jy 230 Samstag, den 7. Oktober 1893. 20. Jahrgang
FuldaerMZeitilng
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Deutsches Reich.
Berlin, 5. Oktober.
* Der seinem wesentlichen Inhalte nach mitgetheilte konservative Wahlaufruf ist auch für die Massenverbreitung bestimmt und wird deshalb in Parthieen sehr billig abgegeben. Wie man mit Diesem dürftige« Aktenstücke irgend einen Eindruck auf die Wähler machen könnte, ist ein Räthsel. Es ist, als hätten die konfer- Dativen Herren sagen wollen; in den beiden ersten Klaffen sind wir ja unter uns, deshalb brauchen wir den Andern nicht erst gute Worte zu geben. Charakteristisch ist schon allein, daß dar Wahlgesetz mit keiner Silbe erwähnt wird. Die Rational-Liberalen hatte« doch wenigstens für nothwendig gehalten, das Gesetz vor den Wählern zu v-rtheidigen und Abänderung in Aussicht zu stelle«. Für die Konservativen, die in naivster Weise durch den Grafen Linrburg- Stirum und die ,Konf. Korr.' zugestanden haben, daß sie dar Gesetz in ihrem Partei-Interesse, um in der ersten und zweiten Klasse allein zu bleiben, gemacht hätten, war eine Erklärung den Wählern gegenüber überflüssig. Man rühmt sich nur der Berlänge- rung der Legislatur-Periode und der Entlastung des Grundbesitzes. Für die Zukunft verlangen die Konservativen vor allem Ruhe; nur die Landgemeinde-Ordnung soll ihrer Mängel entkleidet werden, waS in konservativem Munde so viel heißt wie: zu Gunsten der Großgrundbesitzer verschlechtert werden. Mit dem Verdienste, gegen die Landgemeinde-Ordnung gestimmt zu haben, ist er übrigens nicht so west her; dies Verhalten entsprang nur einer üblen Laune im allerletzten Augenblick und war darauf berechnet, dem verhaßten Minister Herfnrth damit ein Bein zu stellen. Der Eifer für ein christliches Schulgefetz fcheivt unter Führung der Herren Graf Limburg und Genoffen fehr abgekühlt zu fein; man verfchiebt diefe Frage auf ein unbestimmtes „Später." Sonst enthält der Wahlaufruf nur noch das übliche Versprechen, für die Mittel- klaffen forgen zu wollen. Beim Wahlgesetz ist davon eine Probe abgelegt worden, und in der jetzigen Wahl- bewegung schemt die Liebe zu den Mittelklassm sich besonders darin zu zeigen, daß man die Mandate möglichst für die östlichen Großgrundbesitzer mit Beschlag belegt und den Mittelklassen das Nachsehen läßt. Die ,Boff. Ztg.' findet eS auffällig, daß der Aufruf ganz von den Juden fchweigt. Dies und die „dilatorische Behandlung" der Schul - Frage beuten allerdings darauf hin, daß die Verschiedenheit der Strömungen innerhalb der Partei zu einem verwaschenen und nichtssagenden Aufruf nöthigte, wenn nicht offener Streit ausbrechen follte. Wo bleibt der Standpunkt der .Kreuz- zeitung' und des .Reichsboten' mit ihrem Anti-Semi- tirmuS, ihrer Berurtheilung des Wahlgesetzes und ihrer Entrüstung über den Fall der Zedlitz'schen Volks- fchulgesetze) ?
* Der .Nordd. Allgem. Zig.' zufolge beruht der von der Tabaksteuer-Kommission vorgeschlagene Entwurf auf folgenden Grundlage«:
Die inländische Tabaksteuer fällt fort. Der Zoll wird um den entsprechenden Betrag gekürzt. Die Sätze der neuen
Endlich entlarvt!
Roma» von R. von Wollersheim.
(135. Fortsetzung.)
Der so heiß ersehnte Tag war vnv endlich heran- gekommen.
Wie wir bereits bemerkt haben, hatte Lucia» seine Abreise von Bellegarde zwölf Stunden früher, als er anfangs beabsichtigte, angetreten, und fo kam er bereits Abends in Paris an, während Harmant chn erst für den folgenden Morgen erwartete.
Begreiflicherweise eilte er, nachdem er den Zug verlassen, schnellen Schrittes zum Quai Bourbon.
Bor Freude Helle Thränen weinend, sanken die beibeit Verlobten einanber in bie Arme, vor Rührung kaum fähig, ein Wort hervorzubringen, während Mutter Lison biesem lieblichen Schauspiele ruhig zuschaute. Der wackeren Frau stauben ebenfalls die Thränen in de« Augen — es war ihr fast, als ob sie ihre» eigenen Sohn wiedergefunden hätte.
Dann wurden natürlich von allen Seiten die verschiedensten Fragm gestellt. ,
Lucie hatte in ihren Briefen ihren zukünftigen Gatten bezüglich der ganzen Lage auf dem Laufenden erhalten und ihm den Mordversuch mitgttheilt,„ welcher auf sie gemacht worden war, sie hatte indeß über dm
Tabaksteuer sollen für verschiedene Arten verschieden hoch normirt werden. Gegen die bisherigen Steuersätze soll der Steuersatz für Rauchtabak. Kau- und Schnupftabak angemessen herabgesetzt, die Zigarren und Zigarretten sollen dagegen gleichmäßig belastet werden. Die Höhe der empfohlenen Prozentsätze bleibe hinter den Angaben der Presse nicht unerheblich zurück, jedoch thellt die .Nordd. Allgem. Ztg/ diese Sätze nicht mit. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die fertigen Fabrikate die Fabrik verlassen haben. Die Steuer für die ausländischen Fabrikate wird gleichzeitig mit dem Zoll erhoben. Zur Steuer - Entrichtung für inländische Fabrikate ist der Fabrikant verpflichtet, für die ausländischen ist Derjenige verpflichtet, welchem die Zahlung der Zolles obliegt. ES ist eine geräumige Kreditfrist vorgesehen. Der Tabak unterliegt von der Erzeugung bezw. Einfuhr an bis zum Ausgang der daraus hergestellten Fabrikate auS der Fabrik der Kontrolle durch die Steuer-Behörde; dieselbe soll aber thunlichst wenig belästigen. Der inländische Pflanzer muß auch künftig den geernteten Tabak amtlich verwiegen lasten, bleibt aber zukünftig von der Kontrolle auf dem Felde, der Blätter-Zählung, der GewichtS- Abfchätzung und Anbau-Beschränkungen frei. Der RvhtabakS- Händler ist verpflichtet, fein Lager unter Mitverfchluß der Steuer- Behörde zu halten, damit diese die Rohtabak-Bezüge genau ton» trolliren könne. Die Beaufsichtigung der Lager ist gebührenfrei. Der Fabrikant hat Fabrikations-Bücher zu führen, welche den Zugang und Abgang an Rohmaterial und fertigem Fabrikat fortlaufend nachweifen und der Kontrolle der Steuer. Behörde unterliegen, lieber den Absatz der Fabrikate hat das Fakturen« Buch Aufschluß zu geben, welches mit den dazu gehörigen Belägen zur Grundlage der Versteuerung dient. Auf Bücher, die den Vermögens-Bestand des Fabrikanten betreffen, Bilanzen rc., soll die Befugniß der Steuer-Beamten zur Einsichtnahme sich nicht erstrecken. Alljährlich, und zwar thunlichst im Anschlüsse an die Inventur, findet eine amtliche Bestands-Aufnahme in den Fabriken statt. Von der früher in Aussicht genommenen Feststellung be- stimmter Rendementsfätze wurde abgesehen. Für Kleinbetriebe, das heißt selbstständige Arbeiter, welche mit Familien-Angehörigen Zigarren oder ohne andere Hfise auch Schnupftabak Herstellen, ist eine Erleichterung der Buchführung oder der Steuer-Abfindung zulässig. Auch hier wird Steuer-Kredit bewilligt. Zur Gegen- Kontrolle gegen die Buchführung der Fabrikanten sollen auch die Händler mit Fabrikaten, deren Geschäfts-Betrieb gleich dem der Rohtabak-Händler und Fabrikanten der Anmelde- und Abmelde- pflicht unterliegt, verflichtet sein, Bücher zu führen, welche ihre Einkäufe an Fabrikaten Nachweisen. Die Steuer - Behörde ton» trollirt dieselben mit den bezüglichen Fakturen. Die Kontrolle dieser Händler erstreckt sich aber nicht aus den Maaren»Absatz. Banderolen oder Steuermarken sir» nicht in Aussicht genommen. Eine mäßige Nachbesteuerung der vorhandenen Fabrikate ist beim Inkrafttreten des Gesetzes beabsichttgt, jedoch wird der Hausverbrauch steuerfrei gelassen bis zu einer gewiffeu Höchstmenge. Die Steuer- und Zoll-Differenz soll zurückerstattet werden.
Leiber fchweigt sich bie ,Rorbv. Allgem. Ztg.' über bie Höhe bei Prozentsätze, womit bie Tabak-Fabrikate besteuert werben sollen, vollstänbig ans, obschon bieS doch einer ber wichtigsten,Punkte ist. Bo« der Hauptsache weiß mau so immer noch nichts.
* lieber bie Grunbtüge bei von der Weinsteuer« kommisfio« anfgestellte» Entwurfs macht bie offiziöse ,Norbb. Allg. Ztg.' eingehendere Mittheilungen:
Wie beim Tabak so ist auch beim Wein eine prozentuale Werthbesteuerung vorgesehen. Die Steuerform ist derartig gewählt, daß durch dieselbe nicht nur der WirthShausverbranch, sondern auch der Verbrauch in Privathäusern, und ferner nicht nur der Verbrauch an Naturwein, sondern auch der Verbrauch an Schaumwein und Knnstwein der Besteuerung zugeführt wird. Es ist nämlich eine Berkehrsstener vorgeschlagen, welche bei Weinversendungen zu entrichten ist. Dadurch, daß die Steuerpflicht den Empfängern der Sendung obliegt, wird zugleich einer Abwälzung derselben aus den Winzer entgegengewirkt. Aber während nach der in Elaß-Lothringen und Baden bestehenden analogen Gesetzgebung jede Versendung ober Einlage von Wein steuerpflichtig ist und zahlreiche Ausnahmen erforderlich sind, um Doppelbesteuerungen möglichst zu beschränken, will der Entwurs
Besuch, welcher vor einigen Tagen bet Untersuchungsrichter und ber Chef ber Sicherheitspolizei ihr abgekartet hatten, geschwiegen. Da sie überzeugt war, daß bie beiden Beamten vollständig auf falfcher Fährte feien, so hatte sie eS mindestens süt unnütz gehalten, den jungen Mann noch weiter zu beunruhige«.
Lucian war von der Reise, der frischen Lust «nd der Sonne etwas gebräunt, aber diese kräftige dunkle Färbung verlieh feinen Gesichtszügen mehr energisches und männliches Gepräge. UebrigenS erfreute er sich des besten Wohlseins, und die Freude, wieder an ber Seite seiner heißgeliebten Lucie sich zu befinben, schwellte ihm mächtig bie Brust, und ber Glanz seiner Augen und die Lebhaftigkett in seiner Stimme spiegelten seine innere überaus fröhliche Stimmung wieder.
ES war ihm ja vergönnt, feine Braut wuderzn- sehen, genesen, frisch und fröhlich gestimmt. .
Er fühlte sich unfagbar glücklich. WaS lag ihm an allem Anderen? Er kümmerte sich nicht weiter darum
und dachte nicht einmal daran. .
„Und ohne Sie, Mutter Lifon, Härte ich Lucie nicht mehr lebend angetroffen!" rief er, Johanna Portier herzlich die Hand drückend, auS. „Ja, Sie sind wirklich unser guter Engel! Nie sollen Sie sich von unS trennen, nie, nie!" ,
Dann ließ er sich abermals alles haarklem erzählen,
bie wiederholte Besteuerung desselben Weines überhaupt vermeiden. ES sind deshalb lediglich diejenigen Versendungen und Einlagen für steuerpflichtig erklärt worden, bei welchen Wein erstmals vom Hersteller oder Großhändler an einen Kleinhänd- oder Konsumenten gelangt, während bei Wein bis zu biesem Moment und wenn er später auS bei Hand des Steuerpflichtigen wicher hinausgeht, völlig steuerfrei bleiben soll. Außerdem werden für steuerpflichtig erklärt: der von Kleinhändler hergestellte Wein und die beim Uebergange eines Großhändlers zum Kleinhandel in den letzteren hinübergenommenen Vorräthe, sowie Hausverbrauch der Weinhersteller und Weingroßhändler, soweit derselbe nicht von der Steuer befreit bleibt. In letzterer Beziehung soll u. A. namentlich der Haustrunk der Winzer an selbsterzeugtem Wein aus selbstgewonnenem Material einer Abgabe nicht bedürfen. Als Kleinhändler sieht der Entwurf jeden Weinhändler und Weinhersteller an, der den Weinverkanf in Mengen von weniger als 10 Liter betreibt, gleichviel ob er nebenbei auch mit größeren Quantitäten handelt. Indessen ist die Möglichkeit des Betriebes eines Kleinhandels neben dem Großhandel, in welchem nur Mengen von nicht unter 10 Litern verkauft werden dürfen, durch dieselbe Person unter der Voraussetzung zugelaffen, daß die Kleinverkaufsräume durch eine offene Straße ober burch Stcuerverschluß von den Lagerräumen für den Großhandel getrennt sind. In diesem Falle sind die in die GroßhandelSläger aufgenommenen Weine der Steuer nicht unterworfen. Der für die Steuerberechnung maßgebende Werth des Weines wird in bem Moment festgestellt, in welchem bie Steuerpflichtigkeit eintritt. ES ist angenommen, daß in der Regel die übereinstimmende Angabe des Versenders und Empfängers über den Kaufpreis und die Vorlage der vorhandenen Factura, nöthigensallS auch die Einsicht der kaufmännischen Bücher, eine genügende Grundlage bieten werden, und daß es einer eigentlichen Werthermittelung nur ausnahmsweise bedürfen wird. Beim unmittelbaren Bezug von Wein auS dem Auslande durch einen Kleinhändler oder Verbraucher wird dem Kaufpreise der Zoll hinzugerechnet. Die BersendungSkontrole erfolgt derart, daß sämmtliche unversteuerten und versteuerten Weinsendungen durch steuerliche Be- glettpapiere legitimirt werden sollen. Doch sind, namentlich für den Herbstverkehr in den Weinbezirken und für den Berkans im Kleinen innerhalb der geschloffenen Ortschaften wntgehende Ausnahmen von der Bezettelunaspflicht zugelassen. Die Schaum- und Kunstweinfabriken werden einer Buchkontrole unterworfen. Der Abgabefatz soll für Schaumwein etwas höher fein als für Naturwein und für Kunstwein, int Jntereffe be8 heimischen Winzerstandes. Mit Rücksicht auf die in einigen Bundesstaaten bestehende landesgesetzliche Weinbesteuerung soll die Reichs-Wein- steuer nur denjenigen Wein liessen, dessen Werth beim Eintritt der Steuerpflicht als über eine gewisse Werthgrenze hinausgehend festgestellt wird, während die Besteuerung der minderwerthigen Weine den Bundesstaaten überlaffen bleibt. Die Feststellung der Werthgrenze ist dem Bundesrath Vorbehalten. Endlich wird vorgeschlagen, die Besteuerung des in- und ausländischen Weines bis zu einem gewiffeu Maximalsteuersatz für sämmtliche Kommunen frei zu geben.
• Unter de« Gesetzentwürfen, welche dem Bnnder- rath zur Berathnng zugehen, zählen bie ,Berl. Pol. Naqr.' folgenbe auf: zunächst bie Novelle zur Gew er beor b nung,welche benHanbelmitDr ogue« unb chemischen Präparaten in ben § 35 eingestellt wissen unb für bie Wiederzulassung zu ben i« dem letztere« aufgeführte« Gewerbebetriebe« eine Erleichter- ung schaffen will. Dann eine neue Verordnung über denHandel mit Gifte«. Von früher stammt baS ab- geänderte amtliche Waaren-Berzeichniß zum Zolltarff. Der Entwurf zu dem letzteren liegt dem BundeSrach schon längere Zeit vor, jedoch waren von der zuständigen ReichSbehörde sowohl wie von den Einzelregier- ungen zunächst bie Gutachten der Interessenten zu bat verschiedenen neuen Bestimmungen eingeholt und erst «ach dem Eingang dieser bie Berathungen ausgenommen worben. Darüber warm bie Ferien herangekommen.
waS er bereits von der traurigen Nacht wußte, in welcher Lucie beinahe dm Tod gefundm hätte.
Mutter Liso« wurde ihrerseits nicht müde, bie Erzählung zu wiederholen, wobei Lucie häufig zusammen- schauderte, gerade als ob sich das Drama von BoiS- ColombeS soeben ^getragen hätte.
Man hat ben elenden Mörder noch mcht entdeckt?" frug der junge Mann.
„Nein," antwortete Lucie.
„Soüderbar!" . H ,
„Weshalb? ES wäre sehr merkwürdig gewesm wmn man ihn gefunden hätte, denn jedenfalls war eS ein Herumstreicher, ein Mitglied einer ganzen Bande. Aber sprechen wir nicht mehr davon, ich bm ;a wieder genefen, unb Alles ist zu Ende. Nur »erbe .lch von jetzt ab meine Vorsichtsmaßregeln treffen, wenn ich ba Abend auSgehen muß." __ , ,
Sie hat Recht," beftatigte Johanna Portier, „sie ist jetzt genefen und leidet nicht mehr, dies ist bie Hauptsache. Ich bin sicher, daß Sie auch meiner Ansicht sind.".
„Gewiß, durchaus."
„Nun denn also zu Tische! Er ist gedeckt."
Fröhlich ließen sich unsere drei Personen an dem gedeckten Tische nieder.
Der Äbenb floß schnell dahin, ßuctan war ganz