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Beilage zu Nr. 105 der „Fuldaer Zeitung".

Sonntag, den 8. Mai 1892.

* Das Gesetz, betr. die Kosten Königl. Polizei­verwaltungen in Stadtgemeinden,

welches vorgestern im .Reichsanzeiger' veröffentlicht worden ist, hat folgenden Wortlaut:

§ 1. In denjenigen Stadtgemeinden, in welchen die ört­liche Polizeiverwaltung ganz oder theilweise von einer König­lichen Behörde geführt wird, bestreitet der Staat alle durch dre;e Verwaltung entstehenden Ausgaben einschließlich der Kosten für das Nachtwachtwesen und erhebt, unbeschadet der Bestimmung des § 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. April 1883 — Gesetz- Sammlung S. 65 — alle mit dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen. Zu den Ausgaben tragen nach Maßgabe der Kopf­zahl der Civilbevölkerung jährlich bei:

a. die Stadtgemeinde Berlin......je 2,o0 M.,

b. die Stadtgemeinde Kasfel neben der feststehen­

den Summe von jährlich 8354,05 M. . je 0,32 M., von den übrigen Stadtgemeinden mit Königl. Polizeiverwaltung: c. diejenigen mit mehr als 75,000 Einwohnern je 1,50 M., d. diejenigen mit mehr als 40,000 bis 75,000

Einwohnern..........je 1,10 M.,

e. diejenigen mit 40,000 und weniger Ein-

wohnern............je 0,70 M.

für jeden Kopf der Bevölkerung.

Ueber die Verwendung dieser Beiträge, insbesondere auch zur Vermehrung der Landgendarmerie behufs Ausdehnung der Thätigkeit derselben auf die zu Landkreisen gehörigen Stadtge­meinden und behufs Verstärkung derselben in den Vororten der einen eigenen Kreis bildenden Städte mit kommunaler Polizei- Verwaltung wird durch den Staatshaushalts-Etat alljährlich Be­stimmung getroffen. .

§ 2. Ausgaben der örtlichen Polizeiverwaltung mt Sinne des § 1 sind sämmtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Remunera­tionen, Wohnungsgeldzuschüsse, Lokal- und Stellenzulagen, Dienst- auswands-, Miethsentschädigungen, Equipagen- und Pferdeunter­haltungsgelder), Pensionen und Wartegelder der Polizeibeamten, Wittwen- und Waisengelder für Hinterbliebene solcher Beamten, Fuhr- und Transportkosten, Miethen für Dienstwohnungen, Kosten für Bekleidung und Ausrüstung der Schutzmannschaft, für Bureaubedürfniffe, für Beschaffung und bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude, Polizeigefängnißkosten und besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen Polizeiverwaltung.

§ 3. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist in Betreff der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte Volkszählung ermittelte Zahl der ortsanwesen­den Civilbevölkerung. Die Aenderung dieser Zahl tritt ein mit dem Beginn des auf die jedesmalige Volkszählung folgenden Etatsjahres. , ,± ...

Der von den Stadtgemeinden zu leistende Kckstenbeitrag ist in vierteljährlichen Theilbeträgen vorauszuzahlen.

§ 4. Die Stadtgemeinden sind verpflichtet, dre ihnen ge­hörigen Grundstücke, Gebäude, Gebäudetheile, Jnventarrenstucke und Einrichtungen, welche gegenwärtig den Zwecken der Königl. Orts-Polizeiverwaltung unentgeltlich dienen, auch ferner auf die Dauer des Bedürfnisses für diese Zwecke unentgeltlich herzu- neben.

§ 5. Erstreckt sich der Bezirk der Königlichen Orts-Pvlizei- verwaltung in einer Stadtgemeinde auf benachbarte Landgemein­den oder Gutsbezirke, fo sind die betheiligten Verbände ver­pflichtet, zu den Ausgaben der Polizeiverwaltung nach den Bestimmungen des § 1 mit der Maßgabe beizutragen, daß der auf den Kopf zu berechnende Beitragssatz nach der Einwohner­zahl des beitragenden Gemeinde- oder Gutsbezirks (§ 3) bemessen wird, und wo diese Einwohnerzahl unter 10,000 bleibt, durch den Ober-Präsidenten, jedoch in keinem Falle höher als auf 0,70 M. für jeden Kopf, festgesetzt wird. Werden solchen Gemeinde­oder Gutsbezirken einzelne Zweige der örtlichen Polizeiverwal­tung belassen oder überwiesen, so tritt eine entsprechende Er­mäßigung des Beitragssatzes ein, dessen Höhe durch den Ober- Präsidenten festgesetzt wird.

Gegen den Festsetzungsbeschluß des Ober-Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Verwaltungs­gericht statt. . .

§ 6. In denjenigen Stadtgemeinden, welchen einzelne Zweige der Orts-Polizeiverwaltung zur eigenen Verwaltung überwiesen sind, oder bei der auf Antrag der Gemeinden einzuleitenden Neu­regelung der Verwaltung der Wohlfahrtspolizei zukünftig über­wiesen oder bei künftiger Uebernahme der Orts-Polizeiverwal­tung durch eine Königliche Behörde belassen werden, tritt eine der Minderausgabe des Staates entsprechende Ermäßigung des nach Maßgabe der Kopfzahl der Civilbevölkerung zu zahlenden Beitragssatzes ein. Die Höhe dieses ermäßigten Satzes wird von dem Ober-Präsidenten festgesetzt. Gegen den Festsetzungsbeschluß des Ober-Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Berwaltungsgericht statt.

§ 7. Mit dem 1. April 1893 erlischt:

1) die im Vertrage vom 21. Juni 1844 übernommene Ver­pflichtung der Stadt Königsberg i. Pr. zur Zahlung eines Zu­schusses von 7500 M, jährlich zu den Kosten der dortigen Polizei- DenD2) die im § 4 des Vertrages vom 15. August 1857 bis 3. Februar 1858 übernommene Verpflichtung der Stadt Breslau, zu den Unterhaltungs- und Neubaukosten des dortigen Polizei- Präsidialgebäudes beizutragen;

3) die int Vertrage vom 22. August bis 1. September 1879 übernommene Verpflichtung der Stadt Danzig zur baulichen Unterhaltung des dortigen Polizei-Geschäftshauses;

4) die int Vertrage vom 31. Juli 1837 übernommene Ver­pflichtung der Stadt Berlin, die Kosten des Nachtwachtwesens zu tra9e3m Uebrigen wird insden bestehenden Verträgen, welche be­stimmte Ausgaben einer Königlichen Polizeiverwaltung dem Staat oder der Gemeinde auferlegen oder welche die Hergabe von Grundstücken und die Errichtung von Gebäuden für eine König­liche Polizeiverwaltung betreffen, durch.dieses Gesetz nichts ge-

§ 8. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte werden alle demselben zuwider- laufenden Bestimmungen aufgehoben.

§ 9. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu er­forderlichen Anordnungen. „ . ,, ...

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändlgen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 20. April 1892.

(L. S.) Wilh elm.

Graf zu Eulenburg, von Bötticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepfch.

Graf von Caprivi. Miquel, von Kaltenborn, von Heyden. Thielen. Bosse.

Am Postschalter.

Kriminal-Roman aus dem Berkehrsleben von Th.Schmidt.

(26. Fortsetzung.)

Der Gefragte nimmt eine wichtige Miene an.

„Ich kann es wohl, aber ich darf es nicht!" lautet seine Antwort.

„Verstehen wir uns recht ... ich meine mit meiner Frage: wie es dem Verhafteten geht, ob er gesund ist und wie er die Haft erträgt?"

„Nun, gesund ist er ja noch, obgleich er nur so viel Nahrung zu sich nimmt, wie ein kleines Kind. In den letzten Tagen ist er auch ruhiger geworden. An­fangs geberdete er sich wie ein Rasender. Nun,, es mag ja auch hart sein, unschuldig eingesperrt zu sein."

„So?" sagte Droop mit bewegter Stimme. „Dann betheuert er wohl sehr oft seine Unschuld?"

„Ja, sehr oft! Aber nun darf ich nicht mehr mit Ihnen über den Verhafteten sprechen, ich habe ohnehin schon mehr gesagt, als ich verantworten kann."

Droop nahm ganz richtig an, daß der Gerichts­diener sich mit Bäumer, während er in dessen Zelle zu thun hatte, dann und wann unterhalten würde; des­halb sagte er nur so beiläufig, daß der Onkel des Verhafteten wohl den Richter dazu vermögen würde, die Untersuchungshaft des Neffen aufzuheben, ja daß vielleicht noch heute oder doch in den nächsten Tagen Tagen seine gänzliche Freilassung würde erfolgen kön­nen. Trotzdem viele Anzeichen gegen Bäumer seien, glaubten doch sehr Viele im Orte, vor Allem seine Freunde, nicht an seine Schuld.

Droop hatte richtig gerechnet, denn nach Ver­lauf einer halben Stunde wußte der Verhaftete schon, was Droop in Gegenwart des Gerichtsdieners gesagt halte. Man kann sich daher die Freude des Verhaf­teten leicht ausmalen, als er erfuhr, daß fein guter Onkel sich für ihn an Ort und Stelle selbst verwandte, Nicht minder war ihm aber auch die Gewißheit, daß er, trotz der erdrückenden Beweise, die gegen ihn vor» zuliegen schienen, noch Freunde und Bekannte besaß, die fest an seine Unschuld glaubten, ein ganz besonderer Trost in seiner bemitleidenswerthen Lage. Er sah jetzt seine Unhöflichkeit gegen den alten Gerichtsdiener ein und nahm sich vor, dessen Gefälligkeiten von heute an mit größerer Freundlichkeit zu lohnen.

Als der Major das Zimmer des Richters betrat, war dieser eben damit beschäftigt, aus einem hinter ihm stehenden wurmstichigen Reposttorium ein Buch hervorzusuchen. Da er der Thür den Rücken zukehrte, so gewahrte er den Major nicht sogleich. Dieser schnaubte und pustete noch von der Anstrengung des Treppensteigens.

„Tag Korff! Altes Haus, laß doch die alten Schmöker ruhig weiter modern, scheinst doch nicht gescheidter da­raus geworden zu sein."

Der in so schmeichelhafter Weise Angeredete sieht sich erstaunt nach dem Sprecher um. Der Gerichts­diener hatte bei der Anmeldung die Namen der beiden Herren nicht genannt.

„Mein Gott, Bäumer! Wo in aller Welt kommst Du denn so Plötzlich her? Man sagte mir doch, Du könntest kein Bein mehr rühren."

Beide Männer umarmten sich wie alte Freunde, die sich lange nicht gesehen haben.

„Na", antwortete der Major, „es hat auch ver­teufelt viel dazu gehört, um mich nach diesem verrückten Neste zu bringen. Wenn Ihr mir hier meinen Neffen nicht eingelocht hättet, dann würden mich keine zehn Pferde hierher gezogen haben. Du erlaubst wohl, daß ich mich auf einen von Euren Stühlen setze. Au! sind die hart! ... na laß nur, ich sitze schon", bemerkte er weiter, als er sieht, daß der Freund ihm einen ge­polsterten Sessel heranziehen will. „Unsere Erlebnisse können wir uns später erzählen. Möchte nun erst mal Deine hochwohlweise richterliche Ansicht wegen der ver­maledeiten Geldbriefgeschichte hören . . . Darfst mir doch Alles erzählen he?"

„Ja und nein... die Sache steht fatal für Deinen Neffen. Nach den an gestellten Untersuchungen ist er der That sehr verdächtig."

„Ah bah! Dummes Zeug! Sehr verdächtig! Kann ein Bäumer stehlen, wie? Habt Ihr Beweise, wie?"

„Beweise sind in einer erstaunlich großen Anzahl vorhanden und sprechen alle für die Schuld Deines Neffen. Ich müßte weit ausholen, wenn ich Dir die Einzelheiten der That aufzählen wollte. Gegen Die­jenigen, die außer Deinem Neffen noch mit dem Werth­brief zu thun hatten, kann von Seiten des Gerichts nach Lage der Sache vorläufig nichts unternommen werden.

Bor der Hand, wie gesagt, muß Dein Neffe noch in der Untersuchungshaft bleiben. Selbverständlich werde ich mein Möglichstes thun, um die Sache schnell vor die Geschworenen zu bringen, damit dadurch des Angeschuldigten Haft — wenn er überhaupt unschuldig sein sollte — abgekürzt wird. Vielleicht auch dem­

Wagen.

(Fortsetzung folgt.)

jenigen, der die That begangen hat, wenn die Noth- wendigkeit des Schwures an ihn herantritt, noch in der letzten Stunde das Gewissen erwachen und . . ."

„Na, hör mal, Korff, nimm mir das nicht übel. Ihr Herrn Richter meint ein ganz besonderes Gewicht auf den Eid legen zu müssen, na ja, das mag auch soweit richtig sein, wenn es sich um ein Zeugniß von einem unverdorbenen Menschen handelt. Derjenige aber, der einen solchen Raub vollführen und nachher ruhig zusehen kann, wie ein Anderer wegen seiner Schandthat unschuldig leiden muß, der macht sich den Henker was daraus, zu seinem Verbrechen auch noch einen falschen Eid zu schwören!"

„Freund, wenn Du an meiner Stelle wärest, dann würde Deine Ansicht über den von einem Verbrecher zu leistenden Eid eine andere sein Auch ein Verbrecher hat noch so viel Religiosität, um nicht frivol die feier­liche Handlung zu negieren. Es ist schon vorgekommen, daß ein Mensch, der die That, wegen welcher er gegen seinen Mitmenschen zeugen sollte, von der Furcht vor der Strafe des Meineids hier auf Erden sowohl wie im Jenseits gepackt ward, zuletzt doch noch gestand."

„Es mag ja richtig sein, Korff, was Du sagst, allein ich kann nicht so recht daran glauben. Mancher Schuft schwört lustig draus los, wenn er dadurch nur etwas erreichen kann. Du scheinst mir heute ein richtiger Sophist zu sein. Ich komme jetzt auf den Hauptzweck meines Hierseins zurück. Kannst Du meinen Neffen sogleich gegen Kaution aus der Haft entlassen?"

„Bäumer, nimm Vernunft an, was ich Droop habe verweigern müssen, kann ich auch Dir nicht nach­geben."

„Also hältst Du meinen Neffen für schuldig?"

„Ja und nein!"

„Aus Dir werde auch Einer klug! Was heißt denn das nun wieder: Ja und Nein!"

„Nun, das ist leicht gesagt. Als Richter sage ich, an der Hand der aus der Untersuchung sich ergebenden Beweise: Ja! Als Mensch muß ich, wenn ich das Vor­leben des Verhafteten, den Bildungsgrad, seine gesell­schaftliche Stellung bedenke, das Nein aussprechen."

„Na, denk' einmal als Mensch, Korff", sagte bitter der Major. „Ihr Juristen verklausulirt Euch immer derartig, daß man ganz wirr im Kopfe von Euern „pro et contra" und dem „Wenn und Aber" wird. Mein Neffe läuft Euch wahrhaftig nicht davon."

„Freund, brechen wir ab! Du kannst Dich in meine Stellung als Richter nicht hineindenken; nimm die Versicherung mit, daß ich Alles aufbiete, um Klarheit in die Sache zu bringen."

„Na bann nichts für ungut, Korff! Das sage ich Euch aber; ich lege mich hier in dem verlorenen Nest so lange fest, bis der Junge wieder 'raus aus dem Käfig ist."

Dann humpelte der Major roth vor Zorn der Thür zu.

„Es wirb mich freuen", sagte ber Richter, ihn be­gleitend, „wenn Du mich morgen in meinem Hause auf­suchen willst, wir haben uns ja so lange nicht gesehen unb gesprochen, unb ba hat man sich viel zu erzählen."

„Werbe 'mal sehen, vorläufig Dank für Deine Ein­ladung!"

Droop nahm den Major vor der Thür in Em­pfang und geleitete ihn mit wehmüthigem Gesicht zum

Die sogen. Tounstenzüge der Dhönbahnen.

(Eingesandt.)

Unter den Touristen und den Freunden des Rhöngebirges herrscht allseitige und tiefe Mißstimmung darüber, daß der dies­jährige Sommerfahrplan die zu Ende des vorigen Sommers eingelegten sogen. Touristenzüge nur noch für die Sonntage auf« weist, während dieselben für die M i t t w o ch e in Wegfall ge­kommen sind.

Um sich diese Erregung in den interessirten Kreisen zu er­klären, muß man sich vergegenwärtigen, daß die Kgl. Eisenbahn- direkton sich trotz aller Klagen und unzähligen Gesuche nicht nur nicht hat dazu entschließen können, den Fahrplan dahin abzu­ändern, daß die letzten Züge von Gersfeld und Tann später als seither abfahren, fondern im Gegentheil den voriges Jahr um 7 Uhr 40 Min. von Gersfeld hier ankommenden Zug noch um 18 Minuten früher gelegt hat, so daß die Benutzung desselben sowohl den Touristen, als auch den Geschäftsleuten noch schwieriger gemacht wird.

Die Bewohner der Stadt Fulda und der näheren Umgebung sind darüber sehr ungehalten und man hört häufig die Frage aufwerfen, ob denn unter keinen Umständen ein nicht wenig­stens einigermaßen zweckdienlicherer Fahrplan einzurichten sei, dadurch, daß die letzten Züge nach Fulda später ab ge­lassen werden könnten, ohne dabei gleichzeitig die dem Fahr­personal schuldigen Rücksichten außer Acht zu lassen!

Um wenigstens etwas mehr Nutzen von den Rhönbahnen zu haben, beantragte bekanntlich der Rhönklub die Einlegung je eines 4. Zuges an vorerst wöchentlich 3 Tagen. Die Direktion kam diesem Gesuche theilweise nach, indem sie während der Monate August und September v. I. je einen Touristenzug nach beiden Richtungen gegen 12 Uhr Mittags „versuchsweise" von hier abgehen ließ, der Abends gegen */210 Uhr wieder zurückkehrte, was immerhin schon als ein erfreulicher Fortschritt anzusehen war.