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JV 250 Sonntag, den 30. Ottober 1892« 19. Jahrgang

FiildatrWZeituiig

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Deutsches Keich.

Berlin, 28. Oktober.

* Der Kaiser und die Kaiserin treffen am Montag Bormittag 11 Uhr zur Festfeier in Witten­berg ein. Die Rückkehr von dort erfolgt noch an demselben Tage. Der Großherzog von Hessen, der morgen hier eintrifft, begleitet dar Kaiserpaar nach Wittenberg. Morgen Abend trifft ferner der Kron­prinz von Schweden hier ein.

* Als Ergebniß der schwebenden Erwägungen über die stärkere Heranziehung des Tabaks verlautet, daß sowohl Tabaksteuer als Tabakzoll erhöht »erben solle«, letzterer aber stärker, wodurch man hofft, den deutschen Tabakzoll ausreichend zu schützen. Die Regie­rung scheint einen Mittelweg einschlagen zu wollen, denn die Tabaksinteressenten kann sie nach den ver­schiedenen Richtungen hin nicht befriedigen. Die Tabaks- Händler und Fabrikanten verhalten sich gegen jede Er­höhung des Tabakzolls wie der Tabaksteuer ablehnend, die Tabakspflanzer wollen wohl eine Erhöhung der TabakSzollS, aber nicht die gleiche Erhöhung der Tabakssteuer, eventuell als Ersatz für eine etwaige

hinabführende Treppen bedecken, — und herauStreten mit schlotternden ftnieen, grabeSbleichen Gesichtern und zum Tode ermattet zehn oder zwölf Männer, welche von den Umstehendm, wie ein wahres Wunder ange­staunt wurden.

Auf der Grube „BergmannSglück" warm bis jetzt fünf Tiefbausohlm aufgefahrm, und von der viertm, also der zweituntersten, kämm die soeben der Erde Entstiegenen. Sie waren mit noch ungefähr sechzig anderm Kameraden dort an der Arbeit, als plötzlich tief unter ihnen ein Tosm und Donnern ertönte, welches eine gewaltige Explosion auf der fünften Sohle anzeigte. Als sie zum Schachte eilten, entstiegen den­selben in dichten Wolken die giftigen Nachschwaden und trieben sie wieder hinweg. Der Wächter aber, zur Abgabe und Entgegennahme von Signalen an dem Schacht poftirt, war spurlos verschwunden, jedenfalls war erchei der Explosion hinunter in den tiefen Schacht- sumpf, d. h. die Fortsetzung des Schachtes, wo da- in der Grube auftretende Wasser sich sammelt, gestürzt. Die elektrische Leitung war zerstört, so daß sie selbst kein Zeichen ihre- Dasein- noch obm geben konnte. Bor den heraufsteigmden Nachschwaden mußten sie sich dann in die entferntesten Gänge zurückziehm. Als später die Förderkörbe in Bewegung warm unb dle Lust «lieber besser würbe, hatte sich bie kleine Anzahl

Hierzu eine Beilage.

* Die den Mtlitiiramviirteru vorbehalteueu Stellen im Sommunaldienst.

Das Gesetz über bie Besetzung i>er Sub­altern- unb Unterbeamtenstellen in bet Verwaltung ber Kommunalverbänbe mit Militäranwärtern vom 21. Juli 1892, ist mit bem 1. Oktober b. I. in Kraft getreten. Zur Aus­führung beS Gesetzes hat ber Minister des Innern im Einverständnisse mit dem Kriegsminister ausführliche Weisungen ertheilt, in denm namentlich der Kreis der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen deSNäherm umschrieben wird.

DaS Gesetz betrifft die Besetzung von Subaltem- und Unterbmmtenstellen. Welche solcher Stellen und in welcher Anzahl sie den Militäranwärtem vorzu­behalten sind, ist nach § 14 von ben Kommunalauf- fichtsbehörbm festzustellm. ES tonnten Zweifel barüber entstehen, ob Personen, welche in ben gewerblichen Unternehmungen ber Kommunalverbände beschäftigt werben, überhaupt Beamte seien, unb ob folglich bie Stellen bieftr Personen bei ber Besetzung ber Sub­altern- unb Unterbeamtmstellm ber Kommunalver­bänbe von vorn herein auSscheiben ober nicht. Wie daS Königliche OberverwaltungSgericht in seiner Ent­scheidung vom 20. November 1891 zutreffend anS- geführt hat, „tonn bie Eigenschaft von Gemeindebeamten und mittelbaren Staatsbeamten auch solchm im Dimste der Stadt stehenden Personen zukommm, die keinerlei obrigkeitliche Befugnisse auSübm, sondern lediglich in industriellen ober sonstigen rein wirthschastlichm Be­trieben ber Stabtgemeinde thätig ftnb.“ Hieraus folgt, wie bas Oberverwaltungsgericht weiterhin bargelegt hat, nicht, baß alle biejmigen, welche eine Gemeinde­behörde zu Diensten innerhalb eine» abgegrenzten Ge­schäftsbereichs beruft, allein schon ans diesem Gmnde Gemeindebeamte sind. Die Besorgung der Geschäfte kann auch lediglich als eine privatrechtliche Verpflicht­ung durch Vertrag übertragen werden, und dies ist bei der Uebertragung von Geschäften in den gewerblichen Unternehmungen der kommunalen und weiteren Ver­bände nicht selten der Fall. Ob in Fällen dieser Art ein Beamten- oder ein privatrechtliches Dienstverhältniß besteht, ist in jedem einzelnen Falle eine wesentlich thatsächliche Frage, Deren Beantwortung vornehmlich von der Würdigung derjenigen Umstände abhängt, in denen der Wille der Betheiligten einen erkennbaren Ausdruck gefunden hat.

Welche Beamtenstellen sodann als Subaltern- und Unterbeamtenstellen zu erachten sind, ist im Allgemeinen auS der Analogie der Festsetzungen über die ben Militäranwärtern im preußischen Staatsdienste vorbe- haltmm Stellen zu beantworten, insbesondere im Hin­blick auf daS durch den Allerhöchsten Erlaß vom 30. Juni 1885 genehmigte Stellenverzeichniß und dessen Nachträge. Ferner wird grundsätzlich davon auszu- gehen sein, daß diejenigen Stellen, bereit Inhabern

eine selbststänbige Verwaltung übertragen ist, nicht zu bett Subaltem- unb Unterbeamtenstellen zu rechnen sinb. ES gilt bies z. B. von ben Stellen ber Vor­steher ber Irren-, Heil- utto Pflegeanstalten, ber Blinben-, Taubstummen-, Besserungs- unb Erziehungs­anstalten, ber kommunalen Kur- unb Badeetablisse­ments, ferner ber Braubbirektorm, Standesbeamten, Polizei-Inspektoren unb Kommissare. Soweit hiernach baS Gesetz auf Beamtmstellen überhaupt Anwendung findet, ist eS unerheblich, ob bie Stellen etatsmäßige ober nicht etatsmäßige ftnb.

Ausschließlich mit Militäranwärtern zu besetzen sinb bieStellenirnKanzleibienst unb sämmtlicheStellen, bereu Obliegenheiten im Wesentlichen in mechani­schen Dienstleistungen bestehen. Bei ber Berathung ber Regierungsvorlage im Herrenhause ist eine Ent­scheidung darüber in Anregung gebracht worden, ob die Stellen der Polizeisergeanten als solche an» zusehen sind, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen und die daher gemäß § 3 des Gesches ausschließlich mit Militär- anwärtem zu besetzen sind. Bisher dürfte bei den Ver­waltungsbehörden im Allgemeinen davon ausgegangen worden fein, daß die Stellen der Polizeifergeanten zu denjenigen zu rechnen feien, deren Obliegenheiten im Wesentlichen in mechanischen Dienstleistungen bestehen. Es soll aber erwogen toerben, ob in ben dazu geeig­neten Fällen einzelne Stellen ber Polizeiwachtmeister unb Polizeisergeanten in ben Kommunalverbänbm, analog ber im Stellenverzeichnisse vorgesehenen Aus­nahme »egen bes im Kriminaldienste verwmbeten Per­sonals, von ber ausschließlichen Besetzung mit Militär-' anwärtem anSzunehmm sinb.

MinbestenS zur Hälfte sinb mit Militär» anwärtem zu besetzen bie Stellen ber Subaltern­beamten im Büreaubienste. Es gehören hierhin namentlich bie Stellen im Journal-, Registratur-, Expebitions-, Kalkulatur- unb Kassendienste. Von ber Regel ist im Gesetz eine Ausnahme für bie Stellen nachgelassen, für bie eine befonbere wissenschaftliche ober technische Vorbildung erfordert wird. Zu biefen letzteren Stellen ftnb biejmigen ber Sekretäre in größeren Kom­munalverwaltungen, insbesonbere auch ber KreiSaus- schußsekretäre, ebmfowmig zu rechnen, wie nach ben „Gmubsätzm" bie Stellen ber Sekretäre bei ben Oberpräfidim unb Regierungen. Dagegen werben biefe Stellen gleich bett Stellen ber Sekretäre bei ben Ober- präsibien rc. ben Militäranwärtern nur im Wege bes Aufrückens zugänglich zu machen fein. Im Uebrigen macht ber ministerielle Erlaß, was insbesonbere bie Stabtsekretäre betrifft, barauf aufmerksam, baß bem Titel, welcher einem Beamten gegeben wird, keine entscheidende Bedeutung für die Frage, in welcher Weise die Bestimmungen des Gesetzes auf den Stellen­inhaber in Anwendung zu bringen sind, beizulegen ist; entscheidend sind die Funktionen, welche der Stellen­inhaber zu erfüllen hat. Es ergibt sich hieraus, daß die Stellen solcher Stadtsekretäre, die, wie es vielfach in kleineren Kommunalverbändm der Fall ist, vor­nehmlich mit den untergeordneten Geschäften im Büreau-

bienft beauftragt sinb, nicht zu bmjenigm gerechnet werden dürfen, die nur im Wege des Aufrückens zu erlangen sind, daß diese den Militäranwärtem viä- rnehr ohne eine solche Einschränkung zugänglich sein muffen.

Nach § 8 des Gesetzes find Stellen, welche dm Militäranwärtern nur theilweise (zur Hälfte u. s. w.) Vorbehalten sind, bei eintretenden Vakanzen in einer dem AntheilSverhältnisse entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtem ober Civilpersonm zu besetzen, also in bmjenigm Fällm, in welchm bie Hälfte ber Stellen beit Militäranwärtern Vorbehalten ist, abwechselnb mit Militäranwärtem unb Civilpersonm. Die Bedeutung dieser Vorschrift tritt klar zu Tage, sobald beispiels­weise der Fall berücksichtigt wird, daß die Zahl der ben Militäranwärtern zur Hälfte vorbehaltmen Stellm ungerabe ist. Wenn ferner Stellen ben Militäranwärtem z. B. zur Hälfte vorbehaltm sinb unb eine vakant ge­worbene Stelle, bie nach ber bestehenden Reihenfolge mit einem Militäranwärter zu besetzen fein würbe, mit einer Civilperfon besetzt wirb, weil bie Besetzung mit einem Militäranwärter wegen Fehlens einer Bewerbung nicht ausführbar ist, so bars bie nächste frei toerbenbe Stelle Wieberum mit einer Civilperfon besetzt werben.

Die aus Militäranwärtern hervorgegangenen Sub- altem- unb Unterbeamten im Kommunaldienste sind keinen besonderen Beschränknngm im Auftücken in höhere Stellen unterworfen. Es wirb daher diesen Be­amten Gelegenheit zur Erwerbung ber Befähigung für baS Aufrücken in höhere Dienststellen zu bieten fein. Im Uebrigen erscheint es nicht zweifelhaft, baß baS Gesetz auch in Bezug auf bte ehemaligen Militär- anwärter ben Kommunalverbänbm freie Hand darin gelassen hat, welche ihrer Subaltem- und Unterbeamten sie in höhere ober besser botirte Stellm aufrücken lassen wollm.

Im Wetter geschüttelt.

Eine Erzählung aus dem Bergmannsleben von Paul v. Wildbach.

(16. Fortsetzung.)

Doch nein — bie Maschine zieht stärker an, ber Äorb gibt nach — vielleicht hatte er sich nur ein wenig geklemmt — jetzt hebt er sich, — unb nach einigen Minuten langen, fürchterlichen Wartens erscheint er endlich oben — jedoch leer, Niemand von Denen da unten hat bie Gelegenheit benutzt, um an baS freundliche Licht des TageS zu gelangen.

Unb baS ist kein Wunber! Die zolldicken Eisen- stäbe an bem Korb sinb geschmolzen, verbogen unb zer­brochen wie Strohhalme, das letzte Spähnchen Holz unb Alles, was brennbar, ist vollstänbig verzehrt von ber vemichtenben Glnth ber Explosion, welche ganz fürchterlich gehaust habm muß. — Das kann kein lebmbes Wesen überstanbm Haden!

Der Korb, welcher bei ber Explosion unten ge­wesen, ist zu sehr beschädigt; er kann ohne gründliche Reparatur, zu welcher jetzt keine Zeit ist, nicht mehr gebraucht werben. Doch, Gottlob, ber anbere, welcher ?"ch oben War, ist noch dienstfähig, unb ber Schacht »ft offen; Wenn noch etwas zu retten ist, bann wirb es versucht Werben.

Aber vorläufig kann eS noch Riemanb wagen, in

ben Schacht hinab zu steigen. Mächtig entquellen ihm bie Nachschwabm, giftige Gase, welche sich bei der Explosion bildeten, und drohen Jeden zu ersticken, der sich hineinwagt.

Bor Allem müssen biefe entfernt werben, unb ber Inspektor befiehlt deshalb, bie Maschine weiter arbeiten unb bie Körbe leer auf unb niedersteigen zu lassen, um so einigermaßen einen frischen Luftzug zu vemr- fachen unb bas Rettungswerk vorzubereiten.

Unterbeffen hatte sich bie Kunde von dem Unglück mit Blitzesschnelle verbreitet und die erste Hülfsmanu- schäft ist bereits angekommm; ein bis zwei Dutzend Bergleute, welche am Abend spät erst von ihrer schweren Arbeit nach Hause gekehrt waren; ferner haben sich ber Bergwerksarzt unb auch ber Pfarrer von Kohlborf eingefunben.

Es ist ungefähr 2 Uhr des Morgens.

Noch fteigen immer bie beiben leeren Förderkörbe auf und nieber. Die Maßregel hat über Erwartm günftig für bie Abführung ber schlechten Wetter ge­wirkt unb schon Werben bie letzten Vorbereitungen zur ersten Einfahrt getroffen; ba hört man plötzlich aus ber Erbe neben bem Schacht bas Geräusch menschlicher Stimmen herauftlingm. Fragenb schäum sich einen Augenblick lang Alle an, aber bann werben bie Fall» thürm aufgerissen, welche bie schmale in ben Schacht