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Dienstag, den 21. Juni 1892

iildaer

Das verhängnisvolle Testament.

Nach dem Englischen von H. v. Remagen.

(16. Fortsetzung.)

Die dunklen Augen schauten zu ihm empor und chr Blick bewegte sein Herz so mächtig, wie es nie zuvor bewegt worden war.

„Ich bin Lady Dayenants Erzieherin", sprach eine volle, wohltönende Stimme, „oder vielmehr die Er- zleherin von Lady Dayenants Kindern."

„Was man allerdings nicht verwechseln darf", be­merkte er lächelnd.

„Nein, allerdings nicht," bestätigte sie. „Ich habe mich leider ein wenig verletzt. Helene lief so schnell und fiel dabei. Ich eilte hinzu, um sie aufzuheben, und bemerkte einen niedrigen Zweig, der unten an einem Baume hervorragte, nicht rechtzeitig, der mir emen tiefen Schnitt, wie ein Schwerthieb in den Arm machte."

er nach der Stelle hinblickte, daß das sie um die Wunde gebunden hatte, ganz Mit Blut bedeckt war.

itA Mr. Estcourt, einer von Lady Daye-

ants Gästen, wollen Sie mir gestatten, daß ich die

Wunde einmal besehe?"

„Während er sie betrachtete, fragte er sich im Stillen,

„Leider kann ich sonst Nichts für Sie thun," sagte er.

„Ich bin Ihnen sehr dankbar," erwiderte sie, aber ihre Augen senkten sich vor dem Ausdruck leidenschaft­licher Bewunderung, der aus den seinen sprach.

Hat sich denn die Kleine auch verletzt?" fragte

„Ich sah, daß Sie sich über sie neigten, als ich zu Ihnen herankam."

Das Kind blickte lächelnd zu ihm auf.

„Miß Ayenel glaubte, daß ich verletzt sei, mir ist aber gar Nichts geschehen."

Als er über das Kind beruhigt war, wendete er

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^Fuldaer Zeitung'

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3. Guartal 1892

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Handelsgewerbes zu gestatten oder auf einzelne Zweige zu be­schränken ist,

b. um wie viel Stunden eine Ueberschreitung der fünf Arbeitsstunden zuzulassen ist;

letzteres mit der Maßgabe, daß bis zu der gesetzlich zu- lässigen Obergrenze von zehn Stunden nur in Ausnahmefällen zu gehen, und daß die Beschäftigung in der Regel nicht über sechs Uhr und niemals über sieben Uhr Abends hinaus zuzu­lassen ist.

III. Ausnahmen auf Grund des § 105e.

Ausnahmen für Handelsgewerbe sollen nur von dem Re­gierungs-Präsidenten — in Berlin von dem Polizei-Präsidenten — und nur in folgendem Umfange zugelassen werden:

I. Für diejenigen Sonntage und Festtage, an denen gesetz­lich eine fünfstündige Beschäftigungszeit zulässig ist:

a. Der Verkauf von Back- und Kond itor-W aaren von Fleisch und Wurst, der Milch handel und der Bor- ko st handel darf außer den allgemein zugelassenen fünf Stun­den schon vor deren Beginn, von 5 Uhr Morgens ab, gestattet werden.

b. Für den Verkauf von Back- und Konditor-Waareu, sowie für den Milchhandel darf ferner bis auf Weiteres noch eine weitere, nach den örtlichen Verhältnissen festzusetzende Stunde des Nachmittags freigegeben werden.

2. Für den ersten Weih nachts-, Oster- u. Pfingsttag:

a. Der Handel mit Back- und Konditor-Waaren, mit Fleisch und Wurst, mit Vorkost-Artikeln und mit Milch darf von ö Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags — jedoch ausschließlich der für den Hauptgottesdienst festgesetzten Unterbrechung — zuqelassen werden.

b. Der Handel mit Kolonialwaaren, mit Blumen, mit Tabak und Cigarren, sowie mit Bier und Wein darf während zweier Stunden — jedoch nicht während der Pause für den Hauptgottesdienst und nicht über 12 Uhr Mittags hinaus — gestattet werden.

c. Hinsichtlich der Zeitungs-Spedition darf dieselbe Rege­lung eintreten wie an sonstigen Sonn- und Festtagen, (s. o. 15a).

IV. Ausnahmen von dem Verbote des § 55a.

Die untern Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, das Feilbieten von Maaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und an andern öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus an Sonn- und Festtagen in folgendem Umfange zuzulassen:

1. Das Feilbieten von Milch, Fischen, Obst, Back« w aaren und sonstigen Lebensmitteln, in so weit es bisher schon ortsüblich war, bis zum Beginn der mit Rücksicht auf den Hauptgottesdienst für die Beschäftigung im Handelsqewerbe festgesetzten Unterbrechung;

2. das Feilbieten von Blumen, Backwaaren, geringwetthigen Gebrauchs-Gegenständen, Erinnerungszeichen und ähnlichen Gegen- ständen:

a. bei öffentlichen Festen, Truppenzusammen­ziehungen oder sonsttgen außergewöhnlichen Gelegenheiten,

b. für solche Ortschaften, in denen an Sonn- und Festtagen regelmäßig durch Fremdenbesuch ein gesteigetter Verkehr stattfindet.

Im Falle der Ziffer 2 darf das Feilbieten während des Gottesdienstes — sowohl während des vor- als des nachmittä­gigen — nicht zugelassen und im Uebrigen auf einzelne Stunden beschränkt werden.

V. Sonstige Bestimmungen.

1. Die selbstthätigen Verkaufs-Apparate — die sogenannten Automaten—, mittels deren namentlich Confituren, Cigarren, Streichhölzer und ähnliche Gegenstände abgesetzt werden, müssen als offene Verkaufsstellen im Sinne des § 41 a der Ge­werbe-Ordnung angesehen werden. Die Besitzer derselben werden deshalb darauf aufmerksam zu machen sein, daß sie sich straf­bar machen, wenn sie nicht geeignete Vorkehrungen treffen, um die Entnahme der feilgebotenen Gegenstände an Sonn- und Festtagen außerhalb der zulässigen Beschäftigungszeit unmöglich zu machen.

2. Die Konditoren, die Kl e inh ä nd ler mit B rannt- wein, sowie andere Kaufleute, welche gleichzeitig eine Schank­genehmigung besitzen, sind in Beziehung auf ihren kauf­männischen Betrieb den gleichen Beschränkungen wie die übrigen

ich wieder zu dem jungen Mädchen. Sie war ganz llaß geworden, und er dachte, als er sie so sah, bei ich, daß ihr Antlitz dem einer schön gemeißelten Statue gleiche.

„Ich muß irgend etwas zu Ihrer Erleichterung thun, Miß Ayenel," sagte er, „denn ich glaube, daß Sie große Schmerzen haben."

„Es wäre ja thöricht, es zu leugnen," erwiderte sie, „aber ich wüßte nicht, wie mir anders zu helfen wäre, als daß ich möglichst schnell nach dem Schlosse zurückkehren würde."

„Soll ich einen Wagen holen, damit Sie zurück­fahren können?" fragte er.

Sie lächelte, aber er sah dennoch den bitteren Zug, der um ihre Lippen svielte. Wie seltsame Begriffe mußte er sich von Lady Dayenant machen, dachte sie bei sich, daß er ihrer Erzieherin den Muth zutraute, solch einen Anspruch zu erheben.

„Ich kann das Schloß sehr gut zu Fuß erreichen," erwiderte sie; „leider habe ich Ihre Geduld schon all­zusehr in Anspruch genommen."

„Geduld!" wiederholte er. „Aber ich bitte Sie, ich war nie int Leben so erfreut — das heißt, ich be­dauere natürlich unendlich, daß Sie Schmerzen haben — aber ich war von Herzen erfreut, Ihnen mein Dienste anbieten zu können. Wenn sie nach Hau

Allgemeinen werden im Ganzen zwei Stunden hierfür genügen. In Gemeinden, in denen mehrere Kirchengemeinden desselben oder verschiedenen Bekenntnisses sich befinden, oder in denen der Gottesdienst in verschiedenen Sprachen abgehalten wird, ist da­rauf hinzuwirken, daß der Hauptgottesdienst in den verschiedenen Kirchengemeinden, Bekenntnissen und Sprachen thunlichst zu gleicher Stunde abgehalten wird. Wo dieses Ergebniß nicht er­zielt werden kann, bleibt den höhern Verwaltungsbehörden über­lassen, nach der Besonderheit der obwaltenden Verhältnisse über die Festsetzung der für den Hauptgottesdienst freizulassenden Pause nähere Bestimmung zu treffen.

4. In Ortschaften, in denen zwei Stunden für die Abhal­tung des Hauptgottesdienstes und die Zeit des Kirchganges nicht ausreichen, kann die für den Hauptgottesdienst bestimmte Pause über zwei Stunden hinaus verlängert werden. In solchen Fällen ist der Anfangspunkt der zulässigen Beschäftigungszeit entsprechend früher (vor 7 Uhr) zu legen. Ein Hinausschieben des End­punktes über 2 Uhr ist nur in Ausnahmefällen und uicht über 2*/s Uhr hinaus zuzulassen.

5. Eine Feststellung der fünfstündigen Arbeitszeit, die von der in Ziffer 2 und 4 bestimmten abweicht, darf nur erfolgen:

a. für die Zeitungs-Spedition, für welche es sich empfiehlt, die fünfstündige Beschäftigungszeit vor Beginn des Hauptgottesdienstes, etwa auf die Stunden von 4—9 Uhr Vor­mittags, zu legen;

b. für den Handel mit Blumen und Kränzen. Für diesen können die Beschäftigungsstunden dem örtlichen Bedürfnisse entsprechend gelegt werden, jedoch so, daß der Schluß spätestens um 4 Uhr Nachmittags eintritt:

c. für den gejammten Handelsverkehr in Badeorten Luftkurorten und Plätzen mit starken Touristenver­kehr. Für diese Plätze darf die Festsetzung der fünfstündigen Beschäftlgungszeit für die Dauer der Saison je nach dem ört­lichen Bedürfniß mit der Einschränkung erfolgen, daß der Schluß der Beschäftigung spätestens um 5 Uhr Nachmittags stattfinden muß. Diese Vorschrift findet indeß auf größere Städte, die gleichzeitig Badeorte sind, wie Aachen, Wiesbaden u. a. 'keine Anwendung.

Auch in den unter a bis c erwähnten Fällen ist die für den Hauptgottesdienst festgesetzte Zeit jedenfalls sreizu- laffen.

6. Bei statutarischer Feststellung der durch Statut einge­schränkten Beschäftigungszeit haben die Regierungspräsidenten darauf hinzuwirken, daß nur solche Statuten die Bestättouno des Bezirks - Ausschusses erhalten, die eine wirksamere als die gesetzliche Sonntagsruhe herbeizuführen geeignet sind. Dies gilt beispielsweise nicht von Statuten, durch welche die Arbeitsstunden in mehr als zwei Abschnitte getheilt oder vorwiegend auf den Nachmittag, insbesondere den später» Nachmittag gelegt werden sollen.

II. Zulassung einer verlängerten Beschäftkgungs- zeit. (8 105 b.)

1. Bon der Ermächtigung, für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an denen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforder­lich machen, eine Vermehrung der Beschäftigungs­stunden bis auf zehn Stunden zuzulassen, ist nur mit der Begrenzung Gebrauch zu machen, daß für keinen Ort an mehr als jährlich sechs Sonn- und Festtagen eine verlängerte Be- schästigungszeit zugelassen werden darf.

2. Die Bestimmung der Sonn- und Festtage, für welche eine erweiterte Beschäftigungszeit zugelaffen werden soll, erfolgt durch die höhern Verwaltungsbehörden (Oberpräsidenten — Re­gierungs-Präsidenten) oder mit deren Ermächtigung durch die untern Verwaltungsbehörden. Es empfiehlt sich, für diejenigen Sonntage, an denen allgemein ein erweiterter Geschäftsverkehr stattfindet, namentlich also für einige Sonntage vor Weih- nachten, die Verlängerung der Beschäftigungszeit einheitlich für den Umfang der Provinzen und der Regierungsbezirke zu- zulaffen, im Uebrigen aber die Gestattung einer verlängerten Arbeitszeit den untern Verwaltungsbehörden zu überlassen.

3. Dem Ermessen der höheren Verwaltungsbehörden bleibt die Bestimmung darüber überlassen:

a. ob die vermehrte Beschäftigungszeit für alle Zweige des

ob es wohl auf der ganzen Welt einen schöneren Arm gäbe. Er war voll und weiß, blaue Adern schlängel­ten sich unter der durchsichtigen Haut hindurch.

Mitten darauf war eine tiefe Wunde, es schien, als ob die scharfe Spitze eines abgebrochenen Zweiges hiueingefahren war und sich darin umgewendet hätte.

„Die Wunde ist gewiß sehr schmerzhaft," sagte er, „aber glücklicherweise durchaus nicht gefährlich. Er­lauben Sie, daß ich sie Ihnen verbinde?

Er zog ein weißes Taschentuch aus der Tasche und verband den Arm mit der äußersten Vorsicht und Sorg­falt, aber trotzdem fühlte er doch, wie die Patientin bei seiner Berührung vor Schmerz zusammenzuckte und sah, wie die schönen Farben von ihren Wangen ver­schwanden.

kitliiig

Anweisung über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.

Der Minister des Innern, der Kultusminister und der Handelsminister haben, wie schon erwähnt, an die Königl. Oberpräsidenten die Anweisung über die Sonn­tagsruhe im Handelsgewerbe ergehen lassen. Die Ober­präsidenten sollen dafür Sorge tragen, daß die erfor­derlichen Bestimmungen unverzüglich erlassen werden, und daß unter allen Umständen die Festsetzung der fünf Stunden, in denen regelmäßig die Beschäftia- rmg an Sonn- und Festtagen gestattet ist, noch vor dem 1. Juli d. I. erfolgt.

Die Anweisung hat folgenden Wortlaut:

1 Feststellung der zulässigen Beschäftigungszeit.

1. Die Feststellung der fünf Stunden, während welcher im Handelsgewerbe an Sonn- und Festtagen die Beschäftigung von Gehulfen, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen zulässig ist, erfolgt für den Umfang der Regierungsbezirke durch die Regierungs-Präsidenten, für die Stadt Berlin durch den Polizei-Präsidenten. Sie ist für alle Zweige des Handelsgewerbes einheitlich zu treffen.

2. Die Feststellung der Beschäftigungszeit erfolgt durch Be­stimmung des Anfangs- und des Endpunktes derselben mit dem Vorbehalte, daß die Beschäftigungszeit durch eine von der Orts- Polizeibehörde für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause von m der Regel zwei Stunden unterbrochen werde. Der Anfangs­punkt der Beschäftigungszeit ist in der Regel auf 7 Uhr Vor- . "uttags, der Endpunkt auf 2 Uhr Nachmittags festzusetzen. Die Bestimmung eines früher» Anfangs- und Endpunktes — 6'/- und 1'/- oder 6 und 1 Uhr -, sei es für das ganze Jahr, sei "ur für das Sommerhalbjahr, ist zulässig, falls nach den örtlichen Verhältnissen die Zeit vor 7 Uhr Vormittags für das Handelsgewerbe nicht bedeutungslos ist.

3 Die für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause wird durch die Orts-Polizeibehörde nach Benehmen mit den kirchlichen Behörden bestimmt nnd öffentlich bekannt gemacht. Sie soll nicht nur die Dauer der gottesdienstlichen Feier, sondern auch die für etwaige Vorbereitungen, sowie für den Kirchgang erforderliche Zeit vor und nach der gottesdienstlichen Feier umfassen. Im