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Mittwoch, den 16. November 1892.
19. Hahrgar g
Fuldaer WZeituilg
* Die Struervorlagen.
(Schluß.)
Das Kommunalabgaben - Gesetz umfaßt 79 Paragraphen. Titel I bestimmt, daß die Gemeinden Steuern nur in soweit erheben dürfen, als die Einnahmm aus dem Gemeinde-Vermögen, aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder Kommunal - Verbänden ihnen überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer Ausgaben nicht auSreichen. Dies gilt jedoch nicht von Hunde-, Lust- barkeits- und ähnlichen Steuem. Direkte Steuern dürfen nur erhoben werden, soweit das Auskommen der indirekten nicht ausreicht. Gewerbliche Unternehmungen sind von den Gemeinden so zu verwalten, daß minde- stens die Ausgaben einschließlich Verzinsung und Amortisation aufgebracht werden. Für die Benutzung im öffentlichen Interesse errichteter Anlagen, Anstalten und Einrichtungen können Gebühren erhoben werden; sie müssen erhoben werden, wenn die Veranstaltungen einzelner Personen oder Klaffen als solchen vorzugsweise Bortheil gewähren. Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung der Veranstaltungen für alle Gemeinde- Angehörigen oder einzelne Klassen, so kann die Gebühr fortfallen oder den besonderen Bortheilen für den Ein- zelnm entsprechend ermäßigt werden. Für Unterrichts- Anstalten und Kranken- rc. Häuser gelten diese Bestimmungen nicht; jedoch muß für höhere Lehranstalten und Fachschulenein angemessenes Schulgeld erhoben werden. Verwaltungs - Gebühren (Bauaufsicht, ordnungs- und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung von Messen, Märkten, Schaustellungen) dürfen erhoben werben, jedoch die Kosten dieses Verwaltungszweiges nicht übersteigen. Die Festsetzung der Gebühren, sofern Verpflichtung zur Benutzung der Veranstaltungen vorliegt, und der Berwal- tungs - Gebühren bedarf der Genehmigung. Die Gemeinden können behufs Herstellung und Unterhaltung von Anlagen, die durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von den Grunbesitzern und Gewerbetreibenden, denen besondere Bortheile dadurch erwachsen, Beiträge zu den Kosten erheben. Sie müssen es, wenn andernfalls die Kosten durch Steuern aufzubringen sein würden. Betreffs der Marktftands»Geldes und der Schlachthäuser bleibt es im Wesentlichen bei den bisherigen Bestimmungen. — Von den Gebühren und Beiträgen handelt Titel II.
Titel III handelt zunächst von den indirekten Steuern. Steuern auf Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennmaterialien dürfen nicht neu eingeführt oder erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret- und Geflügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl- und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden zulässig. Wegen der Schlachtsteuer bleibt es bei dem Gesetze vom 25. Mai 1873. Die Besteuerung von Lustbarkeiten einschließlich musikalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie Schaustellungen umherziehender Künstler ist gestattet, ebenso die Hundesteuer unter Aufhebung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. Militärpersonen sind von der Hundesteuer frei.
Die direkten Steuern sind auf alle Steuerpflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu
Jm Wetter geschüttelt.
Eine Erzählung aus dem Bergmannsleben von Paul v. Wildbach
(29. Fortsetzung.)
Der Frau waren bei den Worten des gesprächigen Alten die mühsam zurückgehaltenen Thränen in die Augen getreten. Sie erwiderte nichts, sondem stand sogleich auf, um möglichst bald zu dem Gatten zu kommen.
Aber der alte Herr war mit seiner Begrüßung noch nicht fertig. Zunächst mußte er noch Lisbeth die Hand schütteln, und als sie glaubten, jetzt werde erste endlich zu dem heißersehnten Vater führen, da warf er noch einen forschenden Blick auf Marie, welche er im Augenblick nicht erkannte, und fragte — als wenn es Schwierigkeiten haben könnte — ob denn das Mädchen auch mit zu dem Kranken gehen solle.
Mutter Köhler stellte ihm Marie als zu der Familie gehörig vor, und der Sanitätsrath gab sich damit zufrieden, indem er murmelte: „Nun, es wird hoffentlich nichts schaden."
Und es schadete wirklich nichts, wie er später selbst gestand.
Um dem alten Steiger nicht zu viel Aufregung zu verursachen, hatte der SanitätSrath einen Diener zu ihm geschickt, der den Besuch meldete.
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kommens aus Gewerben, Eisenbahnen, Bergbau, Do- mänm und Forsten. Personen, die in dem Gemeinde- bezirke einen Aufenthalt über 3 Monate nehmen, können gleich den onberen besteuert werben. Einkommensteuern bürfen nur in Form von Zuschlägen zur Staatsein- kommmsteuer erhoben werden. Sofern in bett Steuer» orbnungen nicht anbers bestimmt ist, »erben Steuerpflichtige mit einem Einkommen von weniger als 900 Mark veranlagt: bei einem Einkommen bis 420 Mark zu 2/6 Prozent bis höchstens 1,20 Mark, von 420 bis 660 Mark zu 2,40 Mark, über 660 Mark zu 4 Mark. Ist ber Bebarf ber Gemeinbe ohnehin sicher gedeckt, so können diese Steuerpflichtigen ganz oder thetlweise freigelassen werden. Hinsichtlich der Staatsbeamten, Geistlichen, Kirchendiener, Bolksschullehrer kommt die Verordnung vom 23. September 1867, bett, die Heranziehung der Staatsdiener in den neuerworbenen Provinzen, zur Anwendung. Hinsichtlich der Militärpersonen bleibt eS bei bett geltenben Bestimmungen. Zur Bermeibung von Doppelbesteuerung ist eine Reihe von Bestimmungen vorgesehen.
Bezüglich ber Bertheilung be8 Steuerbedarfs auf die verschiedenen Sten er art en wird bestimmt: Wenn Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben werden, so sind mindestens gleichhohe, höchstens um die Hälfte höhere Prozente der vom Staate veranlagten Realsteuern zu erheben. Werden Zuschläge nur zu den veranlagten Realsteuern erhoben, so dürfen diese höchstens 150 Prozent dieser Steuer betragen. Abweichungen von diesen Bestimmungen sind aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung. Bei der Bertheilung sind insbesondere die Erleichterungen zn berücksichtigen, welche den Steuerpflichtigen durch den Erlaß ber Staats-Realsteuern zu Theil geworden sind. Aufwendungen, die überwiegend dem Grundbesitze und dem Gewerbebetriebe zum Bortheil dienen (Straßen, Bewässerungsanlagen) sind in der Regel durch Realsteuern zu deckm. Zur Deckung des durch Realsteuern aufzubringenden Bettages sind diese Steuern in der Regel mit dem gleichen Prozentsätze heranzuziehen. Bei besonderen Bortheilen einerseits oder besonderen Kosten für die Gemeinde andereiffeitS kann die Ver- theilung auch verschieden erfolgen, der Unterschied darf jedoch höchstens das Doppelte betragen.
Die weiteren Paragraphen handeln von der Veranlagung und Hebung der Steuern, den Naturaldiensten, Rechtsmitteln (Einspruch beim Gemeindevor- fiande und Klage im Berwaltungsstreitverfahren), Aufsicht, Strafen, (für wissentlich falsche oder unvollständige Angaben bei der Veranlagung daS 4- bis lOfache der beabsichtigten oder stattgehabten Verkürzung, mindestens aber 100 M., für unbefugte Offenbarung der Vermögensverhältnisse bis 1500 M. oder 3 Monate Gefängniß), Verjährung, Zwangsvollstreckung.
Bezüglich der Kreis- und Provinzialsteuern bleibt, wie den Städten, auch den Landgemeinden Vorbehalten, in welcher Weise sie ihr Antheil an der Kreissteuer aufbringen wollen. Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer I. und II. Klasse sind min-
Doch, da streckte er ihnen die welken Hände entgegen, und indem er leise mit dem Kopfe nickte, sagte er mit zitternder Stimme: „Ja, das war eine kräftige Mahnung des Herrn über Leben und Tod. — Ihm müssen wir danken, daß wir so davon gekommen sind; — Viele Andere sind's nicht."
Nun, war e8 mit der Fassung der Frauen aus.
Lisbeth stürzte hervor und mit dem lauten Ausruf: „Vater, lieber Vater!" warf sie sich auf die Knie nieder, ergriff seine Hand und bedeckte sie mit heißen Küssen, während ihr die Thränen in hellen Strömen über die Wanken liefen.
Auch die Mutter und Marie konnten daS Weinen nicht überwinden. Die erstere trat hervor, drückte lange die bargebotene Haub unb nahm bann schweigend an ber Seite bes Gatten Platz, währenb Marie nach einer stummen Begrüßung tief ergriffen sich nach dem Fenster zurückzog.
Sie hatten Alle viel ans bem Herzen unb dennoch wurde kaum ein Wort gesprochen, denn eS däuchte ihnen, als dürfe diese Stunde mit Reden nicht entweiht werden.
Es war ein Gedankenaustausch ohne Worte, unvermittelt, von Seele zu Seele, wie eL wohl zu geschehen pflegt, wenn die Gemüther in tiefem, innerem Gleichklang zusammen ertönen. Da geht Herz im Herzen
vertheilen. Kommen Gemeinde-Einrichtungen in besonders hohem oder geringem Maße einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasse der Gemeinde-Ange- hörigen zu Statten, so kann eine entsprechende Mehroder Minderbelastung der Betteffenden beschlossen werden; daS bedars jedoch der Genehmigung. Die direkten Steuern können vom Grundbesitz und Gewerbettieb unb vom Einkommen erhoben werben; bie Einkommensteuer kann ganz ober zum Theil durch Aufwanbssteuer (MiethS- fteuer, Wohnungssteuer rc.) ersetzt »erben.
Der Grundsteuer sind nicht unterworfen königliche Schlösser rc., fremdstaatliche Grundstücke und Gebäude, Staats-, Provinzial-, Kreis-, Gemeinde-Grundstücke und Gebäude, sofern sie zum öffentlichen Dienste ober Gebrauche bestimmt sind, Brücken, Kunstwege, Schienenwege, Kanäle, Deichanlagen, Schulgebäube, Kirchen, Kapellen, Armen-, Waisen-, Kranken- rc. Häuser, enblidj bie Dienst - Grunbstücke und -Wohnungen ber Geistlichen, Kirchendiener unb Volksschullehrer, soweit biesen bisher Steuerfreiheit zugestanben hat. Die Grund- steuer kann umgelegt werben nach bem Reinerträge, NutzungSwerthe, Pacht-, Mieths- ober VerkaufSwerthe. So lange nicht befonbere Steuern vomGrunbbesitz eingeführt sinb, erfolgt bie Besteuerung in Prozenten ber vom Staate veranlagten Grund- und Gebäudesteuern. Die Heranziehung der Waldungen zur Steuer kann auf ben vierten Theil bes für bie übrigen Liegenschaften festgesetzten Steuersatzes ermäßigen werben. Bauplätze können höher besteuert werben.
Der Gewerbesteuer unterliegen bie nach bem Gewerbesteuer - Gesetze zu veranlagenben stehenben Gewerbe, bie lanbwirthschaftlichen Branntwein-Brennereien, der Bergbau, die Ausbeutung der Torfstiche, Sand-, Kies-, Lehm-, Mergel-, Thon- rc. Gruben, von Stein-, Schiefer-, Kalk-, Kreide- rc. Brüchen, die Gewerbe-Be- triebe kommunaler und anderer öffentlicher Verbände, der Staates und der Reichsbank. Staatseisenbahnen und der Staatsabgabe unterliegende Privateisenbahnen, sowie der Hausirhandel sind gewerbesteuerfrei. Die Gewerbesteuer kann erhoben werden nach Prozenten der staatlich veranlagten Gewerbesteuer oder nach dem Ertrage, dem Werthe des Anlage- oder (und) Bettiebs- KapitalS, nach Zahl und Gattung der in dem Betriebe verwendeten Personen und Motoren ober nach sonstigen Merkmalen. Die in der Gewerbesteuer-Klasse IV veranlagten Betriebe können ganz odertheilweise steuerfrei bleiben. Soweit einzelne Gewerbe-Arten befonbere Bortheile von ben Veranstaltungen ber Gemeinbe haben, sinb höhere Sätze zulässig; hier ist bie Genehmigung erforberlich.
Der Gemeinbe-Einkommensteuer sinb unterworfen biejenigen Personen, bie in ber Gemeinde einen Wohnsitz, ooer Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen einschließlich der Bergwerke haben, Handel, Gewerbe oder Bergbau betragen, Aktiengesellschaften, Komanditgesellschaften auf Aktien, Bergwerk- schaften, eingetragene Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und juristische Personen, die in der Gemeinde Grundvermögen rc. haben, Gewerbe treiben rc., endlich ber StaatsfiskuS bezüglich des Ein-
Köhler hatte ein kleines freundliches Zimmerchen inne, mit der Aussicht auf ben Garten des Krankenhauses und weiter hinaus auf Wiesen und kräftige Wälder, die freilich jetzt in der ersten Frühlingszeit noch ziemlich öde auSsahen.
Da ging die Thüre auf, und die kleine Gesellschaft trat ein, zuerst Mutter Köhler mit Lisbeth, welche beide ihre Aufregung kaum niederhalten konnten, hinter biegen bie ruhige Marie unb zuletzt ber alte Sanitätsrath, welcher sich ben Genuß eines solchen Wiedersehens nicht entgehen lassen wollte — aus zwei Gründen: einmal, weil er als birigirenber Arzt hier Alles zu beaufsichtigen hatte, unb zweitens, weil er auch als fühlender Mensch Antheil an Allem nahm, was seinen Kranken wohl oder wehe that.
Der alte Köhler saß in einem einfachen Lehnstuhl, feitft Züge waren abgespannt, fein Auge matt, wie eS nach einer heftigen Krankheit zu fein pflegt, und kaum ver« rieth eine Veränderung in dem bleichen Gesicht bie Erregung, welche in seinem Innern herrschte.
Einen Augenblick stauben sie sich stumm gegenüber, die Frauen — eingedenk der Mahnung des Arztes, jede Aufregung zu vermeiden — wie im Zweifel, ob sie sich nähern dürften, ohne das schwache Lebens- flämmchen zu gefährden, welches in dem theuren Kranken glühte.