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Dienstag, den 10. Mai 1692.

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Kas neue Weingesetz, das vor einigen Tagen im ,Reichsanzeiger' veröffent­licht worden ist, Hal folgenden Wortlaut:

§ 1. Die nachbenannten Stoffe, nämlich: lösliche Aluminium­salze (Alaun bergt), Baryumverbindungen, Borsäure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theersarbstoffe, oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind. Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.

§ 2. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften des § 1 zuwider, einer der dort bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten, noch verkauft werden.

Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rothweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.

§ 3. Als Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Sinne des § 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nah­rungsmitteln, Genußmitteln und Gebranchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen:

1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Halt­barmachung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und bergt), von Kochsalz, Tannin, Kohlen­säure, schwefliger Säure oder daraus entstandener Schwefelsäure in Wein gelangen ; jedoch darf die Menge des zugesetzten Alko­hols bei Weinen, welche als deutsche in Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumtheil auf 100 Raumtheile Wein betragen;

2. die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein;

3. die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalkes;

4. der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung; jedoch darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung der Gehalt des Weines an Extraktstoffen und Mineralbestand- theilen nicht unter die bei ungezuckertem Wein des Weinbau­gebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, in der Regel beobachreten Grenzen herabgesetzt werden.

§ 4. Als Verfälschung des Weines im Sinne des § 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 ist insbesondere anzusehen die Her­stellung von Wein unter Verwendung

1. eines Aufgusses von Zuckerwasser auf ganz oder theil- weise ausgepreßte Trauben;

2. eines Aufgusfes von Zuckerwasser auf Weinhefe;

3. von Rosinen, Korinthen, Saccharin oder anderen als den in § 3 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, jedoch unbeschadet der Bestimmung im Absatz 3 dieses Paragraphen;

4. von Säure oder säurehaltigen Körpern, oder von Bou- guettstoffen;

5. von Gummi und anderen Körpern, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmung im § 3 Nr. 1 und 4.

Die unter Anwendung eines der vorbezeichneten Verfahren hergestellten Getränke ober Mischungen derselben mit Wein dürfen nur unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden ober einer anderweiten, sie von Wein unterscheidenben Bezeichnung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein unb bgt) feil- gehalten oder verkauft werben.

Der bloße Zusatz von Rosinen zu Most ober Wein gilt nicht als Verfälschung bei Herstellung von solchen Weinen, welche als Dessertweine (Süb-, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.

§ 5. Die Vorschriften in den §§ 3 und 4 finden auf Schaum­wein nicht Anwendung. .

§ 6. Die Verwendung von Saccharin und ähnlichen Süß­stoffen bei der Herstellung von Schaumwein oder Obstwein ein»

Frühling.

Leise, wie von Engelsfüßen Geht ein Rauschen über's Feld; Vogelsang wie Gottesgrüßen Tönet durch die stille Welt. Freigemacht und auserstandin Ist, was jünst gebunden lag. Jubelnd klingt's in allen Landen:

Sei willkommen, Frühlingstag!

Junge Saaten rings sich breiten, Lenzesfroh und hoffnungsgrün. Ahnend sich die Knospen weiten, Blumen sich zum Lichte müh'». Lichtwärts alle Halme streben, Und aus allen Poren bricht Neue Kraft und neues Leben:

Sei willkommen, Frühlingslicht!

gm Notschalter.

Kriminal-Roman aus dem Verkehrsleben von Th. Schmidt.

(27. Fortsetzung.)

Der Major führte seinen Vorsatz aus, Er „quar- tirte" sich bei Droop's ein und zeigte sich hier von einer ganz andern Seite, als man hätte glauben sollen. Er erging sich in Beweisen von Liebenswürdigkeiten gegen die Damen. Auch seine derben Aussprüche und seine knappe militärische Sprachweise korrigirte er zu­sehends.

schließlich Beerenobstwein ist als Verfälschung int Sinne des § 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 anzusehen.

§ 7. Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geld­strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. w er den Vorschriften der §§ 1 ober 2 vorsätzlich zu­widerhandelt ;

2. w er wissentlich Wein, welcher einen Zusatz der im § 3 Nr. 4 bezeichneten Art erhalten hat, unter Bezeichnungen feil­hält oder verkauft, welche die Annahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist.

§ 8. Ist die im § 7 Nr. 1 bezeichnete Handlung aus Fahr­lässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu einhundert- fünfzig Mark ober Hast ein.

§ 9. In bett Fällen des § 7 Nr. 1 und § 8 kann auf Einziehung der Getränke erkannt werden, welche diesen Vor­schriften zuwider hergestellt, verkauft ober feilgehalten sind, ohne Unterschied, ab sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, fo kann auf die Einziehung selbstständig erkannt werden.

§ 10. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879 bleiben unberührt, soweit die §§ 3—6 des gegenwärtigen Ge­setzes nicht entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Vor- schristen in den §§ 16, 17 des Gesetzes Dom 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.

§ 11. Der Bundesrath ist ermächtigt, die Grenzen festzu­stellen, welche

a) für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangen­den Mengen der im 8 3 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht festsetzt, sowie

d)für die Herabsetzung des Gehalts an Extrastoffen und Mineralbestandtheilen im Falle des 8 3 Nr. 4 maßgebend sein sollen.

§ 12. Der Bundesrath ist ermächtigt, Grundsätze aufzu­stellen, nach welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen vorzu­nehmen sind.

§ 13. Die Bestimmungen des § 2 treten erst am 1. Oktober 1892 in Kraft.

Die Ausführungsbestimmungen lauten: Aus Grund des § 11 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Wein, weinhalttgen und weinähnlichen Getränken vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 579) hat der Bundesrath beschloffen, die Grenzen für die Herabsetzung des Gehalts an Extraktstoffen und Mineralbestand­theilen (8 3 Nr. 4 des Gesetzes), wie folgt, festzustellen:

Bei Wein, welcher nach feiner Benennung einem inländischen Weinbaugebiet entsprechen soll, darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung

a) ber Gesammtgehalt an Extraktstoffen nicht unter 1,5 g., ber nach Abzug ber nicht flüchtigen Säuren verbleibenbe Extraktgehalt nicht unter 1,1 g., ber nach Abzug ber freien Säuren verbleibenbe Extraktgehalt nicht unter 1 g., b) ber Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 0,14 g.

in einer Menge von 100 ccm. Wein herabgesetzt werden.

Deutsches Keich.

Berkin, 7. Mai.

* Der Kronprinz des deutschen Reiches und von Preußen erhielt anläßlich seines gestrigen 10. Geburts­tages den Schwarzen Adlerorden.

* Die drei ältesten kaiserlichen Prinzen werden vom August ab einen Sommeraufenthalt auf der Insel Norderney nehmen.

* Dem Abgeordnetenhause ist ein Gesetzentwurf, betreffend die Geheimhaltung der Ergebnisse der Ver­anlagung zur Staatseinkommensteuer zugeganqen, welcher

Sah er Thränen in den Augen der „kleinen Hexe", dann fluchte er in sich hinein und biß sich die Zähne aufeinander, genau so wie früher vor der Front, wenn er einen Rüffel ohne Widerrede hinunterschlucken mußte, befand er sich aber einmal außer Hörweite der Damen, dann brach der alte Zorn wieder hervor, dann stieß er mit seinem Krückstock heftig auf den Boden, als wollte er ein Reptil durchbohren.

XIII.

Am Tage nach der Unterredung des Majors mit dem Richter treffen wir Linde auf dem Wege zur Post. Er kam vom Droop'schen Hause, wo er eine kleine Fehde mit dem alten Haudegen gehabt hatte. Linde hatte nämlich dem auf schnelle Aburtheilung dringenden Major gerathen, daß er lieber suchen möchte, die Un­tersuchungshaft des Neffen auszudehnen als abzukürzen, da aller Wahrscheinlichkeit' nach Bäumer würde ver- urtheilt werden, wennschon in nächster Zeit die Haupt­verhandlung stattfände. Könnte man diese noch Hin­halten, so wäre es der Polizei vielleicht uöglich, noch vor dem angesetzten Termine den wirklich Schuldigen ausfindig zu machen. Als weiteren Grund für seine Meinung gab er noch an, daß er sich einen Plan zu­recht gelegt habe, wonach es vielleicht glücken könne, den Verbrecher zu fangen.

Die Polizei, äußerte sich Linde, hätte nach seiner Meinung das Möglichstegethan; man sähe das daraus,

bestimmt: „Wo die Steuerlisten (Heberollen) über die ganz oder zum Theil nach dem Maßstabe der StaatS- einkomwensteuer vertheilten Steuern der kommunalen und sonstigen öffentlichen Verbände öffentlich ausge­legt werden, ist das Recht der Einsichtnahme für jeden Betheiligten auf die Befugniß beschränkt, von der eigenen Veranlagung Kenntniß zu nehmen. In Wahl­listen der kommunalen und sonstigen öffentlichen Ver­bände, welche unter Anderem nach Maßgabe der von den Wählern zu entrichtenden Einkommensteuer aufge­stellt und öffentlich ausgelegt werden, darf, was die Angabe der steuerlichen Verhältnisse betrifft, nur der für die betreffende Wahl maßgebende Gesammtbetrag der von jedem Wähler zu entrichtenden Steuern einge­tragen werden.

* Die Magdeburger Ztg.' kündigt an, daß auch dem Reichstage in der nächsten Session Steuergesetz- Entwürfe zugehen sollen.

* In der 59. Plenarsitzung vom 8. Mai erledigte das Abgeordnetenhaus zunächst in 3. Lesung den Gesetz­entwurf über Verlegung des Landes-Buß- und Bettags. Die hierzu eingegangenen Petitionen werden für er­ledigt erklärt. Folgt 2. Berathung des Sekundärbahn­gesetzes. Die darüber entstehende Debatte bewegt sich meist im Rahmen der Aeußerung von Lokalwünschen und veranlaßt eine eingehendere nur die Forderung für die Linie Paderborn-Büren. Um eine Aenderung der Trace zu erzielen, beantragt Abg. von Heede (nl.) Rück­verweisung der Position an die Kommission. Der An­trag wird abgelehnt. Die übrigen Linien werden ohne wesentliche Debatte genehmigt, desgleichen die Position „zur Beschaffung von Betriebsmitteln 3,690,000 M." und desgl. die Forderungen für den Bau von 2. und 3. Geleisen. Bei der Position „zu Bauausführungen 353 638.40 M " wird aus dem Hause auf die stief­mütterliche Stellung der staatlichen Techniker hinge­wiesen, welche nicht etatsmäßig, sondern nur diätarisch angestellt sind. Ferner wird darüber geklagt, daß so bedeutende Etatsüberschreitungen beim Eisenbahnbau vorkommen. Abg. Lieber (Str.) erklärt als Referent, daß der Finanz- und der Eisenbahnminister in der Kommission eine gründlichere Durcharbeitung der Kosten­anschläge zugesichert haben, um künftighin solche Ueber- schreitungen zu vermeiden. Abg. Rickert(dfr.) nimmt dabei Gelegenheit, Betrachtungen über die langsame Entwickelung über das Budgetrecht in Preußen, wo es doch viel jünger als im Reiche sei, anzustellen. Nach längerer Debatte wird sodann ein Antrag Seelig (dfr), welcher die Berücksichtigung gewisser Berkehrs- straßen beim Bahnhofsbau in Kiel wünscht, abgelehnt. Die Position „zu Bauausführungen 353,638.40 M." wird bewilligt. Nächste Sitzung: Montag. Tages-Ord.: Anträge betreffend den Schloßplatz. Schluß 43/< Uhr.

* Die Kommission des Abgeordnetenhauses für das Gesetz über das Diensteinkommeu der Lehrer mt dm nichtstaatlichen höheren Schulen berieth heute den § 2, wonach es der bürgerlichen Gemeinde freistehen soll, zu beschließen, daß das Aufrücken der wiffenschaftlichm Lehrer im Gehalt, statt nach dem System der Dienst-

daß trotz der großen Belohnung, welche für die Wieder­erlangung der Summe und die Ergreffung des frechen Räubers ausgeboten wäre, es bis heute, fast sechs Wochen nach der That, noch nicht geglückt sei, auch nur den geringsten Verdacht gegen eine Person zu fassen.

Der mißtrauische Major hatte es nicht der Mühe werth gehalten, dem Plane Linde's eine Bedeutung bei- zulegm, und hatte in verletzender Weise darüber ge­spottet. Er sah in^Linde weiter nichts als einen Re­nommisten und begriff nicht, wie sein Neffe sich einen solchen spießbürgerlich gekleideten und mumienhaft aus- fehenden Freund hatte wählen können. Etwas unwirsch hatte der Herr Major denn auch die Bemerkung her­vorgestoßen, daß das seine Sache wäre, wenn er den Richter dazu veranlasse, dahin zu wirken, daß möglichst bald die Hauptverhandlung stattfände.

Linde hatte dem Major mit feiner Ironie hierauf geantwortet, „daß der Herr Major allerdings bei dem Richter erreichen könnte, den Verhafteten alsbald vor die Geschworenen gestellt zu sehen, daß dann aber auch desto schneller und sicherer die Verurtheilung seines Neffen erfolgen würde. Großen Dank würde er sich bei diesem hierdurch nicht verdienen."

Droop, der das erregte Gespräch der beiden Herren mit angehört und dem es peinlich war, Linde verkannt zu sehen, war dann zwischen die Streitenden getreten und hatte den Streit zu fchlichten gesucht. Linde hatte