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Mittwoch, den 11. Januar 1893

20. Jahrgang

»ldilerWZkitiliiß

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5 Mill. M.

40 Mill. M.

24

10 Mill. M.

36

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M

31 Mill. M.

2

9 Mill. M.

50 Mill. M.

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5 Mill. M.

45 Mill. M.

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45 Mill. M. dieses Gesetz

Also bringt das neue Gesetz dem Staate einen Mehrertrag von

Diesen bedeutenden Mehrertrag hat in folgender Weise erzielt:

durch die Besteuerung der Aktiengesell­schaften durch Entdeckung von früher unbesteueit gebliebenen Einkommen von einzelnen Personen eS hat außerdem alles Einkommen, welches über 8000 Mark beträgt, höher als früher besteuert und dadurch von demselben gegen früher einen Mehrbetrag erzielt von............ ■

Dieß ergibt eine Vermehrung der Ein­nahmen um H ervon gehen aber ab, weil die Steuer- pflchtrgen mit einem Einkommen von 8000 Mark und weniger gegen früher in den Steuersätzen herabgesetzt worden, der Betrag von . Also sind nach dem neuen Einkommen­steuer-Gesetze mehr veranlagt ....

von welcher Summe durch Reklama­tionen und Zahlungsunfähigkeit einzelner Steuerpflichtigen voraussichtlich abgehen werden so daß voraussichtlich der wirkli'che' Mehr-Ertrag der neuen Einkommen­steuer beträgt ......

werden, im Betrage von durch eine neue Staatssteuer, welche Ergänzungs- oder Vermögens­steuer genannt wird, im Betrage von.............

Es werden vom Staate dadurch, daß er nicht mehr die Kosten für die Erhebung der Grund- und Gebäude­steuer und der Gewerbesteuer zu be­streiten hat, erspart ......

Um den Lorbeer.

Roman von I. Sandhage.

(21. Fortsetzung.)

Welch eine finstere Miene er aufsetzt. Das Licht fällt gerade auf seine Züge; sind es Sorgen, die er auf ihre schwachen Schultern abladen will? Wie kommt es, daß sie kürzlich weniger Vertrauen zu dem Alten fühlt, als früher. Es ist etwas zwischen Sie getreten, etwas Undefinirbares, sie fühlt cs nur, als ob sich eine unsichtbare Scheidewand zwischen ihnen täglich höher und höher erhebe. Mtt Allgewalt sträubte sie sich dis heute, ihrem Zwerfel Eingang zu ge­währen.

Antonio war ja ihre Vorsehung gewesen in den Tagen ihres Elendes, ihrer Hilflosigkeit. Treu und redlich, wahr und aufrichtig im Verkehr, aber ein Tyrann und Egoist in Bezug auf seine musikalischen Pläne, Ideen und Bestrebungen. Ruhmsücktig, ehr­geizig wie er war, erschien ihm der Aufenthalt hier, fern vom Mittelpunkt musikalischer Bewegungen, unerträglich Ich lebe wie in der Verbannung, mein Vaterland ist die Musik, meine Heimath der Concertsaal, so jammerte er tagtäglich. Sollte er wieder mit seinen Klageliedern hervortreten, so — seine Stimme unterbrach ihren Ge­dankengang. Unruhig spielten seine knöchernen Finger

mit einem vergoldeten Federhalter, der vor ihm auf dem Tische gelegen hatte.

Constancm's feingezeichnete Brauen zogen sich finster zufammen, während sie dem Spiel feiner Hände zusah. Er zerbrach Alles, was ihm unter seine stählernen Finger gerieth. Der Federhalter war ein Andenken an Kurt.

„Bis jetzt hat Heger und Sohn die Einsendung de? Schmuckes noch nicht beantwortet", ließ er herben Tones verlauten.

„Sie verstehen mich doch; nicht mit klingender Münze beantwortet. Hoffentlich wird das Haus doch gut sein. Die größte Juwelenhandlung in Benthon, hörte ick."

Constance erblaßte. Darauf war sie nicht vorbe­reitet. Der Schmuck repräsentirte ein stattliches Kapital. Es war ärgerlich. Und mit einem Male überfiel sie eine entsetzliche Unruhe. Sie erinnerte sich plötzlich, wie durch einen L chtstrahl, der in ihre Seele fällt, daß sie einen Schatz in Verwahrung genommen har beim Tode ihrer Schwester. Für Lucia. Die kostbaren Pretiosen waren das Brautgeschenk dec Fürstin gewesen, bei der Lucia's Vater schon als Gcheimsekretär für gilt hatte.

Hatte sie sich doch aus p irer Zerstreutheit an diesem Erbiheil ihrer Nichte verg'.iffen. „Mein Gott im

d Umgestaltung des preußischen Steuer- meseus.

Eine gänzliche Umgestaltung des preußischen Steuer- Wesens ist durch das am 1. April 1892 in Kraft ge­tretene neue Gesetz über die Einkommensteuer vom 24. Ium 1891 begonnen worden; dieselbe soll bekanntlich jetzt durch drei neue Gesetze, welche am 10. November di m preußischen Landtage vorgelegt worden sind, vollendet werden. Bevor wir über diese Gesetze berichten, müssen wir der größeren Deutlichkeit halber in Betriff der zur Besprechung kommenden Steuern einige Ausdrücke er­läutern und einige Zahlen mittheilen.

Die direkten Stenern werden eingetheilt in Personal- Steuern und Extra-Steuern. — Personal-Steuer ist jene Steuer, welche von der Pe. son in Rücksicht auf ihre LeistungSfäbigkeit erhoben wird, wobei es einerlei ist, aus welcher Q ielle das Einkommen herrührt; hier­bei müffen die Umstände, welche die Leistungsfähigkeit der Person vermindern, z. B. große Anzahl von Kin­dern, Schuldenzinsen u. s. w. berücksichtigt werden, und wenn der Steuerpflichtige mehrere Geschäfte hat, von denen dos eine Gewinn, das andere Verlust bringt, so wird nur von demjenigen Betrage Steuer erhoben, welcher nach Abzug der Verluste übrig bleibt, also das reine Einkommen bildet. Eine solche Steuer war die frühere Klaffen- und klassifizirte Einkommensteuer und ist die jetzige neue Einkommensteuer. — Ertrags- Steuern sind jene Steuern, welche auf die Quellen ge­legt werden, aus denen ein Ertrag fließt; sie berück­sichtigen also nur jene Quelle, nicht aber die persön­lichen Berhältniffe Desjenigen, welchem aus dieser Quelle der Ertrag zuflleßt, und auch nicht ferne Fähig­keit zum Steuerzahlen. Solche Steuern sind die Grund­steuer, Gebäudesteuer, Gewerbesteuer, und auch die Bergwerkssteuer, die eine Art von Gewerbesteuer ist. Die Grundsteuer wird erhoben, auch wenn that- sächlich eine Mißernte eingetreten war, also der Grund­besitzer nicht ein Einkommen aus seinem Grund und Boden gewonnen hat. Ferner wird sie erhoben in der gleichen Höhe, mögen die Grundstücke schuldenfrei, oder mit Schulden, von denen Zinsen za zahlen sind, belastet sein Denn von den Grundstücken wird diese Steuer bezahlt. Auch die Gebäude st euer wird er« hoben vom vollen Nutzungswerthe des Gebäudes, selbst wenn der Haus-Besitzer Hypotheken auf demselben ruhen hat, für die der Elgenthümer Zinsen zahlen muß, und auch wenn er gar keine Miethe einnimmt, weil das Haus unvermiethet blieb, oder der Miether zahlungsunfähig war. Diese Steuer läßt, wie gesagt, die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen un­berücksichtigt. Auch für die Höhe der verbesserten Ge­werbesteuer vom Jahre 1891, welche am 1. April 1893 in Kraft tritt, ist maßgebend der volle Ertrag des Gewerbes und die Höhe des Kapitals für Anlage und Betrieb des Gewerbes; auch wenn der Inhaber des Gewerbes einen Theil des Ertrages an Zinsen für seine Schulden abgeben muß, ist bei der Festsetzung der Höhe her Gewerbesteuer der volle Ertrag (Brutto­ertrag) und auch die volle Höhe des Kapitals für An­

werden. Dieser soll nun geleistet werden

durch den oben erwähnten Mehrertrag der neuen Einkommensteuer in der Höhe von. 40 Mill. Mark, den Ertrage oes Gesetzes Huene^ der preußischen Staatskaffe überwiesen

läge und Betrieb des Geschäftes maßgebend. Die Bergwerkssteuer wird, m t Ausnahme des Eisenerz- Bergbaues, von dem Belkaufswerthe der gesammlm Menge des geförderten Materials erhoben, wobei nicht einmal die Gehälter und Löyne abgezogen werden.

Bisher flössen in die Kaffe des Staates die Einkommensteuer, die Grundsteuer, die Gebäudesteuer, die Gewerbesteuer und die Bergwerkssteuer. Die Ge­meinden erhoben, einige Ausnahmen abgerechnet, den ihnen nöihiqen Betrag durch Zuschläge zu der staatlichen Einkommensteuer, oder auch zu der staat­lichen Grund- und Gebäud'steuer. Wenn z. B. in einer Gemeinde die Einkommensteuer 10,000 Mark ergab und die Grund- und Gebäudesteuer 5000 Mark, also zusammen 15,000 Mark, die Gemeinde aber 22 500 Mark nöthig hatte, so konnte sie das Doppelte der Staatssteuer und die Hälfte der Grund- und Ge­bäudesteuer erheben; alsdann stellt sich die Rechnung so:

Staatssteuern: Gemeindesteuern:

Einkommensteuer: 10 000 M. 200 Prozent 20.000 M. Grund- u. Gebäudest.5 000 „ 50 „ 2 500

Summa 15 000 M. Summa 22,500 M.

Unter Veranlagungs-Soll versteht man jene Summe, welche bei der Einschätzung herausgekommen ist. Sie wird vermindert durch Reklamationen und durch Zahlungsunfähigkeit mancher Steuer pfl chtigen. Was von der veranlagten Summe wirklich eingezahlt wird, nennt man die Ist-Einnahme. — In den folgenden Zahlen führen wir der Uebersichtlichkeit halber nur die Millionen an und lassen die Beträge unter 1 Million unbeachtet.

Das Veranlagungs-Soll der neuen Einkommen­steuer für das Etats-Jahr 1892/93 (für die Zeit vom 1. Avril 1892 bis 31. März 1893) betrug 124 Mill. M.

Nach dec alten Klaffen- und klasfifi-

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Die neue Einkommensteuer sollte dem Staate nicht mehr einbringen, als die bei ihrer Einführung aufge- hobene alte Klaffen- und klassifizirte Einkommensteuer ihm eingetragen hat; wenn mehr als bisher einkommen würde, sollte sobald als möglich der Staat für diese Mehreinnahme auf die Grund- und die Gebäudesteuer ganz oder theilweise verzichten und sie den Ge­meind en überlassen, damit dieselben diese Steuern für ihre Zwecke erheben könnten und nicht mehr nöchig hätten, zur Deckung ihrer Bedürfniffe so hohe Zuschläge zu der staatlichen Einkommensteueer zu erheben. Die­ser Plan soll jetzt durch die zur Berathung gestellten Gesetze ausgeführt werden.

Außerdem soll die Bergwerkssteuer aufgehoben und es sollen die Bergwerke nur zur gewöhnlichen Gewerbe­steuer herangezogen werden; ferner fofl die ganze Ge­werbesteuer nicht mehr dem Staate, sondern den Ge­meinden zufließen.

Nun aber betrug bisher

die Grund- und Gebäudesteuer... 75 Mill. Mark, die Gewerbesteuer 20 „ „

die Bergwerks-Abgabe 7 „

es verzichtet also der Staat im Ganzen auf 102 Mill. Mark.

Es muß nun Ersatz für diese Summe geschaffen

,8.n?15^ertaäe.°u»g-n°-nmen. - Inserat« kosten bie einspaltige Zeile ober beten Raum 15 Ps„ bei Wieberholungen entsprechenber Rabatt.

«rerteliahrlichcr Abonnemeat-prei« ohne Bnngcrlohn unb Bestellgelb mit ber belletristischen Sonntagsbeilage .Sterne unb Blumen' in Fulba unb auswärts 1 Mark 60 Pfennig.

Dies ergibt die Summe von . . 102 Mill. Mark, auf welche der Staat nach obiger Rechnung verzichten soll.

Es gibt eine Unterscheidung des Einkommens in funbirteS unb in nichtfunbirtes. Man nennt nicht- fundirtes Einkommen jenes, welches durch bloße Ar­beit des Geistes ober Körpers erworben wirb, also daS Einkommen des Beamten, des Buchhalters, des Fabrik-

*) Gesetz ober lex Säuerte nennt man das Gesetz vom 14. Mai 1885, durch welches bestimmt wurde, daß die damals beschlossenen neuen Eingqngs-Zvlle aus landwirthschastliche Produkte nicht der Reichskasse verbleiben, sondern den Kreisen überwiesen weiden sollten.

Himmel!" rief sie und erhob sich zitternd. Sie trat hastig an ihren Schreibtisch. Die Schubfächer flogen auf; sie kramte mit fliegenden Fingern ihre Schatullen hervor; in einem der Gestecke lag die Liste, der Kom­mentar zu ihren Besitzthümern.

Wie leichtfertig sie unlängst die Wahl zum Ver­kauf getroffen hatte. S" allein von ihrer Scheu her, mit dem Alten bie praktischen Dinge verhandeln zu müssen. In diesem MöM'Nte haßte sie ihn fast. Und es war so, wie sie gefürchtet, der abgesandte Schmuck gehörte Lucia. Sie hatte kein Recht zur Ver­fügung darüber. Das Herz schlug stürmisch in ihrer Brust. Sie erschien sich wie eine Diebin; ihre fein­fühlige Seele erbebte, als müffe sie unter ber Last eines Verbrechens erliegen forran. War nun thun, was nun anfangen? Der Angstschweiß perlte aus ihrer Stirn, als sie dem Maestro ihre Roth klagte.

' „Hm, hm!" er sann nach. „Man muß Lucia durch einen anderen, ebenso werthvoüen Schmuck entschädigen , rief er nach einer peinlichen Pause.

„Freilich!" Constance willigte ein; ollem das ge­nügte ihrem Gewissen nicht. Lucia besaß ein Recht auf ihr echtes Erbtheil. Man durfte es ihr nicht ver­tauschen, es war unrecht, so leichtfertig diesen Ausweg zu wählen.

Man sah es nun wieder, daß geniale Leute, wie