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Sonntag^den 3. Dezember 1893.

VW 278

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Zweites Blatt.

Erziehung der Kinder aus Mischeheu in Preußen.*)

Die KabinetSordre Friedrich Wilhelm III. von Preußen vom 17. August 1825 hat bekanntlich für die älteren Provinzen der Monarchie und später auch für Rheinland und Westfalen entschieden, daß Kinder auS gemischten Ehen stets in der Religion des Vaters zu erziehen seien. Ein entgegengesetztes Versprechen, vor der Trauung abgegeben, hat keine Rechtskraft, wohl aber eine letziwillige Entscheidung, die der Vater vor dem Tode trifft. In der Begründung dieser k. KabiyetS- ordre ist es zugleich klar und deutlich ausgesprochen, daß sie erlassen wurde, „um den evangelischen Glauben gegen katholische Proselytenmacherei zu schützen; denn in einem Lande, in welchem die Mehrzahl der Be­wohner evangelisch ist, müsse der Fall, daß ein evan­gelischer Mann eine katholische Frau heirathe, hänfiger Vorkommen, als der umgekehrte?'

Run ist eS jedem Kinde bekannt, daß der Stifter der ChristenthumS dessen Erhaltung und Regierung nicht einem Minister, nicht einem weltlichen Fürsten, sondern dem gesammten Apostolate anvertraut hat. Rach der allerdings sonderbaren protestantischen An­schauung aber ist die kirchliche RegierungSgewalt all- mählig von den Aposteln und ihren Nachfolgern auf die Regierten selbst, auf die Gemeinde übergegange«. Da diese sich aber selbst nicht leiten kann, hat sie auS der allgemeinen Kirche zahlreiche Landeskirchen gemacht und dem Landesherrn die Erhaltung des evangelischen Glaubens anheimgegeben. Auf diese Weise wurde im Protestantismus der Landesherr mit seinem Minister ungefähr mit derselben äußeren Kirchengewalt bekleidet, die von Christus dem Papste und dm Bischöfm zu eigen gegeben wurde. Sehen wir jedoch davon ab, wer der Träger der von Christus seiner Kirche über­tragenen Gewalt sei, nehmen wir an, daß im Laufe der Zeiten nicht wenige Fürsten im „guten Glauben" dieses ihnen allerdings sehr Vortheilhafte Amt eines custoa fidei (Bewahrer des Glaubens) übernommen hätten, so steht jedenfalls fest: wenn sie eS in ihrer Eigenschaft als weltliche Obrigkeit auSgeübt hätten, abgesehen von der Einsetzung einer kirchlichm Autorität und von der Bekleidung des Fürsten mit derselbm, so würden sie jeder kirchlichen Vollmacht entbehrt haben. Könige und Minister haben keine Sendung von Christus, dem christlichen Volke den Glauben zu predigen, noch weniger aus sich selbst die Gewalt, über die christ­liche Ehe, christliche Taufe oder christlichen Schulunter« richt eine KabinetSordre zu erlassen.

Wohl darf und muß der christliche Fürst daS theuerste Gut der Väter, den christlichen Glauben, den ein Volk aus eigenem Antriebe und von Gott geleitet, angenommen, als das höchste soziale Gut zu erhalten, alle schädlichen Einflüffe fern zu halten suchen. Er thut dies aber, indem er seinen Arm derjenigen Macht leiht, die von Gott beauftragt ist, die Mitglieder seiner Kirche zu regieren und ihre religiösen Verpflichtungen zu bestimmen. Eine solche Macht ist nach der katho- lischm Lehre die kirchliche Hierarchi (Papst u. Bischöfe), nach protestantischer Auffassung von Rechtswegen aller­dings die ganze Gemeinde, faktisch aber in den meisten Fällen der Landesherr selbst.

AlS Träger der Kirchengewalt also dürste der christ­liche Landesfürst, der wirklich an seine Mission glaubt, Gesetze erlassen über kirchlich - religiöse Pflichten der Unterthanm. Freilich muß er sich — allerdings aller protestantischen Anschauung zuwider — erst wieder eine geistliche Gewalt, eine Art Primat beilegen, und dann als Laienapostel, aber doch als Apostel thun, war anderswo der Papst und die Bischöfe thun: Verord­nungen erlassen über die religiöse Ausbildung von Kin­dern auS christlicher Ehe. Als Inhaber der Staats­gewalt und Oberhaupt der Polizei kann er alsdann auch seinen Verordnungen dm gehörigm Nach­druck verleihen. Dieses aber nur iu einem christlich- konfessionellen Staate, in welchem nur eine Religion, und eine Konfession, in unserm Falle die protestantische, als die allein wahre, bürgerlich berechtigte gilt und der Landesherr summus episcopus (oberster Bischof) ist.

Ganz anders aber gestaltm sich die Rechte der weltlichen Behörde, wenn dieselbe verfaffangS-

*) Nach den ,histor.-polit. Blättern'.

mäßig eine paritätische Staatsleitung sein soll, so daß die Mitglieder der verschiedenen christlichen Konfessionen die gleichen bürgerlichen Pflichten haben, dafür aber auch von Staatswegen den gleichen Rechtsschutz ge­nießen. Alsdann mag die kirchliche Behörde einer Kovfesfion, einerlei ob Bischof oder Oberkirchmrath oder Landesherr, über die Erziehung der Kinder aus christlicher Ehe beschließen, was sie will, die weltliche Macht ist paritätisch, d. h. sie steht diesm spezifisch- kirchlichen Verordnungen unparteiisch gegenüber. Sie kann nicht mehr eine protestantische (fürstlich­kirchliche) KabinetSordre zur Ausführung bringen, wenn dadurch offenbar das katholische Kirchenrecht mit Füßen getreten wird. Sie kann nicht mehr mit Polizei­gewalt den Erlaß einer protestantischen Landesherrn, der nur als Träger der Kirchengewalt ein Recht zu demselben hatte, durchführen, wenn dadurch katholische Eltern mit ihren Kirchengesetzen in Konflikt kommen. ES wäre also nunmehr die KabinetSordre vom August 1825 von der paritätischen preußischen Regierung als ein rein kirchliches Gesetz zu betrachten, welchem die weltliche Gewalt nicht mehr und nicht weniger Nach­druck verleiht, als der katholischen Bestimmung, welche von den Brautleuten bei Mischehen katholische Erzieh­ung fordert, d. h. die Regierung überläßt allen christ­lichen Braut- und Eheleute und di? konfessionelle Er­ziehung ihrer Kinder dem Gewissm der Eltern, den Anordnungen und Forderungen der kirchlichen Be­hörde. Niemals darf eine gerechte Staatsleitung, die christlichen Bekenntnissen unparteiisch gegenübersteht, eines derselben so bevorzugen, daß dadurch die heiligen Pflichten der Unterthanm der anderen Bekenntnisses, welche dieselbe von ihrer Kirche eingegangm sind, ver­letzt werden.

Das thut aber genannte KabinetSordre, die da fordert, daß eine katholische Mutter ihr Kind prote­stantisch erziehen läßt, nachdem sie mit ihrem prote­stantischen Bräutigam dem katholischen Pfarrer feierlich versprochen, die Kinder der katholischm Kirche zu er­halten. Wozu eine solche Forderung? zum Schutz deS evangelischen Glaubens! Das mag die protestantische Kirchenbehörde sagen, und im Auftrage derselben mag eS eine teilt protestantische Regierung publiziren und durchführm, weil vor beiden Gewalten das katho­lische Bekenntniß als solches rechtslos ist. Ein pari­tätischer Staat, vor dem jede christliche Religionsgesell­schaft voll berechtigt ist, kann solchen einseitigen Be­stimmungen nicht mehr zur Verwirklichung verhelfen. Oder sollte vielleicht die Parität in Preußen nichts Anderes sein, als eine Art widerruflicher Konzession, an die Katholiken ausgestellt, mit dem stillschweigenden, aber selbstverständlichen, Vorbehalt: Bestimmungen, die zum Schutze der evangelischen Glaubens getroffen wer­den müssen, auch wenn sie die Rechte der katholischm Kirche verletzen, haben Krast und Geltung. Wär' daS nicht ein Hohn auf die Verfassung? Was könnte auch nur entfernt zu einer solchen Auffassung berechtigen? Etwa der Umstand, daß Preußen von jeher ein evan­gelischer Staat war? Das ist er nun einmal gegen­wärtig nicht mehr, und es hat sich durch seine feier­lichen Versicherungen, die den erworbenen katholischen Landestheilen betreffs bürgerlicher Berechtigung ihrer Konfession gemacht wurden, sowie durch die Verfassung von 1869 dieser Charakters einer protestantischen Regierung selbst entkleidet. Dann gilt aber auch nicht mehr, war man immer sagen hört: zwei Drittel sind protestantisch, nur ein Drittel der Bevölkerung ist katholisch. W-S könnm wir dazu? Diesem einen Drittel hat nicht eine protestantische Regierung ein Zugeständniß gemacht, sondern eine unparteiische Regier­ung hat ihm gleiche Rechte mit allen anderen einge­räumt. Also: Suum cuique, Jedem das ©einige! Der protestantische Landesherr mag als summus episcopus, als oberster Bischof seiner protestantischen Unterthanen diesen, wenn thunlich, etwa sogar die Ein­gehung einer gemischtm Ehe verbieten; die paritätische Staatsgewalt aber auch den Forderungen gerecht wer­den, welche die staatlich anerkannte, gleich berechtigte katholische Kirche bezüglich der religiösen Erziehung der Kinder auS Mischehen stellt. -rn.

Vermischtes.

* Prälat Sebastian Brunner ist, wie schon kurz erwähnt, am 27. d. M. zu Wien im Alter von 79 Jahren gestorben. Er war geboren am 10. Dezember 1814 zu Wien, wo er auch studirte. 1838 zum Priester geweiht, wirkte er an verschiedenen

Orten der Wiener Diözese als Kaplan und wurde 1843 bis 1848 von Metternich verwendet, um die Gesandtschaftsberichte über die religiöse und polittsche Bewegung zusammenzustellrn und zu bevrtheilen. 1853—1854 war er Dekan der philoso­phischen Faklütät zu Wien, lebte als Seelsorger und Schrift­steller meist in seiner Vaterstadt, wo er seit 1848 eine Reihe von Jahren die Wiener Kirchenzeitung herausgab. 1853 wurde er vom Universitäts-Senat einstimmig zum Universitäts-Prediger gewählt und 1865 zum Praelatus Protonotarius apostolicus, Römischen Grafen, päpstl. Haus- und Referendar-Prälaten er­nannt. Brunner's ernste und humoristische Dichtungen, homile­tische und erbauliche, in den letzten Jahren auch kirchen- und kulturgeschichtliche Schriften haben in weiten, besonders in katho­lischen Kreisen, große Anerkennung gefunden.

* Mailand, 30. Nov. Die Zahl der durch den Eisenbahn­unfall bei Limite Getödteten ist noch nicht festgestellt. Bisher sind 22 Tobte und 15 Verwundete konstatirt. Ein Verwundeter ist im Spital gestorben. Wegen Verkohlung konnten nur 5 Leichen identifizirtr'werden.

* Das Problem der lenkbaren Luftschifffahrt gelöst?! Aus Wien wird eine Nachricht verbreitet, die in wissenschaftlichen Kreisen Aufsehen erregen, aber auch vorläufig noch manchem Zweifel begegnen wird. Die Nachricht lautet: „Der öster­reichische Ingenieur- und Architekenverein beschloß einstimmig, ein Modell der von dem Brünner Professor Weller erfundenen Segel-Flugmaschine herzustellen, nachdem die Profefforen Radinger uud Hauffe erklärt hatten, daß nach dem Bortrage Weller's dieser Augenblick ein geschichtlicher genannt werden müsse, da anzunehmen sei, daß das Problem der Luftschifffahrt gelöst sei. Die Kosten des Modells betragen 5000 Gulden.

T h r ä n e «.

Wie konnte ich als Kind so herzlich weinen, Wenn andre nur das Spielzeug mir zerbrochen; Kein Trost vermocht' den Thränenstrom zu hemmen. Bis nach und nach in ein erlösend Schluchzen , Das Leid verrann, die Klage leis verklang.--

Und jetzt, — da mich die Menschen schwerer kränkten Und mit unendlich größrem Weh mich quälen, — Jetzt? — jetzt ist der Wunderquell versiecht, In dem der Schmerz still von der Seele floß, — Und in dem Äug', des Stromes trocknem Bett, Da brennt» und sengt der Wüste Feuerglut, Die lechzend jeden Thränenthau verzehrt, Jndeß daS Herz in dumpfem Schmerz sich windet Und tief hinein sich Skorpionen fressen.---

O Kindheit, Kindheit, sel'ge Zeit der Thränen!

Ob dem Entzücken lächelnd sie entquollen, Ob in den Gram sie sanfte Wehmuth mischten; Es waren süße Thränen. — Sch.

Literarische».

§ Die Nr. 48 oer „Gefiederten Welt", Zeitschrift fürBogelliebhaber, -Züchter und -Händler, herauS- gegeben von Dr. Karl Ruß (Magdeburg, Creutz'sche Verlags­buchhandlung, R. & M Kretschmann), enthält: Mein singender Sperling, — Unsere Meisen. — Nachtrag zu den Schilderungen von Conraetz. — Tie Schwarzdrossel (Fortsetzung.) — Briefliche Mittheilungen. — Anfragen und Auskunft. — Aus den Ver­einen: Kassel. — Bücher- und Schriftenschau. — Die Beilage enthält: Anzeigen.

Gotke^ienst-Ordm»»g m Fulda.

Sonntag, den 3. Dezember.

Dom. Um 512, 6, 68/«, 77» Uhr hl. Messen, 9 Uhr Hoch­amt mit Predigt. Um 11 Uhr Christenlehre für die Jünglinge, 1 Uhr für die Jungfrauen, 2 Uhr Vesper, 4 Uhr Predigt und Andacht, um 7 Uhr Andacht in der Marienlapelle. Während der Adventszeit wird im Dome Montags um 7*/i Uhr ein Ro- rate-Amt gehalten. — Stad-Psarrkirche. n1/« Ubr hi. Messe mit Predigt, 7 Uhr hl. Messe, 8*« Uhr hl. Messe mit Predigt, um 9*/2 Uhr Hochamt und Predigt, um 11 Uhr hl. Messe, um 11 und l'/s Uhr Christenlehre, um 3 Uhr Rosenkranz-Bruderschaft Wäh­rend der hl. Adventszeit wird Montag, Mittwoch und Frei­tag Morgens 7«8 Uhr in der Stadtpsarrkirche ein Rorate-Amt gehalten. — MichaelSkirche. Um 10 Uhr hl. Messe mit Segen. An jedem Werktage deS Advents mit Ausnahme der Montage morgens 7 Uhr Roratemesse. — Hospitalskirche zum hl. Geiste. Um 8 Uhr heil. Messe, um 4 Uhr Abend-Andacht. — Frauen­berg. Um 5, 5*/» und 6i/i Uhr hl. Messen, 8 Uhr Hochamt. Um 2 Uhr Nachm. Mariamsche Bruderschaft. Die OrdenSver- sammlung wird aus den folgenden Sonntag verlegt. Freitag, Fest der unbi fleckten Empfängniß Mariä. Bollk. Ablaß. Um 8 Uhr feierliches Amt. Die Generaladsolution für die Ter- ziaren rpird nach der 5 Ubr Messe, dem Amte und der Nach­mittagsandacht um 47< Uhr ertheitt. — J.-S. Mutterhaus 2 Uhr.

Weihnachten rückt immer näher, und damit tritt an viele Eltern die Sorge um die richtige Wahl der Weihnachtsgeschenke immer dringender heran. Wenn wir nun als sehr empseblens- werthe Geschenke für Kinder über drei Jahren die Richter'sche« Ankerfieinbankasten nennen, so sind wir uns wohl bewußt, daß wir dadurch aus keine Neuigkeit Hinweisen. Das ist aber gerade der große und seltene Vorzug dieses gediegenen Spiel-Beschäf­tigungsmittels, daß es nicht veraltet Durch die sinnreichen Er­gänzungs-Ordnungen bleiben die Anker-Steinbaukasten stets neu, da jeder Ergänzungskaflen Neues bringt; ja die alten Kasten können durch diese Einrichtung immer wertbvoller und unter­haltender gestaltet werden. Es würde zu weit führen, wollten wir die vielen Vorzüge dieses Spielmittels hier näher besprechen, wir verweisen auf die von der Firma F. Ad. Richter L Cie. in Rudolstadt zu beziehende illustiirte Beschreibung, und vor allen Dingen auf die Ankcr-Steinbaukasten selbst: ihre herrlichen Bauvorlagen sind die beste Empfehlung. [2780