JW 262 . Dienstag, den 15. November 1892« 19. Iahrgarg
FillduerWZtttniig
Erscheint täglich, Sonn» und Feiertage ausgenommen. — Inserate kosten die einspaltige Zeile oder deren Raum 15 Pf., bei Wiederholungen entsprechender Rabatt.
Bterteljährlicher Abonnementspreis ohne Bringerlohn und Bestellgeld mit der belletristischen Sonntagsbeilage ,Sterne und Blumen' in Fulda und auswärts 1 Mark 50 Pfennig.
* Die Steuervorlagen, die dem Abgeordnetenhause zugegangen sind, umfassen 7 recht umfangreiche Aktenstücke, nämlich die drei Gesetzentwürfe mit zwei Beilagen und die Denkschrift mit einer Beilage. Wir beschränken uns darauf, zunächst das Wichtigste aus den Gesetzentwürfen mitzutheilen.
Der Entwurf eines Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern bestimmt, daß die Grund- und Gebäudesteuer sowie die Gewerbe- und Betriebs st euer „gegenüber der Staatskasse" außer Hebung gesetzt, die Bergwerksabgabe völlig auf» gehoben wird. Die Veranlagung und Verwaltung der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer wird jedoch nach wie vor „vom Staate für die Zwecke der kommunalen Besteuerung ausgeführt." Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche von der Veranlagung zur Grund-, Gebäude- oder Gewerbesteuer die Begründung von Rechten oder Pflichten abhängig machen, bleiben aufrecht erhalten; soweit hierbei die Entrichtung solcher Steuern vorausgesetzt wird, treten an die Stelle der zu entrichtenden die veranlagten Beträge. Doch findet diese Vorschrift auf die Bildung der Urwählerabtheilungen keine Anwendung. Die Betriebssteuern der Schankwirthschaften sind von den Gemeinden zu erheben, aber an die Kreiskommunal- kasfe abzuführen; die Kreise haben das ihnen zufließende Aufkommen der Betriebssteuer zur Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden. Die Kosten der Veranlagung und Verwaltung der Steuern trägt die Staatskasse, die Kosten der Hebung und Beitreibung die Gemeinde. Ansprüche auf Grundsteuerentschädigungen finden nicht ferner statt. Die auf Grund der Grundsteuerentschädigungsgesetze von 1861 und 1870 für die Aufhebung von Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen geleisteten Entschädigungen sind an die Staatskasse zurückzuerstasten. Jedoch ist die Rückerstattung Lei denjenigen Grundstücken ausgeschlossen, die gegen Entgelt, also durch Kauf veräußert worden ^siud. Auch die vertragsmäßigen Ablösungen der Grund- und Gebäudesteuerbefreiungen unterliegen der Rückerstattungspflicht. Die Rückzahlung kann in der Form einer auf 35 Jahre verthnlten Tilgungsrente erfolgen. Das Gesetz soll am 1. April 1895, jedoch nur gleichzeitig mit dem Kommunalabgaben- und dem Ergänzungssteuergesetze in Kraft treten.
Das „Ergänzungssteuergesetz" führt eine Vermögenssteuer ein, welche nach den Motiven eine dreifache Aufgabe erfüllen soll: sie soll die Unterscheidung in der Heranziehung des fundirten und des nicht fun- dirten Einkommens zu den Staatslasten herbeiführen, sie soll ferner ergänzend eintreten, wo die Form der Einkommensteuer behufs angemesfener Erfassung leistungsfähiger Elemente nicht ausreicht, sie soll endlich die Finanzgebahrung des Staates stärken, ihr eine sichere Grundlage geben. Der Besteuerung unterliegt das gejammte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Als steuerbares Vermögen gelten Grundstücke, das im Landvirthschafts- oder Gewerbe-
Im Wetter geschüttelt.
Eine Erzählung aus dem Bergmannsleben von Paul v. Wildbach
(28. Fortsetzung.)
Die Anderen schienen sich über den Sinn der Worte noch nicht recht klar geworden zu sein, als schon Marie vortrat und mit ihrer klaren Stimme antwortete:
„Ja, ich bin bereit!"
Der Arzt schaute erstaunt auf, als er das jugendliche Gesicht sah und fragte:
„Sie wollen es übernehmen? — Haben Sie denn so etwas schon mitgemacht?"
Marie stieg ein leises Roth in die Wangen, doch erwiderte sie fest:
„Nein, aber ich werde mir alle Mühe geben."
„Nun denn, so wollen wir es in Gottes Namen versuchen," sagte der Doktor, befriedigt durch den resoluten Willen, welchen das Mädchen verrieth.
„Die Anderen aber können wohl jetzt gehen," so fügte er bei und gab damit den Neugierigen das deutliche Zeichen, daß eine Krankenstube keine Volksversammlung sei.
Der Vater draußen in der Grube verschüttet; die Mutter zu Tode krank in dem armen Bett; ringsum fast ein halbes Dutzend weinender Kinder und dazu auf den Händen noch ein kleines, kleines Würmchen, so zart und weich, daß man es kaum unterscheiden konnte in
betriebe angelegte Betriebskapital, sowie das sonstige Kapitalvermögen. Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrath und andere bewegliche Sachen, die nicht als Zubehör eines Grundstücks oder Theile des Betriebskapitals zu betrachten sind. Unter daS Kapitalvermögen werden nicht nur verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, baares Geld, Banknoten und Aktien, sondern auch Renten, Apanagen und andere periodische Bezüge berechnet. Von der Steuer befreit find 1. diejenigen, deren steuerbares Vermögen 6000 Mk. nicht übersteigt, 2. diejenigen, deren Jahreseinkommen nicht höher als 900 Mk. ist, insofern ihr steuerbares Vermögen nicht 16,000 M. übersteigt, 3. weibliche Personen, welche minderjährige Familienangehörige zu unterhalten haben, vaterlose Waisen und Erwerbsunfähige, die nicht mehr als 16,000 M. Vermögen und nicht mehr als 1200 M. Jahreseinkommen haben. Der Steuersatz beträgt durchweg 1/2 vom Tausend des steuerbaren Vermögens an der unteren Grenze einer jeden Stufe. Demnach beträgt die Steuer bei einem steuerbaren Ver-
mögen von
mehr als
bis einschließlich
jährlich
6,000 M.
8,000 M.
3 M.
8,000
10,000
4
10,000
12,000
5
12,000
14,000
6
14,0C0
16,000
7
16,000
18,000
8
18,000
20,000
9
20,000
22,000
10
22,000
24,000
11
24,000
28,000
12
28,000
32,000
14
32,000
36,000
16
36,000
40,000
18
40,000
44,000
20
44,000
48,000
22
48,000
52,000
24
52,000
56,000
26
56,000
60,000
28
60,000
70,000
30
und steigt bei
höherem Vermögen
bis einschließlich
200,000 M. für jede angefangenen 10,000 M. um je 5 M. Bei Vermögen von 200,000 bis 220,000 M. beträgt die Steuer 100 M. und steigt bis 2,000,000 M. für jede angefangenen 20,000 M. um je 10 M. Bei Vermögen von 2,000,000 bis 2,100,000 beträgt die Steuer 1000 Mk. und steigt für jede angefangenen 100,000 M. um je 50 M.
Jeder bereits mit mehr als 6000 M. Veranlagte und jeder besonders Aufgeforderte ist zur Vermögensanzeige verpflichtet. Die Veranlagung erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung zur Einkommensteuer durch die Veranlagungs-Kommissionen. Die zur Veranlagung erforderlichen Werthermittelungen nimmt ein besonderer Schätzungsausschuß in jedem Veranlagungsbezirk vor. Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht Berufung an die nach dem Einkommensteuergesetz gebildete Berufungskommission und von da Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu. Wer wissentlich über fein Vermögen falsche Angaben macht, wird mit dem 10 bis 25fachen Betrage der Steuerverkürzung, mindestens
oll' dem groben Zeuge, welches seine winzigen Gliederchen umgab — dies waren die Umstände, unter welchen Marie ihr neues Amt antrat. O, wer könnte sie alle aufzählen die Pflichten und Obliegenheiten, die Sorgen und Unruhen, die Arbeiten und Mühen, welche damit verbunden waren: aber was dem Mädchen an Kraft und Erfahrung abging, suchte es durch eine doppelte Liebe und dreifache Hingebung an seine hehre Aufgabe zu ersetzen; und so führte es diefelbe auch glücklich zu Ende.
Der Kunst des Arztes gelang eS bald, die arme Frau wieder zum Bewußtsein zurückzurufen.
Nachdem sodann die nothwendigsten BerhaltungS- Maßregeln gegeben waren, wendete Marie zunächst ihre Aufmerksamkeit den in die Ecke gedrängten Kindern zu. Sie wurden angekleidet, gewaschen, gespeist und getränkt; dann aber nahm sie „Tante Marie," wie die neue Pflegemutter von ihnen genannt wurde, bei der Hand und führte sie zu Mutter Köhler, welche sie alle mit offenen Armen aufnahm und sofort bestimmte, daß sie einstweilen in ihrem Hause bleiben sollten, bis die kranke Frau wieder auf dem Wege der Besserung sein würde.
Lisbeth hatte inzwischen bis spät des Nachmittags auf dem Hofe der Grube auSgeharrt in der Hoffnung, ihren Vater zu bekommen.
Freilich war ihr dies nicht gelungen, da die Kran-
aber mit 100 M. bestraft. Uebersteigt das SBeran» lagungSsoll des Jahres 1895/96 den Betrag von 35,000,000 M. um mehr als 5 Prozent, so findet eine entsprechende Herabsetzung der Steuersätze, im umgekehrten Fall eine entsprechende Erhöhung der Steuersätze statt.
(Schluß folgt.)
Deutsches Keich.
Berlin, 12. November.
* Die Frage der russisch»französischen Allianz ist neuerdings wieder aufgetaucht. Die ,Gironde', ein von Ribot inspirirtes Blatt, hat, wie schon erwähnt, kategorisch erklärt, die Meldung des .Matin' von der Unterzeichnung eines französisch-russischen Vertrages sei unrichtig. Es seien keinerlei Unterschriften auSge- tauscht worden. Nichtsdestoweniger behauptet sich die Meldung des ,Matin'. Wie der,Voss. Ztg.' zuverlässig berichtet wird, ist ein Vertrag zwischen Rußland unb Frankreich faktisch zu Stande gekommen, und zwar durch Vermittelung des Großfürsten Wladimir, dm man gewohnt war, als daS deutschfreundlichste Mitglied des russischen HofeS anzusehen. Welchen Inhalt dieser Vertrag hat, entzieht sich einstweilen noch der öffentlichen Kenntniß. DaS französisch-russische Bündniß wird voraussichtlich in nächster Zeit noch häufig eine Rolle spielen, so lange nämlich die — deutsche Militär-Vorlage schwebt. —
* Nach Abschluß der Steuer-Reform sollen 3 Millionen Mark zur Aufbesserung der Lage der Volks» fchullehrer und eine Million Mark für Zwecke deS Schulbaues und Schulunterhaltung dauernd verwendet werden. Die gesetzgeberischen Vorschläge gelangen in den nächsten Tagen zur Berathung im StaatSministe- rium. Eine Vorlage, betreffend die Regelung desSolks- schullehrer - Pensionswesens dürfte dem Landtage ebenfalls in der laufenden Session zugehen.
* In letzter Zeit wurde wiederholt die Frage erörtert, ob der von den kirchlichen Vertretungen Preußens sowie vom Landtage genehmigte neue Bußtag für Preußen am letzten Mittwoch deS Kirchenjahres schon im Laufe deS Jahres 1893 zur Einführung kommen werde oder nicht. Die Zweifel gründeten sich darauf, daß die neuen Kalender für 1893 noch den alten Bußtag zwischen Ostern und Pfingsten anführen, sowie daß den evangelischen Pfarrern noch keine amtliche Mittheilung zugegangen ist. Die bezüglichen Aenderungm und Anordnungen können aber, schreibt jetzt die .Kreuzzeitung', nur ergehen, nachdem alle auf den Bußtag bezüglichen Förmlichkeiten erledigt fein werden. Dem Vernehmen nach sind dieselben dem Abschluffe nahe. In Preußen hat zuletzt die Gesammtsynode für dm Regierungsbezirk Kassel ihre Genehmigung ertheilt. Die übrigen betheiligten Bundesregierungen haben ebenfalls ihre Zustimmungen gegeben; nur sind in einigen noch die kirchlichen Vertretungen zu hören, z. B. int Königreich Sachsen. Doch unterliegt es keinem Zweifel, daß bald alles in zustimmendem Sinne erledigt werden
ken nur in wohl verdeckten Bahren tranSportirt wurden und jede Aufregung von ihnen fern gehalten werden mußte.
Als sie endlich nach Haufe kam, war sie nicht wenig erstaunt, die neuen Ankömmlinge in ihrer Wohnung zu finden; als sie ober hörte, wie Alles gekommen war, war auch sie. sofort mit ganzer Seele bei der Sache.
Da gab es jetzt so viel zu kochen und zu brauen, zu waschen und zu plätten, zu nähen und zu flickm, daß für andere Dmge gar keine Gedanken biteben. Und war des Morgens endlich Alles in Ordnung gebracht, so begleitete Nachmittags Lisbeth die Kleinen auf einige Stunden zu der krankm Mutter, welche aus dem Wohlbefinden ihrek Kinder selbst auch wieder neue Kräftigung zog.
Zu gleicher Zeit löste Lisbeth ihre Kameradin in dem aufreibenden Samariterdienste bet der Kranken ab, so daß dieselbe für die oft gestörte Nachtruhe ein wenig Erholung Pflegen konnte.
Alle diese Obliegenheiten zerstreuten die niedergebeugten Gemüther und wirkten wie ein lindernder Balsam auf die Wunden, aus denen die Herzen bluteten.
Auch bahnte sich bei diesem wechselseitigen Ineinander- greifen allmählich wiederein innigeres Verhältniß zwischen den beiden Mädchen an und die Verstimmung, welche seit Monaten zwischen ihnen geherrscht hatte, verschwand nach und nach.