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20. Jahrg-mg

Freitag, den 16. Juni 1893.

FuldaerWZeitiiiig

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»r. Was ist bezüglich des Arbetterschutzes erreicht?

Wenn man den Widerstand in Betracht zieht, mit tzem s. Z. der Antrag Galen von der Regierung wie den Parteien ausgenommen wurde, so muß man das Arbeiterschutz-Gesetz von 1891 — trotz Ableh­nung so mancher weitergehender Anträge der Centrums- Fraktion — doch als einen erfreulichen Fortschritt be­trachten. Während wir ftüher gegenüber der Schweiz, Oesterreich und England aus diesem Gebiete im Rück­stände waren, find wir mit diesem Gesetze an die Spitze der Kultur-Staaten gerückt. Wenn jene Länder auch bezüglich einzelner Bestimmungen weiter gegangen find, wie Deutschland, so steht doch bezüglich der Gesammt- heit derselben Deutschland obenan. Dazu kommt, daß in Deutschland die Durchführung der Gesetze viel ernster genommen wird, wie in anderen Ländern.

1) Der wichtigste Theil der neuen Arbeiterschutz- Gesetzrs, dar Verbot der Sonntagsarbeit in Fabriken, Werkstätten und bei Bauten, ist leider noch nicht in Kraft getreten. Der Erlaß der Ausführungs-Berordnungm hat sich (durch Erkrankung dreier Beamten im Reichsamte des Innern) be­dauerlicherweise sehr verzögert. Jedenfalls werden noch in diesem Jahre die entsprechenden Verordnungen er­scheinen. Wie wichtig «nd dringend dieser ist, beweist die Thatsache, daß nach den amtlichen Erhebungen von 1886 (in Preußen) in der Großindustrie beinahe 30°/o, im Handwerke gar fast 40°/o der Arbeiter Sonntags arbeiten mußten. Es ist überraschend, daß so im Handwerke der Mißbrauch der Sonntagsarbeit noch weiter verbreitet ist als in bat Fabriken.

Bezüglich der Sonntagsruhe im Handels­gewerbe ist da« Gesetz bereits feit Jahressrift in Kraft. Dafielbe beschränkt dieSotmtagS-Befchäftigung in Verkaufsstellen auf höchstens sünfStunden. Wie diese Stunden gelegt refp. auf Vormittag und Nach­mittag vertheilt werden, bestimmt daS Gesetz nicht. Auch eine verschiedene Regelung für die verschiedenen Gewerbe ist zuläsfig; ebenso ist eine Erhöhung der Stundenzahl, soweit eS fich um die Befriedigung tagtäglicher Bedürfnisse handelt, möglich. DaS Gesetz hat abstchtlich sich auf den allgemeinen Rahmen beschränkt und den OrtSpolizei-Behörden die Regelung im Einzelnen überlassen. Diese sollen im Einzelnen prüfen, welche Stunden am zweckmäßigsten je nach den örtlichen Verhältnissen genommen würden. Außerdem ist auch den Gemeinde-Behörden dar Recht gegeben, die BeschäftigungS-Stunden durch OctS-Statut zu regeln. ES sind vielfach Klagor laut geworden über die Art und Weife, wie diese Stundm gelegt worden find; die Verhältnisse in Stadt und Land sind eben sehr verschieden und namentlich ist dem Bedürfnisse solcher Städte, die auf die Kundschaft der platten Landes angewiesen sind, vielfach nicht genügend Rechnung ge­tragen worden. Umgekehrt könnte in manchen Groß­städten (z. B. Berlin) in der Beschränkung der Sonn­tagsarbeit noch weiter gegangen werden, wie es dar Gesetz ebenfalls zuläßt. Hier und da ist man über den

Endlich entlarvt!

Roman von R. von Wollersheim.

(40. Fortsetzung.)

Grrand konnte trotz häufiger Anwendung von Färbemitteln nicht verhindern, daß die röthliche Färbung zuweilen sichtbar wurde.

Ovide gewahrte, daß dies auch jetzt wieder der Fall war.

„fRim, heraus damit/ wiederholte Jakob, „er ist mir nichts unangenehmer, als derartige Geheimthuerei."

„Unter Verwandten, unter Vettern insbesondere/ meinte Ovide, „ist man fich, wie ich meine, doch ge- wifie Vertraulichkeiten schuldig, und ich finde etwas sonderbar, daß Du mir nie gesagt hast, wie Du Dich denn eigentlich so gemacht hast, seit den fünf Jahren, daß wir uns nicht mehr gesehen haben?"

„Ich habe Dir'« bereits gesagt, eine Erfindung hat mir zu meinem bescheidene« Vermögen verhalfen. Wes­halb sollst Du dies nicht glauben? Du weißt, daß ich durch meine Etsindung der „Silencieuse" und der Guillochirmaschine Afiocie und Schwiegersohn Mor- timer's geworden bin?"

„Gewiß weiß ich es; aber was Du mir nie gesagt hast, ist, welche Erfindung Du ftüher gemacht hast."

„Ah — ich begreife wirklich Deine Neugierde nicht

Rahmen der Gesetzes hinauSgegangen, indem man so­gar die Auslegung der Waaren im Schaufenster ver­boten hat. Für alle diese Mängel und Mißgriff- kann man aber gewiß nicht das Gesetz und seine Urheber verantwortlich machen, sondern allein die AuSsüh- rungS-Behörden. (Nebenbei bemerkt, haben alle Parteim für diese Gesetzes-Bestimmungen gestimmt.) Das mit den fünf Stunden (als Regel) bet rich­tiger Wahl überall recht wohl auszukommen ist, wird jetzt wohl allgemein anerkannt; andererseits hat der Herr Minister v. Berlepsch auf Anregung im Reichs­tage (speziell auch von Rednern der CentrumSparta) nochmalige Erhebungen und Prüfung resp. Abänderung der Ausführungs-Bestimmungen zugesagt. Wir sind überzeugt, daß nach wenigen Jahren auch selbst die heute noch widerstrebenden Arbeitgeber nicht mehr auf diesen gesetzlichen Schutz deS Sonntags verzichten möch­ten. Jedes Gesetz verursacht Anfangs Schwierigkeiten und Mißgriffe; wenn dieselben einmal überwunden sind, wenn die Bevölkerung fich eingewöhnt hat, dann wer­den weder Prinzipale noch Gehilfen eS noch begreifen, wie früher, während sonst alle Arbeit ruhte, auch der letzte Arbeiter sich mit seiner Familie der Sonntags finite, sie von Morgens bis Abends hinter dem Laden­tische stehen mußten, gewärtig, ob Jemand er gefalle, gerade jetzt seine Einkäufe zu machen. Wenn in Eng­land und Amerika der Geschäftsbetrieb den gan­zen Sonntag ruht, so wird man in Deutschland doch mit den fünf Stunden wohl auskommen können. Sollten wir uns denn von diesen Ländern mit ihrem hochentwickelten Erwerbssinne so sehr in Heilighaltung und Werthschätzung der Sonntags übertreff-n lassen?!

2. Eine weitere Errungenschaft des neuen Arbeiter- schutzgesetzes ist das Verbot der Beschäftigung schul­pflichtiger Kinder in Favnken, die Beschränkung der Beschäftigung der Arbeiterinnen. Daß ersteres Verbot nicht überfiüff-g war, ergibt die Thatsache, daß z. B. 1890noch 28,485 Kinder unter 14 Jahren in Deutschland in Fabriken beschäftigt wurden, (vavon allein im Königreich Sachse« 12,855). Die wichtigste Schutzbestimmung für die Arbeiterinnen ist das Verbot der Nachtarbeit und die Beschränkung der Arbeitszeit aus höchsten elsStunde« täglich (ungerechnet die Pausen), aa den Vorabenden der Sonn- und Festtage aus zehn Stunden. Außerdem muß an diesen Vorabenven die Arbeitszeit schon spätestens */»6 Uhr schließen. So ist den Arbeiterinnen Zeit und Gelegenheit gegeben, sich auch an den häuS« lichen Arbeiten zu betheiligen, eventuell de« Hand­arbeitsunterricht zu besuchen rc. Besonders werden die katholischen Arbeiterinnen für diese freien Stunden Samstags dankbar fein. Wenn man bedenkt, daß ftüher namentlich in den Spinnereien, vielfach aber auch in bat Webereien, eine zwölf-, dreizehn- und vereinzelt selbst vierzehnstündige Arbeitszeit herrschte, daß beson­ders der Samstag Nachmittag gern zu Überstunden benutzt wurde, so wird man die Nothwendigkeit und den Segen dieser Beschränkungen schätzen. Dieselben kommen indirekt auch den männlichen Arbeiter« zu Gute, insosern die Fabriken, in welchen Arbeiterinnen

recht/ antwortete Harmant unruhig. „Meine frühere Erfindung habe ich verkauft, was mir einiges Geld gebracht hat. Diese Er fi -tdung ist jetzt nicht mehr mein Eigenthum, dieselbe ist jetzt unter dem Namen eines Anderen in Handel. Es wäre also meinerseits un­passend, davon zu sprechen und zu sagen, daß ich der Erfinder bin."

Ooide konnte nichts hiergegen einwenden. Schon wollte er sagen: „W-Shalb färbst Du Dir denn die Haare? Ich wüßte nicht, daß Du schwarzes Haar ge­habt hättest?" Aber er besann sich eines anderen, denn er begriff, daß er so Harmant mißtrauisch machen würde.

„Allerdings," sagte er dünn, „begreife ich, daß Du darüber schweigst."

„Sonst hast Du mir also keine Heimlichthuerei vor­zuwerfen?" meinte Harmant etwas spöttisch.

„Rein, nicht im Geringsten."

„Womit bringst Du Deine Muß stunden zu?" fcug Harmant werter, indem er dem G-sprächr eine andere Wendung gab. „Hast Tu Freunde oder Be­kannte in Rew-Dirk?"

„Gute, zuvertäifige Freunde in N-w-Aork zu finden, ist ebenso schwer als anderswo," versetzte Oorde köpf- schüttelnd. „UrbrigenS habe ich sie auch nicht gesucht; einfache Bekanntschaften hat man schon eher, besonders

in größerer Anzahl beschäfttgt werden (z. B. Textil­fabriken) den ganzen Betrieb entsprechend ein­richten müssen. Das Verbot der Nachtarbeit war um so dringlicher, als die elektrische Beleuchtung zur Ein­richtung der Tag- und Nachtschicht auch dort verlockte, wo diese bisher nicht üblich war.

Sine besondere Fürsorge verdienen die in Fabriken beschäftigten verheiratheten Frauen, deren Zahl 1890 im deutschen Reiche nicht weniger als 130,000 (in Preußen 54,000) betrug. Leider wurde der Antrag, die Arbeitszeit derselben — gleich derjenigen der „jungen Leute" von 14—16 Jahren — auf höchstens 10 Stunden täglich zu beschränken, abgelchnt. Ebenso wurde die Bestimmung der Regierungsvorlage, daß „bett Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben", minbestenS eine l'/zstündige Mittags­pause gewährt werben müsse, bahin abgeschwächt, baß dieses „auf Antrag" geschehen muß. Dagegat wurde die fteie Zeit für Wöchnerinnen auf sechs Wochen erhöht; nur wenn der Arzt eS für unbedenklich erklärt, darf die Wöchnerin fchon «ach 4 Wochen wieder be­schäfttgt werden.

3. ZumSchutze von Gesundheit undLeben, und Sittlichkeit (Trennung der Geschlechter) sind eine Reche von Vorschriften bezüglich Einrichtung und Betrieb der Fabriken (§ 120a—§ 120e) vorgesehen. Dieselben sollen ihre Ergänzung fittbat durch eingehende Verordnungen der Behörden. — Die Zahl der mit der Aufsicht und Durchführung diefer wie der übrigen Arbetterschutz - Bestimmungen betrauten Beamten — „Gewerberäthen" und Fabrik-Jnfpektoren nebst Assistenten — ist respektive wird bedeutend ver­mehrt und damit wiederum einem Anträge, den daS Centtum schon 1886 im Reichstage, 1887 im Land­tage gestellt hat, endlich Erfüllung gegeben. Diefe Beamten sollen speziell den Interessen der Arbeiter bienen unb sind angewiesen, Beschwerden derselben ent- gegenzunehmen. Dieselben bedauern eS, dich die Ar­beiter sich nicht öfter an sie wenden.

4. Zur Stärkung des RechtS und deS Einflußes der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ist vorgeschrieben, daß daS Arbeitsbuch auf Ver­langen den Eltern bei Lösung de« ArbeitSverhält- nifies zurückgegeben werden muß. Die Bedeutung der Bestimmung liegt darin, daß dann das Kind nur mit Einwilligung der Eltern ein neues Arbeitsverhältniß eingehen kann. Weiterhin kann durch Ortsstatut bestimmt werden, daß der Lohn nur mit Zustimmung oder gegen Quittung der Eltern an die Minderjährigen selbst ausbezahlt wird.

5. Endlich sind genaue Vorschriften über den Erlaß der Arbeitsordnungen gegeben. Die „Anhör­ung der Arbeiter" refp. eines gewählten Arbeiter- Ausschusses vor Erlaß oder Abänderung der Fabrikordnung ist vorgeschrieben. Zwei Ausfertigungen der Arbeitsordnung nebst den schriftlich ober zu Pro­tokoll gegebenen Einwendungen der Arbeiter gegen die­selbe müssen der unteren Verwaltungsbehörde überreicht werden zur Prüfung, ob sie dem Gesetze entspricht. DaS Recht, Strafe« festzufetzen, ist beschränkt. Die

an den Spieltischen — er wird ja hier zu Lande stark gespielt."

„Du spielst also?"

„Ja, ich gestehe, daß dieses meine schwache Seite ist."

„Aber nimm Dich in Acht, dar Spiel hat so Manchen ruinirt."

„Vielleicht heimst man einer schönen Abmdr einat ordentlichen Gewinn ein."

42. %

„Trügerische Hoffnungen," meinte Jakob lachend. „Haft Da denn diesen Gewinn vielleicht schon erobert?"

„Nein, noch nicht," erwiderte Ovide ebenfalls lachend. „Aber vielleicht komwt's noch, ich kann ja warten und habe eS nicht sehr eilig. Weshalb sollte mir das Glück nicht auch eines Tages lächeln?"

„Da verlierst also jetzt mit anderen Worten?"

„Freilich."

„Biel?"

^Nimm Dich in Acht — die Trümpfe, von welchen Du "sprichst, kommen vielleicht niemals, und der Augen­blick wird vielleicht kommen, wo Du nicht mehr dir Kaltblütigkeit besitzest, um aufzuhören."

„Sei ohne Sorge, ich werde schon vorsichtig fein."

Die beiden Reisenden waren in diesem Augenblicke