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JW 118 Sonntag, dm 27. Mai 1894. 21. Jahrgang

Fiil-aerWZeitniig

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WC* Hierzu eive Beiluge.

Das urue Kommuualsteuergesetz.

Dar neue Kommunalsteuergesetz führt zu einer gründ­lichen Umgestaltung der Abgabenwesens in sämmtlichen Gemeinden. Mit dem 1. April 1895 tritt dar Gesetz in Kraft. Die Ausführung des Gesetzes macht Gemeinde­beschlüsse nothwendig, welche in den meisten Fällen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen. Um so mehr ist eS angezeigt, in den einzelnen Gemeinden bie Verhandlungen über die einschlagenden Fragen zu be­ginnen.

Worum handelt er sich? Am 1. April 1895 hören die Grundsteuer, Gebäudesteuer und Gewerbe­steuer auf, Staatssteuer zu sein. Diese Steuern werden zwar narb wie vor veranlagt, aber der Ertrag dieser Steuern fließt nicht mehr in die Staatskasse, sondern in die Gemeindekasse. Eine Ausnahme macht die Ge­werbesteuer der Hausirer. Im StaatShausbaltsetat pro 1894/95 sind die Bruttoerträge dieser Steuern wie folgt veranschlagt :

Grundsteuer 39,844,800 Mk.

Gebäudesteuer 44,000,300 „

Gewerbesteuer 22,344,475 „

Mit der Ueberweisung der Steuern erwachsen also

den Gemeinden neue Einnahmen im Gesammtbetrage von rund 102 Millionen Mark. In Wirklich­keit aber wird der Ertrag dieser Steuern pro 1894/95 »och erheblich höher sein. Denn außer dem natürlichen WachSthum der Gewerbe- und Gebäudesteuer mit der Zunahme der steuerpflichtigen Betriebe und Gebäude wird die Gebäudesteuer schon vom 1. Januar 1895 ab auf Grund einer neuen Veranlagung erhoben werdm nach dermDurchschnitt der Miethserträge in den Jahrm 1883/93Wdtt bisher 1868/78. Die neue Veranlagung dürfte den Ertrag der Gebäudesteuer um mindestens 8 Millionen Mark erhöhen. Danach wächst also den Gemeinden aus den Ueberweisungen für 1895/96 eine Einnahme von rund 110 Millionen Mark zu.

Auf der andern Seite geht den Gemeinden ver­loren die Einnahme, welche sie bisher aus der lex Huene bezogen. Diese Zuwendungen beliefen sich für das abgelaufene Jahr 1893/94 auf 31 Millionen Mark. Diefe Zuwendungen geschehen allerdings nicht an die Gemeinden, sondern an die Kreise. Direkt kamen die­selben den Gemeinden nur insofern zu gute, als sie selbständige Stadtkreise bilden. Der Ausfall der Zu­wendungen aus der lex Huene wird in manchen Kreisen die Wiedereinführung von Kreissteuern zur Folge haben, welche auf die Gemeinden umgelegt werden. Da in­dessen die Zuwendungen aus der lex Huene vielfach über das Bedürfmß der Kreise hinausgingen, so ist anzunehmen, daß dem Ausfall von 31 Millionen Mk. nur thellwrise eine Steigerung der KreiSabgaben zu Lasten der Gemeinde Nachfolgen wird.

ES würde nun aber ein Jrrthum fein, zu glauben, daß der FiSkuS zu dieser Ueberweisung an die Ge­meinden veranlaßt worden sei, einzig und allein auS gutem Herzen und nur für die b-llige Gegenleistung des Verzichts auf die lex Huene. Die Ueberweisung an die Gemeinden ist em Bestandtheil der gesammten Reform der direkten Steuern, welche seit 1891/92 be­gonnen hat. Diese Gesammtreform legt den Steuer­zahlern zu Gunsten der Staatskasse zwei große neue Lasten auf. Einmal hat die Umgestaltung ter Staats­einkommensteuer eine Mehrbelastung der Steuerzahler von 40—50 Millionen Mk. jährlich zur Folge. Im Besitz dieser Mehreinnahme befindet sich die Staats­kasse seit 1892/93, wenngleich die Mehrerträge im Etat nicht aufgeführt, sondern besonders für die Staats­kasse kapitalisirt werdm. Dazu kommt vom 1. April 1895 ab d«e neue Vermögenssteuer, welche mit einer Einnahme von 35 Millionen für den Fiskus kontingmtirt ist. Auf die neue Vermögenssteuer dürfen Gemeindezuschläge nicht erhoben werden.

Der Ueberweisung der Grund-, Gebäude- und Ge- werbefteuer an die Gemeinde stehen also großeMehr- belastungen der Gemeindesteuerzahler gegen­über in ihrer Eigenschaft als Staats st enerzahler. Auf diese Mehrbelastungen muß in erster Reihe Rücksicht genommen werden bei der Umge­staltung des GemeindestmersystemS.

Auch besteht der Grundgedanke der Kommunal- steuerreform darin, die Realsteuern in weit größerem Verhältniß als bisher zur Unterlage der Gemeinde­

besteuerung zu machen. Eben deshalb werden bett Ge- meinben bie vorgenannten brei Realsteuern des Staates überwiesen. Die stärkere Begründung der Kommunal­steuersystems auf Realsteuern beruht auf der Anschauung, daß bie kommunalen Ausgaben zu einem sehr großen Theil — bahin gehören z. B. alle Ausgaben für Bau unb Unterhaltung von Straßen, für BerkehrSanlagen, Zuschüsse zur Kanalisation u. dgl. — bem Grundbesitz und bem Gewerbebetrieb vorzugsweise zum Vorcheil gereichen. Die Ueberweisung ber Realsteuern beS Staates an bie Gemeinden soll habet zugleich bie Möglichkeit schaffen, bie Bedeutung der Einkommensteuer für daS Kommunalsteuersystem abzumindern. Den Einkommensteuerpflichtigen soll also für ihre schärfere Heranziehung zu Gunsten der Staatskasse nach dem Stkuergrsetz eine Entschädigung und eine Entlastung zu Theil werden im Verhältniß zur Gemeinde. Bis jetzt freilich ist in den Gemeinden vielfach dar Gegentheil der Fall gewesen. Man hat aus dem neuen Ein­schätzungssystem die finanziellen Konsequenzen mehr oder w.niger auch für bie Gemeinbe gezogen unb bemgemäß nicht überall eine bem Mehrbetrag ber neuen Besteue- rungSweise entsprechend Herabsetzung der Prozent­zuschläge vorgenommen.

Die erste Frage, welche in den einzelnen Ge­meinden bei der Feststellung deS neuen Kommnnal- stenersystemS zur Entscheidung kommen muß, betrifft hiernach das Verhältniß, in welchem künftig einer­seits Realsteuern, andererseits Zuschläge zur Einkommensteuer erhoben werden sollen. lieber die Brrtheilung des Steuerbedarfs der Gemeinden auf" die verschiedenen Steuerarten ist in den §§ 54—59 des Kommunalabgaben-Gesetz es vom 14. Juli 1893 Bestimmung getroffen. Die Haupt­bestimmung ist enthalten in dem §54. Derselbe lautet tote folgt:

„Die vom Staat veranlagten Realsteuern find in der Regel mindestens zu dem gleichen und höchstens zu einem um die Hälfte höheren Prozentsätze zur Kommunalsteuer heranzuziehen, als Zuschläge zur Staats-Einkommensteuer erhoben werde».

So lange die Realsteuern 100 °/0 nicht übersteigen, ist die Freilassung der Einkommensteuer oder eine Heranziehung derselben mit einem geringeren als dem im ersten Absatz: bezeichneten Prozentsatz zulässig.

Werden mehr als 150 % der staatlich veranlagten Realsteuern erhoben und ist die Staats - Einkommen- Steuer mit 150 0/0 belastet, so können von dem Mehrbeträge für jedes Prozent der staatlich veran­lagten Realsteuern 2°/0 der Staatseinkommensteuer erhoben werden.

Mehr als 200 °/0 der Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben werden."

Der § 54 bringt also zum Ausdruck den Grund­satz, daß der Prozentsatz der Realsteuern in der Regel da» Anderthalbfache des Prozentzu­schlags zur Staatseinkommensteuer betragen soll. Wenn also z. B. in einer Gemeinde 100 °/0 Zuschlag zur Staatseinkommensteuer erhoben werden, so ist im Sinne des § 54 zunächst g rechtfertigt, 150 °/6 Grundsteuer, Gebäudesteuer und Gewerbesteuer zu er­heben. Die Ueberweisung der betreffenden Staatssteuer setzt die Gemeinden nun ohne Weiteres schon in den Besitz von 100 °/0 Grundsteuer, Gebäudesteuer unb Gewerbesteuer. Dazu würben noch bie Zuschläge kommen, welche bie Gemeinden bisher zur Grundsteuer, Gebäudesteuer und Gewerbesteuer der Strates erhoben haben. Ergibt sich nun beispielsweise bei einem Ber- hältniß von 150 °/e Zuschlag zur Grundsteuer, Gc- bäudesteuer und Gewerbesteuer und 100 °/0 Zuschlag zur Einkommensteuer eine Summe, welche um 20 °/0 den Steuerbedarf der Gemeinden übersteigt, so würden die Grundsteuer-, Gebäudesteuer- und Gewerbesteuer­sätze und ebenso die Prozentzuschläge zur Einkommen- fteuerum 1/6 zu ermäßigen sein. ES würden alSdann also statt 150 °/0 Zuschlag zur Grund-, Gebäude- und Ge­werbesteuer nur 120 °/0 und statt 100 % Zuschlag zur Einkommensteuer nur 80 % künftig zu erheben fein. DieS nur als Beispiel zur Erläuterung deS Grund­gedankens deS Kommunalabgabegesetzes.

Die Anwendung dieses Grundgedankens auf bie einzelnen Gemeinden kann nach der Verschiedenheit der Verhältnisse daselbst und der volhandenen Besteuerungs­formen sehr verschiedenartig ausfallen. So wird eS, schreibt die ,Freis. Zeitung', vielfach zweckmäßig sein, innerhalb des durch Realsteuern aufzubringenden Be­darfs der Gewerbesteuer mit weniger Prozenten, da­

gegen die Gebäudesteuer mit mehr Prozenten ent­sprechend den größeren Bortheilen der Gebäudebesttzer aus den kommunalen Einrichtungen, heranzuziehen. Die Miethsteuer wird im Sinne des Gesetzes als ein Surrogat der Einkommensteuer aufgefaßt. Demnach bedingt eine Minderung der Aufhebung der Mieth­steuer eine entsprechend höhere Berechnung der Zu­schlagsprozente zur Einkommensteuer. Der auf gewerb­liche Räume entfallende Betrag der MiethSstener ist nach dem Gesetz auf die Gewerbesteuer in Anrechnung zu bringen.

DaS Kommunalabgabegesetz gestattet auch an Stelle der vom Staate zugewiesenen Grundsteuer, Gebäude­steuer und Gewerbesteuer besondere, der Eigenart der einzelnen Gemeinden angepaßte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuern einzusühren, eine Erlaubniß, die unter Umständen mißbraucht werdm kann. Jedenfalls werdm die Selbstverwaltungsorgane gut daran thun, trotz der neuen Zuwendungen dm Daumen auf dm Gr- meindebeutel zu haltm, damit es nicht geht wie nach Einführung der neuen Einkommensteuer, daß man ein Jahr lang die Gemeindeumlagen um 5 % herabsetzt, um fie nach zwei Jahren um 10 % wieder zu erhöhen. Gerade die Gemeindesteuerreform sollte vielfach Anlaß zur Selbsteinkehr, Umkehr von der Schuldevwirthschaft zur strengsten Sparsamkeit geben.

Deutsches Reich.

Berlin, 25. Mai.

* Dm diesjährigen großen Kaisermauöver« wird ». A. auch der Großfürst-Thronfolger von Rußland beiwohnen.

• Auf bem Uebungsplatze bet Lnstschiffer-Ab- theilung auf dem Tempelhofer Felde bei Berlin sind heute früh unter gewaltiger Detonation die in einem Holzschuppen verwahrten Wasserstoffbehälter aus bisher unermittelter Weise explodirt. Die einzelnen Guß- stahlstücke wurden wett umher geschleudert, während gleichzeitig der Schuppm, in dem die Behälter lagerten und sämmtliche aus dem Uebungsplatze b.fiitdlichm hölzernen Gebäude in Flammen standen. Es ist ein wahres Wunder, daß Menfckm dabei nicht verunglückt sind. Dkr Posten vor dem Uebungsplatze wurde einige Schritte fortgeschleudert, erlitt aber leinen Schaden. Der Schaden wird auf ca. 100,000 Mark geschätzt.

»DieKommmission desHerrenhauseSzur Borberathung des Landwirthschaftskammergesetze« trat heute Vormittag 11 Uhr unter bem Vorsitz deS Herrn von Puttlarnmer zur zweiten Lesung zusammen. Graf Schlieben erklärte namens seiner Freunde unb der konservativen Fraktion, baß sie auf jeden AbänderuugS- antrag verzichteten. Minister von Heyden hob hervor, daß dar Staatsministerium zwar »och nicht zu dieser Frage Stellung genommen habe, er meine aber, daß dasselbe dm Beschlüssen deS Abgeordnetenhauses zu- stimmen werde. Schließlich wurde die Vorlage un­verändert nach den Beschlüssen der Abgeordneten­hauses mit 12 Stimmen gegen 1 Stimme angenommen.

* Das Abgeordnetenhaus verwies heute aus Antrag der Abg. Richter den von der Kommission ab- geänderten Antrag Ring und Gm. (kons.) betreffend Abänderung der KreiSordnung an bie Kommission zurück; dagegen stimmte die Rechte und einige Cm- trumsmitglieder. In der hierauf folgmden zweitm Lesung des Gesetzentwurfs bett, die Fischerei der Ufereigmthürner in der Provinz Westfalen wurden die §§ 1—16 debattelos angenommen, bei § 17 (Ent­schädigung der Ufereigmthürner für durch die Fischerei ihnm zugefügten Schaden) erhob sich eine lebhafte Debatte, in welcher von konservativer Seite dieser ganze ß bekämpft wurde. Im weiteren Verlaufe der Sitzung wurde daS Fischereigrsetz gemäß den Beschlüssen der Kommission angenommen. Am Schluffe der Sitzung kamen noch Petitionen zur Verhandlung, darunter eine Petition aus verschiedenen Städten um Gewährung der staatlichen Alterszulagen an Bolksschullehrer auch in Orten mit mehr als 10,000 Einwohnern. Der Antrag der Budgetkommisfion, diese Petitionm der Regierung als Material zu überweisen, gelangte zur Annahme. Abg. Dr. Rintelen gab in der kurze» Debatte über biesrn Gegenstand dem Bedauern Aus- druck, daß ein Antrag, diese Petitionen der Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen, keine Aussicht auf Annahme haben würde, bat aber bie Regierung, recht bald in dieser Sache Abhilfe zu schaffen und die be-