JV 103 Dienstag, den 8. Mai 1894. 21. Jahrgang
FMaerWZeit»ng
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Gin Kapitel über letzte Willenserklärungen.
* Bor einiger Zeit erinnerte der hochwürdigste Fürstbischof von Breslau Kardinal Kopp die Priester ; seiner Diözese daran, anS wichtigen Gründen die Er- ; richtung eines Testaments nicht aufzuschiebkn. Aber nicht bloß der Priester, sondern auch jeder Laie, dem Gott zeitliche Güter anvertraut, hat alle Ursache, sich die oberhirtliche Mahnung zu Herzen zu nehmen und sie za befolgen.
Wenn ein gewissenhafter Hausvater die Seinen für einige Zeit verläßt, fo trifft er Fürsorge, daß keiner seiner Angehörigen Roth und Mangel leiden darf, und daß Alles so weiter geführt werde, als wäre der Hausherr anwesend. Die wichtigste Reise, die wir Alle antreten müssen, und von der wir nie zurückkehre«, ist aber die Reise in die Ewigkeit. Darum bringt der christliche Hausvater nicht nur seine ewigen, sondern auch seine zeitlichen Angelegenheiten in Ordnung, ehe eS zu spät für ihn wird. Hat uns doch der Heiland selbst cm Kreuze ein Beispiel hmieclussen, wie wir für die Unsrigen auch im Tode sorgen sollen. Als er seine Mutter unter dem Kreuze stehen sah, dachte er nicht an seine Qual, sondern an die Zukunft seiner Mutter. Er sorgte für sie, indem er ihr zurief: „Siehe da deinen Sohn!" und seinem LieblingSjünger: „Siehr da deine Mutter!" Und von der Stunde an, sagt die hl. Schrift, nahm sie der Jünger zu sich.
ES ist Pflicht eines jeden HauSvaterS, Familien« oberkaup.ks, Haushaltungsvorstandrs, überhaupt eines jeden Menschen, der Ergenthum besitzt, bei Lebzeiten dafür zu sorgen, daß fein Vermögen nach feinrm Tode Demjenigen zufalle, der aus irgend einem Grunde ein gewisser Anrecht darauf hat, auch daunn, wenn er dieses Anrecht nicht gesetzlich geltend machen kann. Blutsverwandte, Personen, die uns im Leben besondere Dienste erwiesen haben. Arme, Noihleidende, Wohl- thätigkeitsanstalten rc. rc. Es ist eine irre Meinung zu glauben, cs lohne sich nicht, wegen einiger hundert Mark, die man etwa hinterlasssN könne, em Testament zu mach-n und dafür Geld auszugeben. Die letzt» llige Bestimmung über das Eigenthum gehört zn einem geordneten Ledensabschluffr und beugt nicht seltcn Streitigkeiten und Prozessen vor. Es gibt sogar Falle, wo em Testament dringend anzurathm ist, obgleich Verwandte in auf- und absteigender Linie vorhanden sind. Will ein Ehegatte z. B. seiner hinterlassenen Ehefrau gewisse Rechte einräumen, auch den Kindern gegenüber, so geschieht daS am besten durch ein gut ausgearbeitetes Testament. So manche Witwe ist zu unb'gacmen, lästigen Verpflichtungen verbunden, weil ihr verstorbener Ehegatte cs versäumte, ein giltigeS Testament zu errichten.
Es ist ferner rathsam, daß man die letzte Willenserklärung nicht bis zu einer lebensgefährlicher! Krank- heir ausschiebe oder gar bis zu orn letzten LebenS- stundrn, sondern eS ist nothwendig, daß man sein Testamelit in gesunden Tagen mache, zu emer Zeit, wo der Geist durch die Schmerzen der Krankheit nicht
Mercedes de Moron.
Bon Lambert de St. Croix.
Autorisirte freie Ueberfetzung von Philipp Freidank.
(32. Kortfetzuna.)
Der Konsul behände!te den Grafen von Feiere vollständig als Freund. Lccler c. Wittwer ohne Kinder, bekleidete schon lange die Stelle des französischen Vize- kopsuls in Xeres, und er würde schon längst zu einer höheren Stelle befördert worden sein, wenn er dazu nur die geringste Lust besessen hätte. Ec fühlte sich aber in dieser hübschen Stait Andalusiens, wo er sich überall lebhafte Zuneigung erworben hatte, so wohlig, daß er nicht die geringste Lust verspürte, diese liehge- wonnenen Verbindungen zu lösen. Er war in Xeres so eingebürgert, daß es ihm gar nicht ewfiel, in neue, wenn auch g' ößere Verhältnisse eintreten zu wollen.
Der Entschluß Raouls, einstwrilen in Xeres bleiben zu wollen, mußte, so überlegte der französische Diplomat, noch eine andere Ursache haben, als nur die Entdeckung des Geheimnisses von Maria Ordonnez. Sollte irgend eine Herzenssache im Spiele sein, oder bestimmten vielleicht die bevorstehenden Festlichkeiten seinen jungen Landsmann, seinen Aufenthalt zu verlängern?
Es verursachte dem Konsul wenig Müöe, aus Raoul während des Frühstückes eine Art Bekenntnis herauSzulccken. Der junge Herr befand sich nämlich
getrübt und besangen ist. Ein Todeskranker ist gar nicht im Stande, mit Hellem Blicke alle Verhältnisse zu überschauen, die Umstände z« prüfen und über sein Vermögen so zu bestimmen, wie es verständig und zweckmäßig ist. Daher kommt es auch, daß zuweilen testamentarische Bestimmungen getroffen werden, die den früheren Grundsätzen des Testators schnurstracks entgegenstehen. Gar Mancher denkt wohl daran, ein Testament zu errichten, er ist von der Nothwendigkeit desselben vollkommen überzeugt, aber er meint, er hat damit keine Eile; er verschiebt die Ausführung seines Entschlusses von Tag zu Tag, von Woche zu Woche, von Jahr zu Jahr bis — ja, bis es zu spät ist. Der Tod hat ihn plötzlich dahio gerafft, und all' die schönen Pläne, die nach seinem Tode zur Ausführung kommen sollten, werden zu Wasser. Es ist war, em gewissen- Hafter Arzt, rechtzeitig gerufen, kann viel Gutes stiften, wenn er die Umgebung auf die Gefahr aufmerksam macht, in welcher der Kranke schwebt. Aber man darf sich nicht immer auf den Arzt verlassen. Tin Herr batte z. B. ein ansehnliches Vermögen; er beabsichtigte, da er weder Verwandte in auf- noch absteigender Linie besaß, die Ortsarme» zu seinen Universalerben ernzu- setzen. Ais der betreffende Herr an einem Lungenleiden erkrankte, wurde der Arzt um sein Gutachten befragt. Nach seinen Erklärungen war jede Gefahr ausgeschlossen, und doch starb der Kranke einige Stunden darauf, ohne seine letzte Willenserklärung vorschriftsmäßig zu vollziehen. Man weiß nicht, soll' man einen solchen Sterbenden mehr bedauern, daß er seine edle Handlung nicht mehr aussühren konnte, oder die Armen, die der Wohlthat verlustig gehen.
ES würde zu weit führen, die Frage zu erörtern, wer berechtigt sei, ein giltiges Testament zu errichten, da die Bestimmungen hierüber nicht in allen Ländern gleich sind. Wer mit sich selbst im Unklaren darüber ist, frage eine» Rechts gelehrten um Rath. Hinderlich einer letzten Willenserklärung ist es jedenfalls, wenn zwischen Ehegatten ein Ehe- oder Erbvertrag bereits geschlossen worden ist und dergleichen.
Anzurachm ist cs ferner, daß man bei der Erklärung des letzten Willens wohl überlegt handelt, sich weder durch Schmeicheleien noch durch Kränkungen, die man von dieser oder jener Seite erfahren, verleiten läßt, zu Gunsten oder zum Nachtheil dieser oder jener Personen über fein Vermögen zu verfügen. Leidenschaftslos, von Gerecht,gkeitsliede und Wohl- wollen beseelt, gehe man an die Errichtung eines Testaments; denn es ist wohl zu bedenken, daß man mit der Erklärung des letzten Willens eine Handlung vollzieht, die Folgen über das Grab hinaus, für immerwährende Zeiten haben kann.
nach ihrer Hand strebt und zu diesem Vorhaben die Genehmigung der Familie besitzt; ob et die Neigung der jungen Dame selbst besitz weiß ich nicht. Wie allgemein behauptet wird, begünstigt besonders der Herzog diese Verbindung und man glaubt, daß die junge Dame, wenn auch vorläufig nur gegen die baldige Berheirathung, so doch kaum gegen den MarquiS selbst Abneigung empfindet, und daß deshalb in abseh. barer Zeit die Vermählung der Beiden statifinden wird."
„Sie wissen also bestimmt, Herr Konsul, daß die Beiden roch nicht verlobt sind?" fragte Raoul mit einer gewissen Bewegung.
„Gewiß", erwiderte der Konsul. „Aber lieber Graf, es scheint mir doch, daß die Schönheit Meier- deS von Moron aus Sie einen sehr tiefen Eindruck gemacht haben muß!"
„Ich finde die junge Dame sehr hübsch, daS lst aber auch Alles; aber wie kommt es, d°ß mit la Montana davon kein Wort mitgetheilt hat?"
„Wie können Sie daran denken, daß Ihnen der MarquiS von einer Verlobung etwas erzählt hat, bei welcher die nothwrndigfie Eigenschast fehlt, d-e Billigung der betreffenden jungen Dame nämlich."
„Sie haben Recht, Herr Konsul weshalb soll ich mich also beunruhigen?"
„Urbrigens", nahm der Konsul die Unterhaltung
Deutsches Reich.
Ber-lin, 5. Mai
• Der Abgeordnete Amtsgerichtsrath Schmitz in Erkelenz ist zum Lcwdgerichtsdirektor in Düsseldorf ernannt. Derselbe vertritt im Landtage den
in der bekannten Gemütsverfassung, in welcher man sich veranlaßt sicht, seine Geheimmsse irgmd einer seelenverwandten Persönlichkeit anzuvertramn. Nach einigem freuMichen Zureden beichtete er bald, daß die junge Herzogin von Moron es fei, welche ihm ein so hohes Interesse einflößte, daß er sich üoi genommen habe, länger in Xeres zu verweilen.
„Ab, kein übler Geschmack", meinte lächelnd der Konsul. „Sie haben Ihre Augen auf eine junge Dame geworfen, um welche die Blüthe unsrer jungen Männerwelt bis j-tzt vergeblich geworben hat."
„Soweit bin rch noch nicht, lieber Konsul", erwiderte Raoul, „denn ..."
„Ja, ja, ich begreife ihren Fall wohl, lieber Graf. Sie haben große Schwierigkeiten zu überwinden, denn Fräulein von Moron gilt als die Verlobte des MarquiS de la Montana."
Vollständig bestürzt, hastete Raoul heraus: „Soll Fräulein von Moron wirklich Marquise de la Montana werden?"
„Wir man hier sagt, ganz bestimmt. Äser, was ist Ihnen lieber Gra,?" fragte der Konsul.
„Mir .... Nichts, Sie täuschen sich", sagte Raoul verlegen. „Sind Sie Ihrer Sache sicher?"
„Die Sache verhält sich, wie ich sage. Wenn der MarquiS auch noch nicht anerkannter Verlobter der jungen Herzogin ist, so steht doch so viel fest, daß er
Wahlkreis Geilenkirchen - Erkelenz - Heinsberg und ist hochgeschätztes Mitglied der Centrums-Fraktion. Leider vertragen sich die Pflichten seines neuen Amte- nicht mit den Arbeiten eines Parlamentariers, weshalb er mit Ablauf der Session sein Mandat niederlegen dürfte. Im Abgeordnetenhaufe wird man das Fehle» einer so tüchtigen Kraft lebhaft bedauern, und daS Centrum wird den Scheidenden schwer vermissen.
* Das Abgeordnetenhaus setzte die Berathung deS Berichts der Budgetkommisfion über die Finanzlage deS preußischen Staates fort. Abgeordneter Dr. EnnecceruS (al.) führte aus, daß die Matrikularbeiträge ein Rothbehelf für daS junge Reich gewesen wären. Auf die Dauer würde das zu unhaltbaren Zustände» führen, wenn das Reich Ausgaben beschließe und die Deckung der Mittel den Einzelstaaten überlassen wollte. Abg. Rickert (frs. Bgg.) erklärte sich gegen daS Miquel'sche Finanzprogramm im Reiche und damit auch gegen die Resolutionen der Kommission, an die sich der Reichstag übrigens doch nicht kehre. Finanzminister Dr. Miquel betonte daS Recht der Einzellandtqge, in dieser für sie so wichtigen Frage Stellung zu nehmen und sprach die Erwartung auS, daß die Landtage der übrigen Bundesstaaten dasselbe thun würden. Die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit der Reform werde sich früher oder später doch Bahn brechen. Abg. Graf Limburg-Stirum (kons.), welcher für die Resolutionen eintrat, hob hervor, daß in Preußen ein neuer Zuschlag zur Einkommensteuer nur möglich sei, wenn gleichzeitig auf die unteren Klassen zurückgegriffen werde. Wolle das Reich die indirekten Steuerquellen nicht ausnutzen, so könnte deren Rückgabe an die Einzelstaaten verlangt werden. Die norddeutschen Bundesstaaten seien bei dem jetzigen System besonders benachtheiligt. Abg. Rintelen (Centr.) erklärte die ganze Aktion im preußischen Landtage für eine Demonstration gegen den Reichstag, vor welcher er warnen müsse. Schließlich wurden die drei. Resolutionen der Budgetkommission angenommen. Gegen die Resolutionen 1 und 2 stimmten Freisinnige und Einzelne vom Centrum, gegen die Resolution 3 Centrum und Freisinnige geschlossen. Montag: Petitionen. Auf Befragen theilte Präsident v. Köller mit, daß die Pfingstferien vom 8. bis 17. d. M. dauern sollen.
* Die juristische Gesellschaft in Berlin hat nachstehende PreiSoufgabe ausgeschrieben: „Welche Rechtssätze des internationalen PrivatrechiS eignen sich z >.r Aufnahme in das künftige bürgerliche Gesetzbuch für das deutsche Reich? Gesetzentwurf nebst Begründung und einer vergleichenden Zusammenstellung der einschlagenden Bestimmungen aus den wichtigen in- und ausländischen Gesetzgebungen." Die Arbeit muß bis zum 1. Februar 1895 eingeliefert werden. Die Verkündigung des Beschlusses * der Preisrichter erfolgt im Oktober n. I. Der Ehrenpreis für die gekrönte Preis- schrift beträgt 1500 Mark.
* Der JustizanSschuß des BnndesrathS hat seine Berathungen über die Novelle zur Strasprozeßorduung kürzlich unterbrochen, um seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, mit ihren Regierungen von Neuem in Fühlung