JM 36
Sonntag, den 14. Februar 1892.
19. Jahrgang
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36* Hierzu eine Beilage.
L. Der Gesetzentwurf über Kerufsvereine.
Der Gewerkschaftsbewegung wird mit vollem Recht? feit einiger Zeit eine steigende Beachtung geschenkt. Dem entspricht es, daß auch dem Gesetzentwürfe der Abgg. Hirsch und Gen. über Berufsvereine, der in der Reichstagssitzung vom 2. Dezember v. I. an eine 14gliedrige Kommission verwiesen worden ist, eine besondere Aufmerksamkeit zugewandt werde. Derselbe beschäftigt sich mit den Vereinen, welche „die Förderung der Berufsinteressen und die gegenseitige Unterstützung ihrer Mitglieder bezwecken", kommt so auch den Gewerk- und Fachvereinen der Arbeiter zu Gute. Die gegenwärtige Rechtslage solcher Vereine ist nach den vereinsgesetzlichen Bestimmungen der deutschen Einzelstaaten verschieden. In keinem Bundesstaate besitzen diese Vereine gesetzlich ohne Weiteres Korporationsrechte. Letztere können in Preußen durch königl. Erlaß verliehen werden, wenn die vermögensrechtliche Lebensfähigkeit der Vereine und ihre Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird. Aehnliches gilt von den anderen Bundesstaaten mit dem Unterschiede, daß in den meisten die Verleihung der Korporationsrechte durch Ministerial- verfügung erfolgt. Nichk in allen Bundesstaaten ist es gestattet, daß mehrere solcher Vereine sich zu einem Verbände zusammenschließen, nämlich nicht in Sachsen, Bayern und Braunschweig. Der bezeichnete Entwurf nun will für das ganze Reich jenen Vereinen sowohl Korporationsrechte, als auch die Befugniß, sich zu Verbänden zu vereinigen, unter gewissen Bedingungen gewähren.
Als Zweck solcher Berufsvereine werden in dem Anträge besonders hervorgehoben:
1. „unentgeltliche Rechtsberathung und Rechtsschutz;
2. Arbeitsnachweisung und Reisegeld;
3. Unterstützungen bei Arbeits- oder Erwerbslosigkeit, sowie bei Arbeitsstreitigkeiten;
4. Unterstützung in sonstigen Nothfällen; dieselben können auch auf die Familienangehörigen der Mitglieder ausgedehnt werden;
5. allgemeine und berufliche Bildung durch Vorträge, Diskussionen, Unterrichtskurse, Bibliotheken und Zeitschriften, insbesondere Förderung der körperlichen, technischen, geistigen und sittlichen Ausbildung der Lehrlinge und jugendlichen Arbeiter;
6. Vertretung der Rechte und Interessen der Mitglieder, insbesondere durch Errichtung von Schieds- und Einigungsämtern."
Auch sollen sie das Recht der Gründung vonHilfs- und Unterstützungskassen und von Genossenschaften aller Art erhalten. Aber zu anderen Zwecken, als den im Statut bezeichneten, dürfen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Aufwendungen aus dem Vermögen des Vereins erfolgen. (8 11.) Verfolgt ein Verein andere Zwecke, fo kann er aufgelöst werden; ebenso, wenn er sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird (§ 27).
Ein Gpftr der Mcht.
Roman nach dem Französischen des Xaver Didier von H. von Remagen.
(Schluß aus der Beilage.)
„Es geht mit mir zu Ende", stöhnte der Kranke, „und ich freue mich, von den Qualen des Erdenlebens erlöst zu werden .... Du aber, theueres Kind, verzeihe mir das namenlose Leid, das mein Leichtsinn Dir bereitet; ich habe Dein Lebensglück zerstört, Deine Jugend vergiftet . . . und Du lohnst mir mit Wohl- thaten, mit Liebe, mit Selbstverleugnung. Möge der Himmel Dich dafür segnen!"
„Ich that nur meine Pflicht, Vater", versetzte das junge Mädchen milde. „Aber denke jetzt nicht an mich, denke an Dich selbst und söhne Dich mit dem Richter aus, vor welchem Du bald erscheinen wirst. Soll ich einen Priester rufen?"
Eine Weile blickte der frühere Notar in das bittende Auge seiner Tochter; eine Thräne rieselte über seine Wange, eine kostbare Thräne der Reue, dann nickte er und sagte: „Ja, Florence, ich rottt mich mit dem Himmel aussöhnen; Du bist mein Engel, mein Schutzgeist!" — — — — — — — —--
Drei Tage später trug man die Leiche Raymonds nach dem Friedhöfe; Niemand folgte ihr als Florence,
Die Stellung der Parteien zu dem Gesetzentwürfe ist bei der ersten Lesung im allgemeinen bezeichnet. Durchaus ablehnend verhält sich die Reichspartei; Herr v. Keudell verübelte den Gewerkvereinen besonders ihr Eingreifen in die Streikbewegung der letzten Jahre, speziell auch die Unterstützung mit Geld, welche der Verband der Gewerkvereine dem großen Bergarbeiter-Streike 1889 habe zu Theil werden lassen: „Nach solchen Vorgängen und nach der Beschaffenheit der Verbandsstatuten können die Gewerkvereine Korporationsrechte nicht erhalten; denn die Forderung der Gemeinnützigkeit trifft für sie nicht zu, da der Kampf gegen die Arbeitgeber sie des Prädikats der Gemeinnützigkeit verlustig macht." .... „Diese Arbeiter- Bataillone können wir nicht unter dem Schutze eines Reichs-Privilegiums marschiren lassen, ihnen können wir die schwarz-weiß-rothe Fahne nicht ausliefern."
Sehr große Bedenken gegen den Entwurf haben die Deutschkonservativen; der Abg. Hartmann meinte u. A.: „Die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an die Berufsvereine hat die Folge, daß die Aufsicht der Polizeibehörden ihnen gegenüber fortfällt, daß die Beschränkungen des Vereinsgesetzes nicht gelten, namentlich in Bezug auf das Nichtinverbindung- treten mit einander. Das ist allerdings das Wichtigste und gibt Veranlassung zu einer sorgfältigen Prüfung. Diefer Gesetzentwurf, wenn er Gesetz wird, kommt nicht allein den Berufsvereinen zu Gute, sondern auch den sozialdemokratischen Fachvereinen. . . . Ist in diesem Gesetzentwürfe die Gleichheit Aller vot dem Gesetze genügend gewahrt, sowohl die Rechte der Arbeitervereine, als diejenigen der Arbeitgeber?" Die National- liberalen halten den Gesetzentwurf gegenwärtig nicht für opportun; der Abg. Möller äußerte in diesem Sinne: „Der gegenwärtige -Ävuuat ist nicht geeignet, um eine gesetzliche Organisation zu schaffen, die den Kampf zwischen Arbeitern und Arbeitgebern noch hartnäckiger macht."
Das Cent rum bringt dem Entwürfe aufrichtige Sympathie entgegen; der Abgeordnete Hitze führte u. A. aus: „Der Gedanke, daß die Berufe zusammentreten zur Förderung ihrer Interessen, sei ein echt christlicher und ein echt deutscher, der volle Sympathie verdiene. In diesem Sinne betrachte er den Gesetzentwurf. Derselbe komme auch nicht etwa blos den Arbeitern, sondern allen Ständen zu Gute, auch Aerzten, Lehrern, Handwerkern, Bauern (Bauernvereinen) rc. Arbeitgeber wie Arbeiter sollen den Schutz dieses Gesetzes genießen. Letztere können sich dann in gesetzlicher Form organistren, wie es bisher nicht möglich gewesen sei. Es würden durch dieses Gesetz keine neuen Arbeiterorganisationen geschaffen, sondern die in Folge der Koalitionsfreiheit schon bestehenden Organisationen auf gesetzlichen Boden gestellt werden. Die Schaffung solcher gesetzlichen Formen wäre nur geeignet, auf die bisher stürmische Bewegung mäßigend einzuwirken, sie in die gesetzlichen Wege zu leiten. Der Entwurf sei nur die Konsequenz des bereits seit Jahrzehnten bestehenden Koalitionsrechtes der Arbeiter, damit, wenn einmal der Krieg (Streik) ausbreche, auch
die lange an dem Grabe ihres unglücklichen Vaters betete . . . Jetzt stand sie allein in der Welt, ganz allein; sie nannte nichts ihr eigen, als die Schuld, die Tochter eines Bagnosklaven zu sein. Sie weinte nicht, aber händeringend fiel sie in den schwarzen Trauerkleidern vor einem Christusbilde nieder, als sie zu Hause wieder angekommen war, und sie bat den Himmel, ihr Kraft und Stärke zu verleihen, den schweren Kamps weiter zu kämpfen.
Da öffnete sich rasch die Thür und eine große Männergestalt erschien in den Rahmen derselben; es war Francis Audebrand.
Florence fuhr schnell, fast erschrocken, in die Höhe; es war ihr, als sei plötzlich ein Geist vor sie hingetreten; die Blässe ihres Antlitzes wurde noch um einige Schatten tiefer, denn alles Blut war nach dem Herzen gewichen, und im nächsten Augenblicke überflammte purpurne Röthe die Wangen; sie preßte unwillkürlich die Rechte auf das pochende Herz.
„Ich bin's, Fräulein Florence", sagte Francis, „gestatten Sie mir, einzutreten?"
„Wie ist es möglich?"......stammelte das !
Mädchen.
„Daß ich in diesem ernsten Augenblicke vor Ihnen ; erscheine? Em Freund in Paris gab mir von Zeil zu । Zeit Nachricht über Ihr Befinden, nachdem er mit
die Möglichkeit, die Organe da seien, wieder zum Frieden zu kommen.
Die Sozialdemokraten verhalten sich dem Entwürfe gegenüber gleichgiltig. „Es ist uns gleich- giltig, so erklärte der Abg. Heine, ob die Kommission (zur Berathung des Entwurfes) 7 oder 14 oder 21 Mitglieder zählt — der Unterschied ist Nichts, als der zwischen einer kleineren, mittleren oder großen Leiche." Der Abg. Molkenbuhr äußerte namentlich seine Bedenken gegen die Bestimmungen des Entwurfs, unter welchen Bedingungen ein Verein aufgelöst werden könne. Weiter entwickelt ist die Stellung der Sozialdemokratie zu dem Entwürfe in zwei Leitartikeln des ,Vorwärts', desfen Gesammturtheil über den Entwurf lautet: „Wo er von der Rechtsfähigkeit der Berufsvereine handelt, da ist er unzulänglich und theil- weise schädlich; wo er von der Berechtigung zur Vereinigung der Berufsvereine handelt, ist er von sehr geringem Nutzen."
Der Stellungnahme der Redner der verschiedenen Parteien im Plenum entspricht auch die der Kommissionsmitglieder. Die Vertreter der Konservativen, der Reichspartei und der Nationalliberalen verhalten sich durchaus ablehnend. Die Sozialdemokraten behandeln den ganzen Entwurf mit Geringschätzung, ja Herr Abg. Heine hielt gar nicht mit seiner Befürchtung zurück, daß die Arbeiter unter diesem Gesetze leicht in konservative Bahnen gedrängt werden möchten, so daß sie der politischen Forderungen und Interessen der Arbeiter vergessen, d. h. der sozialdemokratischen Bewegung den Rücken kehren würden. Mit nicht geringer Genugthuung nahmen die Freunde des Entwurfs von dieser offenen Erklärung Notiz, und knüpften daran die Hoffnung, daß nun doch auch wohl die bisherigen Gegner des Gesetzes demselben eine freundlichere Haltung beweisen würden.
Wie sehr die Metallarbeiter-Zeitung' mit ihrer nun schon so häufig wiederholten Behauptung, ob die Centrumspartei den berechtigten Organisations-Bestrebungen der Arbeiter feindlich gesinnt sei, der Wahrheit in's Gesicht schlägt, beweist auch jetzt wieder die Kommissionsverhandlung. Die vier Mitglieder der Centrumsfraktion (Abgg. Spahn, Hitze, Dr. Lieber, Neckermann) haben — in möglichstem Anschluß an die bez. Bestimmungen des Entwurfs des bürgerlichen Gesetzbuches, aber unter Ausschluß aller diskretionären Befugnisse der Verwaltungsbehörden — einen ganz neuen, umfassenden Gesetzentwurf in der Kommission eingebracht, der allseitige Anerkennung und in allen bisher zur Berathung gelangten Paragraphen auch die Zustimmung sowohl der deutsch-freisinnigen wie der sozialdemokratischen Kommissionsmitglieder gefunden hat. Was diesen Entwurf noch besonders auszeichnet, ist, daß er nicht blos auf die Gewerkvereine zugeschnitten ist, sondern auch z. B. für unsere katholischen Arbeitervereine, Bauernvereine, Gesellenvereine, kaufmännischen Vereine rc. einen gesetzlichen Rahmen schafft.
unendlicher Mühe Ihren Aufenthalt ermittelt. Ich erfuhr den Tod Ihrer Tante Aglae und die schwere Erkrankung des Herrn Raymond. Da reiste ich ab, denn ich wollte Ihnen zur Seite stehen, Sie schützen, Sie trösten in dieser harten Zeit.....Sie stehen
jetzt ganz allein in der Welt, Fräulein Florence."
Die junge Dame nickte.
„Die Bürde, die auf Ihren Schultern lastet, ist zu groß", fuhr Francis wärmer fort; „ich bin mit der Hoffnung hierher gereist, daß Sie mir gestatten mögen, diese Bürde tragen zu helfen ; entsagt hatte ich, — aber vergessen hatte ich Sie nicht."
Florence schüttelte traurig das Haupt. „Der ist", sagte sie, auf das Kruzifix deutend, „meine Stütze, mein Stab; ich darf auch jetzt Ihren Edelmuth nicht annehmen."
„Und warum nicht? Das Opfir ist gebracht; der Pflicht ist im höchsten Maaße genügt. Sie haben Alles geopfert, um die Schuld eines Mannes zu sühnen, den Sie Vater nannten. Ec ruht im Grabe; der Himmel hat, nachdem er schwer gebüßt, dem Reuigen verziehen. Florence, werden Sie sich selbst, werden Sie mir gerecht. Weisen Sie die Bitte, Ihnen eine Stütze für's Leben sein zu dürfen, nicht zurück!"
Francis hielt die ausgeftreckte Rechte dem jungen Mädchen entgegen; feine Hand zitterte. Florence