jy 91 Sonntag, den 22. April 1894. 21. Jahrgang
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\ vorzunehmen.
Weist man der zu schaffenden Einrichtung diese < Thätigkeiten zu, so ist dafür die vothwendigste Bor- - auSsktzung die genaueste Kenntniß der lokalen und per- : sönlichen Verhältnisse. ES ist in vielen Fällen ein \ stetiger, oft rascher Eingreifen riolhwendig, wenn nicht : aller Beamten überlassen bleiben soll. Er sind regel« \ mäßige und häufige Sitzungen erforderlich. Dar alles ! läßt sich nicht in Provinzialinstituten erreichen. Schon - die Kosten und die Zeit würden den Bauer zurück« • schrecken von der Reise in die Provinzialhauptstadt — ’ Provinzialkammern würden nur LardrathS- oder } Großgrundbesitzerkammern werden — auch würde in i den großen Bezirken bei der Verschiedenartigkeit der r Verhältnisse kein einheitliches Votum sich herbeiführen \ lassen. Das alles ist nur innerhalb eines Kreises \ möglich. Auch vom Standpunkte der Besteuerung aus l ist die Bildung von Kreiskämmern das zweckmäßigste, s Wenn die direkt gewählten Vertrauensmänner des ! Kreises die Höhe der Beiträge bestimm« und diese direkt für Einrichtungen und Veranstaltungen im In« teresse der Landwirthschaft des Kreises Verwendung finden, dann werden sie nicht als „Steuer", sondern als produktive Ausgabe, die alle» zu Gute kommt, empfunden.
Die richtige Erfassung der Aufgaben und der dem« entsprechend zu gestaltenden Organisation der Kammern halt« wir für so wichtig, weil ein organisatorisch ver« ' fehlte- Gesetz kaum zu verbessern ist. Sehr richtig be- ; merkt Prof. Hitze: „Ein abschreckendes Beispiel eine? ! organisatorisch verfehlten Gesetzes ist das JnvalidttätS« ! gesetz. Auch die meisten UnfallversicherungS-BerufS« ! genoffensebasten leiden an dem Uebermaß der Centrali« - sation." Möge man hier den alten Fehler nicht noch« | mal» machen. Kann man sich daher nicht zu den ! oben entwickelten Grundsätzen bekennen, dann lasse man lieber eine Vertagung bezw. Ablehnung des Gesetzes ! eintreten; haben wir dann doch wenigstens noch die 1 Hoffnung, später etwas Besseres zu bekommen.
machen wollen. Zur Sicherung eines freien, leistungsfähigen Bauernstandes bedürf« wir eines Agrarrechtes. Die Hauptforderungen desselben sind: Regelung des Anerbenrechtes, deS Verschuldungsrechter und des BeräußeruygSrechteS. Die Gesetzgebung kann in dieser Beziehung nur den Rahmen geben, die Ausfüllung muß bat Betheiligten überlassen bleiben durch stetige Mitwirkung mittelst einer geordneten Vertretung. Diese zu bieten ist die Hauptaufgabe der LandwirthschaftSkammern. Bäuerliche „Fideikommisse" sind ebenso berechtigt im Jntereffe der Erhaltung des Standes und Staates, wie solche des Großgrundbesitzes oder Adels. Die gesetzlich« Bestimmungen sind in dieser Beziehung den örtlichen Gewohnheiten gemäß zu gestalten. Dabei mitzuwirken ist Sache der Landwirth« schaftSkammer. Der Maßstab deS Grundsteuerreinertrages ist für die Beleihung des Grundbesitzes veraltet. Die Werthe haben sich sowohl in Folge der industriellen Entwicklung als auch besonders durch die veränderte Betriebsweise außerordentlich verschoben. Diese Anpassung an die besonderen wechselnden Verhältnisse ist Aufgabe der Kamme«. ES ist ein innerer Widerspruch und rechtfertigt die Entrüstung, welche vielfach gegen dar Anerbenrecht besteht, wenn der Anerbe mit dem überkomm«« Gute schalten und walt« kann, wie eS ihm beliebt und vielleicht die Miterben ruhig avsehen müssen, wie der Bruder daS Familiengut verpraßt. Die Landwirchschaftskammer muß daS Recht haben, den leichtsinnigen, schlecht wirthschaftenden Anerben unter Kmatel zu stellen und eventuell einen soliden Verwalter einzusetzen. Die gleiche Fürsorge würde — selbstverständlich unter gesetzlich geregelter Mitwirkung der BormundschaftSorgane — eintreten können, wenn der Anerbe vorzeitig stirbt und die Wittwe und die Kinder die Verwaltung nicht führen können. Die absolute Gebundenheit der Höfe ist weder wirthschaftlich noch sozial richtig, da oft ein kleinerer, richtig abgerundetes, unverschuldetes Gut einen viel vortbeilhafteren Betrieb gestatten kann, als ein großes überschuldetes, und zur Lösung der ländlichen Arbeiterfrage auch dem Arbeiter der Erwerb eines Stückes Land möglich bleibe« muß. Die Gebundenheit soll also nur so weit gehen, als sie im Interesse der Erhaltung der Stander und eines rationellen Betriebes zweckmäßig erscheint und die Entscheidung hierüber muß bei den LandwirthschaftSkammern liegen. Expropriationen, Zusammenlegungen u. s. w. sind unter Mitwirkung der LandwirthschaftSkammern
Deutsches Reich.
Berlin, 20. April.
* Das Oberverwaltungs - Gericht hat jüngst ent« schieden, daß das preußische Edikt von 1798, welcher dar Bestehen anderer, alr der drei darin aufgeführten preußischen Großlogen, verbietet, nicht mehr zu Recht bestehe, so daß kein Verein gehindert werden könne, sich alr Freimaurer-Loge zu bezeichn«. Unter Hinweis auf diese Entscheidung schreibt die ,Freis. Ztg.': „Neuerlich versuchen die Ministerien nunmehr auf andere Weise eine Ueberwachmtg der Freimaurer-Logen herbei- zuführen. In Rundschreiben der Ministers deS Innern und des Justizministers werden die untergebenen Behörden angewiesen, darüber zu wachen, ob die Frei- maurer-Logen öffentliche Zwecke verfolgen und damit unter daS VereinLgesetz fallen, ebenso sei von denFrei- maurer-Logen zu vermuthen, daß sie gegen den §128 deS Strafgesetzbuches verstoßen, welcher Vereine verbiete, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staats« regierung geheim gehalten werden soll. An den Loge» sei er daher, den Nachweis zu führen, daß sie weder ein« öffentlich« Zweck verfolgen, noch gegat den §128 der Strafgesetzbuches verstoßen; eventuell sei gegen die« selben strafrechtlich einzufchreiten. Zur Führung des Schuldbeweises werde es schon erheblich beitragen, ja selbst auSreichen könne», wen» der Verein trotz der an ihn gerichteten Aufforderung unterlassen habe, der zuständigen Behörde Auskunft über seine Verfassung und seinen Zweck zu ertheilen." — Wahrscheinlich wird sich in nächster Zeit großer Klagen über jener angebliche Rundschreiben der beiden Minister erhebe«, obwohl dasselbe durchaus im Rahmen deS preußischen Vereins- gesetzeS sich bewegt und dieses Gesetz zahlreichen katholischen Vereinen gegenüber in der schärfsten Weise angewendet worden ist, ohne daß die liberalen Blätter etwa- dagegen zu erinnern fanden. Man wird sehen, war bei der jetzt angekündigten „Ueberwachung" heraus- kommt.
* In der gestrigen Sitzung des Buuderrathr wurde der Beschluß deS Reichstages zu dem Entwurf eines Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jef« vom 4. Juli 1872 dem zuständigen Ausschüsse überwiesen.
* Der Reichstag hielt gestern die letzte Sitzung der zweiten Session der IX. Legislaturperiode ab. Der Gesetzentwurf betreffend bat Schutz der Waarenbezeich« nungev wurde nach Wiederstreichung der in zweiter Lesung aufgenommenen Bestimmung gegen den unlauteren Wettbewerb endgiltig angenommen. Staatssekretär v. Bötticher hatte erklärt, daß durch das Festhalten an der Bestimmung gegen den unlauteren Wettbewerb das Gesetz überhaupt in Frage gestellt wäre und daran die wiederholte Versicherung geknüpft, daß er sich ernstlich bemühen werde, bis zur nächsten Session einen Gesetz ntwurf vorzubereiten, welcher auf dem ganzen Gebiete deS gewerblichen Lebens dem unlauter« Wettbewerb Schranken zieht. — Die Beschlußfassung über die Etatsüberschreitungen im Jahre 1892/93 wurde von der Tagesordnung abgesetzt, da eine gründlichae Prüfung für nöthig erachtet wird. — In dritter Lesung wurden ferner angenommen: Der Rachtrageetat (Patentamt betreffend), das Brieftaubengesetz und atdlich die Stempelsteuervorlage (Erhöhung der Börsensteuer und des Lotteriestempels). Sitte längere Debatte veranlaßte bei letztaem Gegenstände wieder die Besteuerung der Waarengeschäfte. In zweiter Lesung war beschloffe» worden, die Steuer für Termingeschäfte auf */io- die für andere börsenmäßig abgeschlossenen Waarengeschäfte auf 2/io vom Tausend festzusetzen. Schließlich wurde die Regierungsvorlage wiederhergestellt, welche für börfenmäßig behandelte Waarengeschäfte eine Steuer von 4/io °/oo festsetzt, wobei als börsenwäßig gehandelt, nur diejenigen Waaren gelten, für welche an der Börse bete» Usancen für baS Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notirt werden. Ein vom Abg. Gescher (kons.) beantragter Zusatz, wonach in diesem Falle die Steuerpflicht für die gelammte W-arengattung (Kaffee, Weizen, Spiritus, Zucker nsw.) eintreten soll, wenn sich die Terminvottrung auf eine bestimmte Qualität dies« Waarengattungen bezieht, wurde abgelehnt. Ebenso ein Antrag des «bg. Schwarze (Ctr.), welcher eine Be- steueruug der Differenzgeschäfte mit 2°/0e bezweckte. Angenommen wurde noch eine Resolution um Vorlegung eines BörsenorgamsationSgesetzeS. Nach Erledigung einer Reihe von Petitionen begründete Abg. Sra Inn u. zu Kvyphaufe» die Interpellation, betreffend di
L. Wch ein Wort über die Landwirthschasts« Kammern.
Wir brachten sogleich bei Beginn der parlamentarischen Berathungen über die LandwirthschaftSkammern einen Aufsatz: „Zur Frage der landwirthschaftlichen Interessenvertretung", welcher mit dem Gedanken schloß: Sollen die LandwirthschaftSkammern eine wirklich nützliche Einrichtung werden, so ist in dem bezüglichen Gesetze Vorsorge zu treffen, daß sie eine Vertretung deS ganzen Standes darstellen und eineMajorisirung einzelner Gruppen der Landwirthe ausgeschlossen wird. Die Kammern dürfen weder an Stelle der heutigen landwirthschaftlichen Vereine treten, noch auch auf der Basis derselben aufgebaut werden. Sie sind unabhängig sowohl von bestehenden Einrichtungen, wie auch von dem Beamtenthum durch freie Wahlen zu schaffen. Der Schwerpunkt der Organisation ist in die Kreise zu legen. Die Kreiskämmern mögen immerhin einen Provinzial - Ausschuß bilden. Als maßgebendes Organ der landwirthschaftlichen Jnteresfenvertretung müssen aber die Kreiskämmern zu betrachten fein. Einige Tage später fanden wir dann eine vorzügliche Abhandlung aus der Feder der Herrn Prof. Dr. Hitze-Münster über Bedeutung und Aufgabe der LandwirthfchaftSkammern in der ,Köly. BolkSztg.', welcher dieselben Ansichten vertrat. ES war uns eine große Genugthuung, uns in einer u. E. so wichtigen Frage mit einem so hervorragenden Sozialpolitiker wie Prof. Hitze einig zu wissen. Leider zeigen aber die Verhandlung« der Kommission zur Berathung deS bezüglichen Gesetzentwurfes durchaus kein Verständniß für diefe Gesichtspunkte. Wir sagen aber aus vollster Ueberzeugung mit Hitze: „Die richtige Organisation ist so entscheidend für die ganze Wirksamkeit und Zukunft der Kammer», daß wir, falls diese keine befriedigende Lösung findet, eine Vertagung und selbst eine Ablehnung der Vorlage für besser erachten, als eine Verabschiedung in einer Form, welche di- ganzeBedeutung derEinrichtung «Frage,stellt."
Die Frage der Organisation der Kammern wird man indessen nur bann richtig lösen, wenn man dadurch die Kammern zu erstrebende Ziel sich klar gewacht hat. Je nachdem man die Aufgaben der Kammern faßt, wird man die Organisation derselben gestalten müssen; beide Punkte stehen in Wechselwirkung. Und da scheint er uns ein verhängnißvolleS Mißgeschick zu sein, daß die meisten Befürworter der Kammern von Anfang an bis in die letzte Zeit hinein gerade diejenigen Aufgaben in den Vordergrund gestellt haben, welche keineswegs die wichtigsten sind, sondern allenfalls nochdürftig auch durch die bestehenden freie» Bereinigungen geleistet werden könnten. Man hat gesprochen von der berichterstattenden und begutachtenden Thätigkeit, daß die Kammern die Anschauungen, Klagen und Wünsche deS ganzen landwirthschaftlichen Standes zur Anschauung der Regierung bringen sollen, daß ihnen die Aufgabe zufallen würde, über Saatenstand und Ernte, Viehzählung, Erfolg von Meliorationen u. s. w. zuverlässigen Bericht zu er fiat- tat; man hat ihnen eine große Bedeutung für den Wirthschastlich« Fortschritt zugemessen, indem sie Anregung bieten würden zur Ausgestaltung des landwirthschaftlichen Genossenschaftswesens nach den verschiedenen Richtungen, zur Verbreitung lavdwirthschastlicher Kennt- niffr, zur Förderung des Landes - Meliorationswesens mtb daß sie das, was die freien Vereine an Erfahrung und Fortschritt als gesicherte Resultate gewonnen hätten, für den ganzen Stand nutzbar machen könnten; endlich ist viel geredet worden — ja leider in geradezu für den Bauer abschreckenden Weise am allermeisten, als ob das der einzige Zweck der Einrichtung wäre — von der Aufbringung von Mitteln zu wirthschaftlichm Ver- befferungen durch das Besteuerungsrecht der Kammern. DaS wichtigste Moment liegt aber in der stetigen und dauernden Mitwirkung nicht bloß bei Erlaß von paffenden Gesetz en und Verordnungen zum Besten der Landwirthschaft, sondern vor Allem auch bei der Ausführung derselben. Und daS hat man leider ziemlich unbeachtet gelassen.
Gerade diesen Punkt hat nun Prof. Dr. Hitze in mustergültiger Weise in dem soeben erschienenen Heft 3 deS „Arbeiterwohl" (Seite 49—66) behandelt, worauf wir alle Interessenten hiermit besonders aufmerksam