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Beilage zu Nr. 93 der „Fuldaer Zeitung".

Sonntag, den 24. April 1892.

6.

(Desgl.)

Bei loren.

(Desgl.)

Verloren.

Verloren.

Verloren.

10) Volle freie Wahl der Beo

Weser erledigter Bisthümer durch regierung kann durch die Forde-

die Domkapitel.

rung des im § 2 des Ges. vorn

9) Bolle verfassungsmäßige Freiheit der kirchlichen Oberen hinsichtlich der Wahrung der kirchlichen Disziplin.

14) Vollständig, von jeglicher Einmischung der Staatsgewalt freie Verwaltung des Lokal- Kirchenvermögens durch die kirch­lichen Organe.

Verloren. (Reichsges. vom Februar 1875)

20. Mai 1874 vorgeschriebenen Eides, welcher kirchlich unzulässig ist, den Gewählten ausschließen.

Verloren. Das Recht, diese Lehrbücher zu bestimmen, übt der Minister der geistlichen An­gelegenheiten.

Verloren. (Reskript des Kultusministers vom 18. Febr. 1876.)

Verloren. Das Gesetz vom 7. Juni 1876 statuirt eine weit­gehende Mitwirkung und Ober­aufsicht des Staates.

Verloren. (Bekanntm. vom

20. Mai 1873.)

Verloren. (§ 130a des

Reichsstrafgesetzb.)

bücher.

Dem Volke aber soll die Religion er­halten bleiben!

11) Freiheit der Kirche betreffs der Eheschließung und der Auf­stellung von Ehehindernissen mit bürgerlich rechtlicher Wirkung.

12) Verfassungsmäßige Lehr­freiheit der katholischen Orden und geistlichen Genossenschaften.

Verloren. (Ges..vom 31. Mai 1875.) Zulässig nach Gut­befinden der Staatsregierung ist nur nach der Novelle von 1887, Art. 5: die Lehrtätigkeit weib­licher Genossenschaften in höheren Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungs-Anstalten.

Verloren. (Ges. vom 31. Mai 1875.) Zulässig nach Gut­befinden derStaatsregiemng sind gemäß der Novelle von 1887, Art. 5, nur die Orden undsKon- gregationen, welche sich der Aus­hilfe in der Seelsorge, der Uebung der christlichen Nächstenliebe und dem Unterrichte und der Er­ziehung der weiblichen Jugend widmen, oder deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen.

Verloren. Durch das Ges. vom 20. Juni 1875 ist die Ver­waltung des Lokal - Kirchenver­mögens Organen übertragen, welche unabhängig von der Kirchenbehörde durch die Ge­meinde gewählt werden, und können die kirchlichen Behörden auch die Oberaufsicht hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens nur unter Mitwirkung der Staatsbehörden führen.

Verloren. (Altkatholiken- Gesetz vom 4. Juli 1875.)

13) Volle verfassungsmäßige Freiheit der katholischen Orden und Kongregationen zur Grün­dung von Niederlassungen und Ausübung ihrer Ordensthätigkeit in Preußen.

15) Freies, auch auf die bür­gerlichen Verhältnisse sich er­streckendes Entscheidungsrecht der Kirche über die Zugehörigkeit zu ihr.

16) Unbeschränktes Recht der Kirche zur Ertheilung des Re­ligionsunterrichtes in der Schule.

17) Volle verfassungsmäßige Freiheit der bischöflichen Behör­den hinsichtlich der Verwaltung der für die Bischöfe, Bisthümer und Kapitel bestimmten Ber- mögensstücke und des von dem Gesetze vom 20. Juni 1875 nicht berührten Vermögens milder Stiftungen.

18) Volle Freiheit der Kirche in der Bestimmung der an den höheren Schulen beim Religions­unterricht zu benutzenden Lehr-

Im Jahre 1870.

1) Freiheit der Geistlichen in der Vertheidigung kirchlicher Leh­ren und Einrichtungen gegen Eingriffe der Staatsgewalt bei Ausübung ihres Berufes.

2) Verfassungsmäßige Be­rechtigung der Kirche zur Mit­aufsicht über die Schule.

3) Verfassungsmäßige Be­rechtigung des Jesuiten-Ordens zur freien Existenz und Wirksam­keit im deutschen Reiche.

4) Gleiche Berechtigung für die Kongregation der Redemp­toristen.

5) Desgleichen für die Kon­gregation der Lazaristen.

6) Desgleichen für die Kon­gregation vom heil. Geiste und unbefleckten Herzen Mariä.

7) Desgleichen für die Gesell­schaft vom hh. Herzen Jefu.

8) Volle verfassungsmäßige Freiheit und Selbstständigkeit der Kirche, bezw. der Heranbildung der Kandidaten für den geist­lichen Stand und der Anstellung der Geistlichen.

Mai 1873.) Bezüglich der Heran­bildung der Theologen kann ge­mäß der Novelle von 1882 der Minister der geistlichen Ange­legenheiten von einzelnen Be­stimmungen Dispens ertheilen; hinsichtlich der Anstellung der Geistlichen hat die Staatsregie- rung gemäß der Novelle von 1887 immer noch ein Einspruchs­recht, wenn es sich um eine definitive Anstellung im Pfarr­amte handelt.

Verloren. (Ges. vom 12. Mai 1873.) Das Maximum an Geld- und Freiheitsstrafen, welche von einer Kirchenbehörde ver­hängt werden dürfen, ist durch Staatsgesetz bestimmt.

Verloren. Die Staats­

haben und was ihnen im Kulturkämpfe genommen und heute noch zurückzufordern ist:

“ * ' ---- Im Jahre 1892.

(Desgl.)

(Ges. vom 11.

Zum weißen Sonntag.

Wenn die Osterlüste wehen Durch des Waldes Hallen sacht, Wonnig ist es dann zu sehen, Wie die Schöpfung froh erwacht. Frühlingshauch in allen Zweigen, Und die frommen Lerchen steigen Jubilirend in die Lust Trunken fast vorn Blüthenduft.

Blaues Veilchen, goldne Primel Sind die ersten auf dem Platz; Perlen sind's, die uns der Himmel Spendet aus des Lenzes Schatz. Sonne strahlt von hohen Zinnen, Ihre goldnen Strahlen spinnen Heut ein sonntägliches Kleid Mit dem glänzendsten Geschmeid.

Und sie schaut in manches Zimmer, Und sie wecket leis und lind Mit dem ftühen Morgenschimmer Hier und dort ein träumend Kind: Heb' dich munter aus dem Neste! Rüste dich zum schönen Feste, Um die Locken schlinge dir Blüthenweißen Kranzes Zier!

Festlich hallen Glockenklänge, Kind, der Heiland wartet schon; In des Tabernakels Enge Baut er seinen Gnadenthron. Ganz will er sich heut dir schenken, Daß du immer sollst gedenken Seiner Liebe Uebermaß, Die sich selbst um dich vergaß.

Eile jubelnd ihm entgegen Mit der Unschuld Blüthenstrauß! Er will all die Knospen pflegen, Bilden sie zu Blumen aus. All' die Veilchen, Rosen, Nelken, Nimmer werden sie verwelken. Stellst du sie mit frommem Muth In des Himmelsgärtners Hut.

Schenk' dein Herz ihm, deine Liebe, Nie von feinem Herzen weich' !

Wenn auf Erden nichts dir bliebe, Seine Liebe macht dich reich; Sie verdoppelt deine Freuden Gibt dir Kraft in Trost und Leiden, Alle Tage denk zurück An des weißen Sonntags Glück!

Dr. W. R.

Verloren. (Ges. vom 11. März 1872.)

Verloren. (Reichs-Gesetz vom 4. Juli 1872.)

Eine zeitgemäße Rechnung.

* Nachdem das Sozialisten-Gesetz aufgehoben; nachdem der Volksschulgesetz-Entwurf mit der konfessionellen Schule gescheitert;

nachdem die Gründung einer Franziskaner -Nieder­lassung in Neuß verweigert;

nachdem einem Jesuit en-Pater die Haltung von Vorträgen in Dortmund untersagt;

nachdem Aehnliches gegenüber einem Redemptori­st en-Pater aus Posen gemeldet;

nachdem in der Provinz Posen ein anarchistisches Attentat auf einen katholischen Priester begangen worden ist;

und nachdem es immer heißt, der „Kulturkampf sei beendet":

empfiehlt es sich, bemerkt der ,Westfäl. Merkur', die Rechnung wieder einmal aufzuthun über das, was die Katholiken in Preußen früher besessen

Dank und Ditte aus Eckenheim.

Durch die im Monat Dezember gehaltene Diözesan-Kollckte sind wir einen guten Schritt zum Bau unserer Herz-Jesu-Kirche näher gekommen und sage ich hiermit allen Wohlthätern herz­innigsten Dank mit einem kräftigen: Vergelt's Gott tausendfach! Da aber noch mancher Baustein fehlt und die Inangriffnahme der Kirche sich nicht mehr aufschieben läßt, so werde ich mir erlauben, in den nächsten Tagen an die Hochwürdigen Herren Confratres und durch diese an die Gläubigen der Diözese Fulda von Frank­furt aus den neuen für das Jahr 1892/93 vom Redakteur Helmes (Humanus) in Münster herausgegebenen, hübsch ausgestatteten Missiouskaleuder zu versenden, dessen Reinertrag der Mission Eckenheim zu Gute kommt. Demgemäß bitte ich die Herren Geistlichen, die Sendung anzunehmen und den Kalender zu verbreiten, die lieben Glaubensgenossen aber ersuche ich dringendst, denselben zu behalten und dann noch ein weiteres Almosen für hier zu spenden, da sie gewiß sein können, daß es gut angewendet ist. 968] Ehr. Knips, Missionspriester.

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