21. Jahrgang
Sonntag, den 11. Februar 1894.
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Zur Kischossivahl in Fulda
wird der ,D. Rchsztg.' geschrieben:
Durch das Ableben deS hochwürdigften Herrn Bischofs von Fulda tritt an das Domkapitel die Roth- Wendigkeit heran, zur Neuwahl eines Oberhirten zu schreiten. Eine solche Wahl ist von großer Bedeutung und Wichtigkeit, namentlich in unserer Zeit, wo eS gilt, mit voller Energie die Rechte der hl. Kirche zu wahren und zu vertheidigen. Wir wissen, mit welcher Sorge unserkatholischeS Volk den Ausfall einer Bischofswahl verfolgt' und nur gute und tüchtige Männer zur Bischofswürde erhoben wissen will. Demgemäß schär- sen auch die päpstlichen Bullen, welche den Kapiteln die Wahl des Oberhirten verleihe«, mit allem Nachdruck die Wichtigkeit einer solchen Wahl ein und machen eS den Wählern zur heiligen Pflicht, nur nach bestem Wissen und Gewissen dem Würdtgsten und Tauglii ften die Stimme zu geben und von allen anderen Einflüssen sich fern zu halten.
Daß auch der Staat sich in die Angelegenheit der Bischofswahlen über Gebühr nur zu oft emgemischt hat und seinen Einfluß auch fernerhin geltend machen wird, ist gewiß zu beklagen und zu bedauern; bleibt aber verständlich, wenn man daS System der Regierung verfolgt, die katholisch; Kirche in ihrer Stellung sich dienstbar zu machen und in ein Dienstboten-Berhältniß herabzudrücken. Diese Richtung zeigt sich namentlich in der Beeinflussung der Bischofswahlen; dieses ,ift der Fundamentalpunkt ; hat der Staat Gelegenheit, fügsame und dienstbare Männer auf die BischofSstühle zu erheben, dann ist ein Schritt weiter gethan in der Herabwürdigung der Kirche. Gott sei Dank haben wir Männer gehabt, die mit unerschrockenem Muthe die Rechte der hl. Kirche gewahrt und vertheidigt Haden, Männer, die nicht zurückscheuten selbst vor Kerker und Banden, um das zu vertheidigen, was uns Katholiken hoch und theuer ist.
Freiheit der BffchofSwahlen ist nothwendig, unbedingt erforderlich, wenn nicht die Kirche in ihrem innersten Bestände leiden soll. Deshalb ist eS nothwendig, daß die staatliche Regierung sich von allem enthält, was einer solchen Freiheit enigegenwirken könnte und nur auf das sich beschränkt, was ihr durch päpstliche Konzessionen zuerkannt worden ist. Wie weit der Einfluß der StaatSregieruna bei den Bischofswahlen gehen darf, werden wir im Nachstehenden erörtern; geschieht eine weitere Einwirkung, so liegt eine Rechtsverletzung vor, gegen welche wir Katholiken uns mit aller Entschiedenheit verwahren uno unsere Rechte vertheidigen müssen.
Fulda, zur oberrheinischen Kirchenprovinz gehörend, Wurde durch die am 16. August 1821 erlassene Bulle „Provida sollersque“ als BiSthum konstituilt. Die Behandlungen über die Besetzung der bezüglichen BiS- thüme der oberrheinischen Provinz wurden von den
Mach Sibirien verbannt.
Lon Louis CollaS. Mit Genehmigung des Verfassers in's Deutsche übertragen von PH. Freidank.
(17. Fortsetzung.)
8.
Der 30. April.
Die schützende Hand, welche der General über mich hielt, wußte ich wohl zu würdigen. Ich empfand von den Leiden der Verbannung nur noch das der Trennung von der Heimath. Diejenigen, welche mir Befehle zu ertheilen hatten, hüteten sich wohl, ihre Gewalt zu mißbrauchen; sie bettachteten mich als einen Mann, dessen Feindschaft nicht ohne Gefahr hrrauibeschworen werden kann. Die Vergünstigung, dere r ich mich erfreute, rief um so weniger eifersüchtigen R-id hervor, als ich keine Gelegenheit versäumte, um mich herum Wohlthaten zu erweisen.
Ein GesW zarter Rücksichtnahme legte mir meinem Beschützer gegenüber eine gewiße Zurückhaltung auf. Ich war in ein Geheimniß seines Lebens eingrdrungen und ich fürchtete immer, daß er Kenntniß von dem Austritt erhielte, dem ich in seinem Hause anwohnen mußte. Es schien mir, als ob er weniger unttheilsaru über dir Vergangenheit geworden wäre. Er sprach mit mir über meine'Arbeiten und alle-, was meine Person anbttraf, niemals aber erwähnte er seiner häuslichen Verhältnisse; seine Stirn erschien mir sorgenvoll und
vereinigten protestantischen Regierungen Deutschlands mit Ausnahme Preußens, welches durch die Bulle vom 16. Juli 1821 „De salute animarum“ in § 22 bereits eine Regelung zur Provision der Bischöflichen Stühle erwirkt hatte, durch den österreichischen Geschäftsträger in Rom, Ritter von Genotte. geführt und begannen mit einer unter dem 20. September 1824 dem Kardinal - Staatssekretär della Somaglia mitgetheiltm konfidentiellen Note, in welcher die Frage über die Besetzung der Bischofsstühle beim hl. Stuhle angeregt wurde. Die von Seiten der römischen Kurie gemachten Vorschläge wurden auf einer zu Frankfurt zusammengetretenen Konferenz der vereinigten Regierungen be- rathen und die Gegenvorschläge dem Kardinalstaatssekretär übermittelt. So kam denn die Einigung zu Stände, daß den Kapiteln der fünf neu errichteten Bi- schofsstühlr: Freiburg, Rottenburg, Mainz, Limburg und Fulda, freie Bischofswahl durch eine zu erlassende päpstliche Bulle verliehen werden solle und ein zur Ergänzung der Bulle vom hl. Stuhle an die Kapitel zu richtendes Brevr genauere Bestimmungen über die Person des zu Wählenden enthalten solle. Mit Note vom 10. Mai 1827 übermittelte dann der Kardinalstaatssekretär die Bulle „Ad dominici gregis custo- diam“ vom 11. April 1827 und unter dem 31. Mai die Abschrift des Breves an die Regierungen. Somit fand nach dreijährigen Verhandlungen die Angelegenheit wegen Besetzung der Bischofssitze ihren endgiltigen Abschluß.
Die Bulle „Ad dominici gregis custodiam“ und das Breve „Re sacra“ haben folgenden Inhalt:
Die Bulle „ad dominici gregis custodiam“ enthält bezüglich der Bischofswahlen die Bestimmung, daß das Domkapitel innerhalb eines Monats, vom Datum der eingetretenen Vakanz an gerechnet, die in Betracht kommenden Kandidaten dem Landesherr» anzeigen müße; wenn jedoch unter diesen eine dem Landesherrn „weniger angenehme“ (minus gratus) Persönlichkeit sich befinde, so solle dessen Namen von der Liste getilgt werden, jedoch so, daß eine genügende Zahl (numerus sufficiens) von Kandidaten, ati8 denen der neue Bischof zu wählen sei, übrig bleibe. Im U-brigen sei die Wahl nach den Vorschriften deS canonischen Rechtes vorzunehmen und innerhalb eines Monates das Protokoll der vollzogenen Wahl an den hl. Stuhl einzusenden. Der Jnformativ-Prozeß werde dann einem derselben Provinz angehörigen Bischöfe oder einer Dignität der betreffenden Diözese übertragen und die Bestätigung deS Gewählten, falls olle Vorschriften deS Rechtes beobachtet worden seien und der Gewählte die erforderten Eigenschaften besitze, von feiten des Papstes erfolgen. Das an die Kapitel der oberrheinischen Sircherpwvwz unter verschiedenen Daten, je nachdem dieselben kon- stituirt waren, erlassene Breve „Re sacra“ enthält im Wesentlichen eine Bestätigung der seitens des Papstes von dem zu Wählenden gesorderten Eigenschaft rück- sichtlich seines Verhältnisses zur staatlichen Regierung. Das Breve ist somit aufzufossen al; eine neue nach-
umwölkt; ich glaubte von ihr Züge peinlicher Befangenheit ablesen zu können.
Bei den Besuchen, welche er dem Bergwerk abstattete, war er häufig von Fedora begleitet, vielleicht, weil er sich von dem Kleinod seiner väterlichen Liebe nicht trennen wollte, vielleicht auch weil er die Langeweile der Einsamkeit fürchtete.
Wenn er mit dem Direktor der Werke koaferirte oder die Mine besichtigte, blieb Fedora oft bei mir, um mit mir zu plaudern, allerlei Fragen zu stelle» oder auch vertrauliche Mittheilungen zu machen. Die Augenblicke, welche ich in ihrer Gesellschaft zubrachte, verliefen mir zu rasch, denn ich hörte diese süße Stimme, ihr reizendes Lachen zu gerne. Sie fand stets herzliche Worte für mich, welche roch lange, wenn sie nicht mehr da war, in meinem Innern nachklangen. Sie hatte das Aussehen einer herrlichen Blume, welche der erschöpfte Wanderer in der Verlassenheit der Wüste findet.
Sie erzählte mir mit kindlicher Offenheit, wie sie ihre Zeit verbrachte und war so mittheilsam in ihren Aeußerungm, daß ich mich Tage lang über dieselben freuen konnte.
„Ich bin Ihrem Rathe gefolgt,“ sagte sie mir eines Tages, „und gethan, war Sie mir riethen; ich bin barmherzige Schwester geworden.“
„Ist es Ihnen gelungen?“
„Ich denke wohl; o, wenn Sie wüßten, tote glück-
drückliche und schärfere Betonung der Vorschrift, daß der zu Wählende nicht eine persona minus grata Principi sein dürfe. Aus den oben angeführten Bestimmungen der Bulle und deS Breve ergeben sich nunmehr klar und deutlich folgende bei der Wahl zu beobachtenden Regeln:
1. Das Kapitel reicht innerhalb eines Monates, von dem Datum der eingetretenen Vakanz des betr. Bischofsstuhles a» gerechnet, eine Liste der Regierung ein, auf welcher diejenigen der Diözese angehörigen Priester» welche bei der Wahl als Kandidaten in Bettacht kommen, bezeichnet sind: nomina Candidatorum ad Clerum Dioecesanum spectantium.
2. Diese auf die Lifte zu fetzenden Personen müssen die vom kanonischen Rechte geforderten Eigenschaften besitzen.
3. Falls eine dieser bezeichneten Personen dem Landesherrn weniger genehm ist (minus gratus extiterit), so muß das Kapitel deffe» Namen von der Liste streichen.
4. Jedoch muß eine genügende Zahl von Kandidaten übrig bleiben, damit eine wirkliche kanonische Wahl stattfinden könne.
Dem Landesherr» ist somit einzig und allein dar Recht eingeräumt, diejenige Person zu bezeichnen, welche ihm weniger genehm (minus gratus) ist, und daS Kapitel hat die Pflicht, einen solchen als minus gratus Bezeichneten nicht zu wählen. Wie der Ausdruck minus gratus zu verstehen ist, werden wir später sehen.
(Schluß folgt.)
Deutsches Reich.
Berlin, 9. Februar.
• lieber den russischen Handelsvertrag, seine Bortheile und Nachtheile haben jetzt zunächst die Interessenten daS Wort, daS heißt alle diejenigen Erwerbs- kreise, welche aus den ermäßigen Sätzen Nutzen ziehen können. ES wird sich dann fragen, ob dieser Vorth eil nicht auf der andern Seite mit schweren Schädigungen unser er heimischen Landwirthschaft erkauft ist. Allerdings sind die Zugeständnisse, welche von Deutschland an Rußland gemacht sind und eine Erleichterung der russischen Ausfahr nach Deutschland bezwecken, noch nicht amtlich mitgetheilt. Doch weiß Jedermann, daß eS sich darum handelt, unser» deutschen Bertragstanf — wie er in erster Reihe gegenüber Oesterreich-Ungarn gilt — auch Rußland gegenüber in Anwendung zu bringen. DaS heißt: daS russische Getreide soll, wenn eS über die deutsche Grenze kommt, ebenso wie daS ungarische, rumänische u. s. w. nur 3,50 Mark Zoll tragen (statt 5 bezw. Kampfzoll 7,50), und ähnliche Ermäßigungen kommendem russischen Holz, Vieh, Fleisch, Eiern, Butter und Mühlenfabrikaten zu Gute. — In denNrbenräumen unserer Parlamente geht eS gegenwärtig lebhafter zu als in den Sitzungssälen. Selbstverständlich dreht sich Alles um den russi-
lich ich bin, wenn ich die Danksagungen der Leute empfange, denen ich gutes erwiesen habe. Man erlebt oft sehr traurige Dinge und daS Herz wurde mir bisweilen sehr schwer; aber das schadet nichts. Ma» empfindet im Wohlthun so hohe Genugthuung, daß man auch das Häßlichste dabei in Kauf nimmt.“
„Wollen Sie mir nicht die Hälfte Ihrer gute« Werke übertragen? Ich habe einige Erfahrungm darin. Sie Überkasten sich sonst mit der Arbeit und thun deS Guten vielleicht zu viel.“
„Ich weiß sehr gut, wenn meine Börse erschöpft ist; ich bin aber selbstsüchtig und deshalb verzichte ich auf die vorgrschlageue Theilm g. Ich habe gestern eine volle Ernte der Freude gehabt. Sie kennen doch die Frau, welche ihren Gatten in die Verbannung begleuet hat und nun allein als Wittwe mit Ihrem Kinde lebt? Ich habe ihr wieder LebenSmuth eingeflößt. Glauben Sie, daß ich sehr beredt sein mußte?“
„Ohne Zweisel.“
„Die Frau ist dem Leben wieder gewonnen, besonders da ich ihr Arbeit verschaffen konnte. Wenn Sie hätten sehe» können, mit welcher Bewegung mir die Arme dankte, und wie sie ihr kleines Kind avwieS, mir die klemm Händchen zum Danke entgegenzustreckev. Sanz stolz und das Herz voll Freude, kehrte ich «ach Hause zurück. Als ich meine Voliere besuchte, fing ich an zu singen und alle meine Vögel fielen im Chore ent. TS war herrlich. Mein Vater mußte mich zum