium auSgearbeitetev Gesetzentwurf über die Revision des Strafprozesses mit einigen un­wesentlichen Aenderungen angenommen und i« seiner nächsten Session wird der Reichstag mit dieser Justiz« Novelle sich zu befasirn haben. Es ist dankbar anzu­erkennen, daß diese wichtige Vorlage jetzt schon durch die Veröffentlichung im ,Reichsanzeiger' der allge­meinen Kenntnißnahme und Kritik unterbreitet worden ist.

Die Aenderungen, welche die Justiznovelle an der Stralprozeßordnung und au dem GerichtSvrrfassungS« gesetze vornehmen will, find sehr zahlreich und tief ein­schneidend; einige derselben werden mit Freuden be­grüßt werden, andere aber find sehr bedenklicher Natur, ja geradezu unannehmbar.

Zu den Vorzügen der Vorlage rechn« wir in erster Linie die Wiedereinführung der Berufung gegen die Urtheile der Landgerichts-Straf­kammern in erster Instanz und einen Ansatz zu einet Entschädigung unschuldig Berurtheilter. Schon bei Beratung der Justizreformgesetze von 1879 erhob sich ein starker Widerspruch gegen die Abschaffung der Berufung in Strafsachen; die Mißstände, welche durch die Abschaffung in der Praxis zu Tage treten, machten sich schon so bald und so dringlich geltend, daß seit 10 Jabren Jahr für Jahr im Reichstage der An­trag auf Wiedereinführung der Berufung eingebracht und mit wachsender Mehrheit angenommen wnrde. Auch die wenigen Juristen, welche vom Standpunkt der Theorie aus die Berufung in Strafsachen bekämpften, haben zugeben müssen, daß die bestehmden Einrichtungen nicht geistigen, um eine Gewähr gegen UrtheilSsprüche zu schaffen, die einen Unschuldigen verurtheilen, daß die „Garantien" zu Gunsten deS Angeklagten durch eine andere Gestaltung des Boruntersuchungsverfahrens und der Verfahrens bei Versetzung in den Anklage­stand vermehrt werden müßten. Diese Garantien werden aber wie in der Justiznovelle nicht verwehrt, sondern vermindert, u. A. dadurch, daß nicht mehr die Gerichte, sondern die Landes - Justizverwaltung die Mitglieder und Vorsitzenden der Strafkammern zu bestimmen haben, daß bie Strafkammern nicht mehr aus zwölf, sondern aus drei Mitgliedern gebildet werden u. s. w. So stehen auch dem Vorzüge der Wiederein­führung der Berufung schwere Nachtheile gegenüber.

Einen weiteren Vorzug der Vorlage bildet die Entschädigung für unschuldig Berurtheilte. Auch daS ist Jahr für Jahr vom Reichstag verlangt worden aber in anderer und befferer Form. Die Justiznovelle macht hier nur den Anfang, einerseits ist darin eine Entschädigung für die unschuldig erlittene Untersuchungs­haft nicht vorgesehen, andererseits soll nur ein „Ersatz deS BermögmSschadenS" stattfinden, und über den An­trag der unschuldig Berurtheilten auf Entschädigung soll nicht durch die Gerichte, sondern durch die Lande S« justizverwaltung vom Staatsanwalt aufwärts entschieden werden. Auch diese Einrichtung erscheint UNS

J. Zur Heranbildung einheimischer Priester durch das Missiousiustitut der Propaganda in Rom für die heidnischen Kaffem in Natal, Südafrika.*)

Einige Wochen find eS her, daß der Schreiber dieser Zeilen, ein Trappist aus Mariannhill in Südafrika, den der hl. Gehorsam auf einige Zeit nach Rom berief, der Propaganda, dem weltberühmten Institute zur Heranbildung von Missionären für und auS allen Theilen der Welt, wiederum einen Besuch abstattete. AlS ich damals in« Sprechzimmer trat, fand ich zwei Gruppen junger Zöglinge geschart um einige ihrer Landsleute — eS waren höhere kirchliche Würdenträger, die sich zeitweise in Rom wichtiger Geschäfte halber aufhalten müffen. — Die eine dieser wirklich recht malerischen Gruppen bestand auS Indiern, die andere auS Syriern. Wunderliche, befriedigende Gedanken

*) Verfasser dieses Artikels .ist unser Landsmann der Trappistenpater Ivo Hohmann, welcher vor Jahren in die Mission der ehrwürdigen Travvisten von Mariannhill in Natal, Südafrika, eintrat, dortselbst das Noviziat bestand und nach Ablegung der OrdenSgelübde von dem hochwürdiasten Abte P. AmanduS, Nachfolger deS Herrn P. Franz, zwecks höherer Studien nach Rom geschickt, dortselbst sich zugleich auf die hl. Priesterweihe vorbereitet. Mit der Bitte um Veröffentlichung ist uns das Schriftstück übersandt von Herrn Pfarrer Breitung

in hohem Maße unvollkommen und der Berbefferung bedürftig.

Eine Aenderung der Justiznovelle wird dagegen allseitig begrüßt werden: Die Abschaffung des BoreideS in der Bestimmung: „Die Beeidigung deS Zeugen erfolgt nach dem Abschlüsse seiner Vernehmung." Die Vereidigung vor der Vernehmung deS Zeugen hat schon viel Unheil angerichtet und die Zeugnißabgabe nicht nur für den Zeugen, sondern auch für die Fest­stellung der Wahrheit sehr erschwert; weder im Publi­kum, noch in den Kreisen erfahrener Richter hat der sogen, provisorische Eid Anklang finden können. Außer- dem werden noch einige weitere kleine Aenderungen ein- ! geführt, u. A. wird die Frist zur Rechtfertigung der Berufung von dem Tage an berechnet, an welchem der \ Berurtheilte das Urtheil erhalten hat, während jetzt der Angeklagte, gegen dessen Freisprechung der Staatsanwalt ein Rechtsmittel einlegte, genöthigt war, in wenigen Tagen eine Gegenschrift abzufaffeu, ohne den Wortlaut deS UrtheilS in Händen zu haben.

Die Aenderungen, welche die Justizuovelle in Be­treff der Zuständigkeit der Schöffengerichte, der Strafkammern und der Schwurgerichte einführen will, find nicht von großer prinzipieller Bedeutung, wenn man auch darüber streiten tonn, ob eS praktisch ange­zeigt oder nothwendig ist, beispielsweise Anklagen wegen Meineids und Verbrechens gegen die Sittlichkeit nach § 176 des Strafgesetzbuchs aus der Kompetenz der Schwurgerichte wegzunehmen und den Strafkammern zu überweisen. Das abgekürzte Verfahren gegen Per­sonen, welche aus frischer That ertappt und ergriffen sind, hat sich in anderen Ländern gut bewährt, in solchen Fällen ist eine „prompte Justiz" sehr ange­bracht.

Die Justiznovelle enthält, wie man steht, viel Gutes — leider aber auch viel Schlechter; die Berbeffe« rangen sind mit einem Wüste von Verschlechterungen bepackt und dar Gute soll um einen Preis erkauft werden, der doch auch dem Reichstage als zu theuer erkauft erscheinen dürste. Wir haben schon darauf hin­gewiesen, wie die Garantien gegen ungerechte Berur- theilungeu durch Wiedereinführung der Berufung gegen die Urtheile der Strafkammern neueingeführt werden soll, wie aber dafür andere Rechtsgarantien wieder be­seitigt werden sollen. So soll das Zwischenver­sah r en wegfallen, welches dem Angeklagt« Gelegen­heit gibt, vor dem GerichtSbeschluffe über die Einleitung deS HauptverfahrenS sich zu äußern und die Anklage zu entkräften. (§ 199 der Strafprozeßordnung ) DaS war eine werthvolle Schutzwehr für den Beschuldigten, für den die Einleitung des HauptverfahrenS so viel i Nachtheil hatte, daß eine Freisprechung im Hauptver- 1 fahren im keine volle Genugtuung schaffen konnte. 1 Wenn das Zwischen» erfahren bisher seine volle Würdi- i gung nicht gefunden hat, so liegt dies einerseits an der [ llnkenntniß der Publikums, anderseits aber und zum [ größten Theile an den Richtern, die der Neuerung keinen Geschmack abgewinnen konnten undstatt doppelter Arbeit der einfachen Arbeit im öffentlichen Termine den Vorzug gaben. Lehr bedenklich ist auch die Abänderung deS § 126 der Strafprozeßordnung. Derselbe bestimmt, stiegen in mir auf; denn obwohl ich doch fchon einen i ziemlich großen Theil der Erde mir anschauen konnte, obwohl ich unter den armen kafferischeu Heidechristen ■ so manche schöne Blüthe ewporgedeihen sah, so konnte ich mich in diesem Augenblicke einer noch größeren inneren Freude nicht erwehren, als ich diese jungen schwarzbraunen resp. bräunlichen Christen in dem schmucken Kleid der Propagandisten um ihre gleich« sarbigen Landsleute so fröhlich, kindlich heiter ver­sammelt sah. Ganz richtig singt also der königliche Prophet im Psalm 18: Non sunt loquelae neque sermonea, quorum non audiantur voces vor um. Keine Sprache gibt eS, keine Worte, deren Klang nicht vernommen würde (nämlich bei Verkündigung der Lobes deS Allerhöchsten.) Ich batte mich kaum ein wenig meinen Gedanken überlassen, — wo sie warm, ist

in Hilders, von wo der junge, letzthin am St. Johannisfeste in Rom zum Subdiakon geweihte Ordensmann gebürtig ist. Möge die Bitte des P. Ivo um Almosen als Beisteuer zur Sendung gottesfürchtiger, talentvoller und zum geistlichen Stande berufener Kaffernjünglinge in die große MifsionSanstalt der Propaganda in Rom in weiten Kreisen eine wohlgeneigte Erhörung finden! Wie Herr Pfarrer Breitung in HilderS, so sind auch wir gern berest, für diesen so besonders gottgefälligen Zweck milde Baben entgegenzunehmen und an chren Bestimmungsort. weiter zu be­fördern. (Anmerkung der Redaktion)

daß der vor Erhebung der öffentlichen Klage erlaffme Haftbefehl aufzuheben ist, toenn nicht binnen einer Woche nach dem Beginne der Haft die öffentliche Klage erhoben und die Aufrechterhaltung vom Richter ungeordnet ist. Die Justiznovelle will diese Frist auf fechs Wochen auSdehuen. Dann brauch« Staats­anwälte und Richter sich nicht so sehr zu 6eeilen, und der verhaftete Beschuldigte hat seine Sttafe vorweg, auch toenn er nachher freigesprochen wird. Für un­schuldig erlittene Untersuchungshaft gibt es aber keine Entschädigung! Sehr bedenklich erscheint uns aber auch die Nmerung, daß bei den Schwurgerichten der Präfidmt nicht allein die Geschworenm über die rechtlichen Gesichtspunkte belehren, sondern ihn« auch „eine Ueberficht über die Ergebnisse der Verhandlung" geben soll, und dieser Borttag des Borsitzendm soll von keiner Seite einer Erörtermig unterzogen werden können. @8 gibt ja gewiß tüchtige Richter, die als Vorsitzende von Schwurgericht« ein objektives „Resumv" zu geben im Stande find, aber Juristen und Geschworene, deren Erfahrungm auf die Zeit vor 1879 zurückreicheu, werden wissen, wie ein Schwurgerichtspräsident in seine „liebersicht über die Ergebnisse der Verhandlungen" auch sein persönlicher „Smtiment" über Schuld und Richtschuld des Ange­klagten hineinflechten und die Seschwormen wider bereu Willen für seine Meinung gewinnen kann. Damit ver­liert aber bie ganze Einrichtung von Schwurgericht« zum groß« Theile ihr« Werth.

Die allerschwerstenBebenken indessen flöß« die Bestimmungen der Justiznovelle ein, welche die Zusammensetzung der Strafkammern bei dm Landgerichtm und der Sttafsenate bei dm OberlandeSgericht« einschließlich der Blldung von „fliegenden Senaten" zur Aburtheiluug in Berufs­sachen innerhalb der einzelnen Oberlandesgerichtsbezirke den Gerichtm wegnehmen und der LlmdeSjustizver« waltung überreichen will. Da kann dann in Zukunft der Justizminister nach feinem eigen« „Smtiment" und nach noch höher gestellter Personen in Zukunft Strafkammern und Strafsenate bildm, die ihm „Garantieeu" für eine „richtige" Aburteilung bieten, namentlich bei politischen Prozeffen, bei Preßvergeh« u.s.w. Mau hat ja in dieser Beziehung „Exempel von Beispielen" aus der Zeit der Justizmiuisier Graf zur Lippe und SimouS und auch in Bayern aus der RegierungSzeit Ludwigs I. Wir brauchen auch nur an die KulturkampfSzeit zu erinnern. So be­stand damals der ganze Sriminalfeuat am Appellationsgericht in Münster auS lauter Protestant«, und einer der hervorragendsten Räthe am Münster« scheu Appellationsgericht, der kurz darauf als Hilfs- richtet an daS Reichsgericht berufen wurde, mußte auS dem Kriminalsenat ausscheiden; — er war Ka­tholik. Wir könnten mit noch auderm Beispiel« dimm.

Die Zeitm der „Kabinetjustiz" find vorüber, wir wollen aber nicht nur beten Wiederkehr, sondern auch eine RegierungS-Justiz verhüten, und Vor­sorge treffen, daß die Rechtspflege nachMöglich- test unabhängig sich gestaltet, daß die Justiz nicht

nicht schwer zu erratheu, —- als ich mein« lieb« Eduard Müller Mashonga, einen jungen Raffern, auf­gezogen und getauft in unserer Mission, der bereits schon 5 Jahre hier sich aufhält, begrüß« konnte: „Sakubona Eduardo, uaaphile na?" war mein kaffe« rifcher Gruß. Nach der gewöhnlichen formellen Be- grüßung ging eS an ein herzliches Unterhalt«, so daß wir gar nicht merkten, wie bie Zett verstrich. Hatten wir doch auch so Wichtiger miteinander zn red«, Neuigkeileu von, der lieb« Heimath, die mir unser lieber Ehrwürdiger Vater und etliche andere KoufratteS auS alter Anhänglichkeit hatten zukommen laffeu, von den brav« Schülern auS Mariannhill und deffm Station«, von den« so Mancher gern studirm möchte, toenn sich nur die Mittel fänden, sie nach Europa resp. Rom schaff« zu laff«, von seinen Eltern und Geschwistern und sein« armen Landsleuten, von dmm der größte Theil noch in dem finster« Un» und Aber­glauben dahinleben. Wie froh ist immer Eduard, wenn ich zu ihm komme und in seiner Muttersprache, die hier in Rom doch kaum Jemand spricht, mit ihm diSputire! Wie froh bin auch ich, wenn ich den lieb« schwarz« Eduard sehe, mit welchem seine hochwürdig« Her« Rektoren und Profefforen so wohl zufried« find.