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Deiner Heiligkeit das feierliche Versprechen ab, daß wir stets mit Entschiedenheit die Feinde unseres h. Glaubens bekämpfen, daß wir stets im Gehorsam und Ergebenheit zu unserer h. Kirche und dem obersten Hirten der Christenheit stehen, daß wir stets der Welt das Beispiel einer unverbrüchlichen Glaubenstreue und eines christlichen Lebenswandels geben wollen. Damit wir mit Gottes Gnade dieses unser Versprechen halten, bitten wir Deine Heiligkeit demüthig um Deinen aposto­lischen Segen.

Deutsches Keich.

Berlin, 22. Januar.

* Zum Geburtstage des Kaisers werden außer den bereits genannten fürstlichen Gästen auch der Herzog von Sachsen-Altenburg, Erbgroßherzog von Oldenburg, das badische Großherzogspaar und die Fürsten von Hohenzollern und Reuß j. L. in Berlin erwartet.

* Der Beschluß des Berliner Magistrats, die Sonu- tagsrnhe nicht noch über die gesetzliche Begrenzung auf fünf Stunden hinaus zu beschränken, bietet der So- zial-Demokratie eine bequeme Handhabe, ihre Agitation in den Kreisen der Handlungsgehilfen nnd Hausdiener wieder mit größerm Nachdruck zu betreiben. Bereits hat eine Protest-Versammlung von Handlungs- gehülfen nach einem Referat Singer's sich mit dem von diesem in der Berliner Stadtverordneten-Versamm- lung gestellten Antrag, die Sonntags-Beschäftigung im Großhandel ganz zu verbieten, im Kleinhandel auf drei Stunden zu beschränken, einverstanden erklärt. Die Versammlung war zwar noch schwach besucht. Jndeß ist es ganz zweifellos, daß die Bewegung noch eine recht lebhafte werden wird. Sind doch die Miß­stände auf diesem Gebiet geradezu schreiende. Wir kennen persönlich einen christlichen Hausdiener, der in einem jüdischen Engros-Geschäst seit 14 Jahren keinen einzigen freien Tag gehabt hat, der jeden Sonntag und jeden Feiertag bis gegen 3 Uhr im Geschäft weilen muß. Freilich ist es nicht nur in den jüdischen Ge­schäften so, denn auch in dem Geschäft von Rudolph Hertzog ist die Sonntagsarbeit gang und gäbe. Leider ist nur sehr wenig oder gar keine Aussicht vorhanden, daß sich die Stadtverordneten-Bersammlung auf einen arbeiterfreundlichen Standpunkt stellen wird, als die Gewerbe-Deputation und der Magistrat. Bei allen unserm Interesse für die volle Wahrung der städtischen Selbst-Verwaltung, so schreibt ein Korrespondent der ,Köln. Vztg.', möchten wir doch wünschen, daß diesem Verhalten der Berliner Stadt-Verwaltung gegenüber von oben her ein kräftiges Wörtlein gesprochen würde.

* Die erwartete Novelle zum Strafgesetzbuch soll auch verschärfte Strafen für Verkauf, Vertheilung oder sonstige Verbreitung unzüchtiger Schriften, Ab­bildungen oder Darstellungen beantragen. Wie seiner Zeit mitgetheilt wurde, ist der Erlaß derartiger Vorschriften durch einen Antrag Braunschweigs angeregt worden. Auch von anderen Bundesstaaten sind, wie nachträglich bekannt wird, Vorstellungen in dieser Richtung ergangen. Es ist von besonderem In­teresse, die Begründung dieser Bestimmungen, welche eine Abänderung des bisherigen § 184 des Strafgesetz­buchs betreffen, kennen zu lernen. Da heißt es:

Im Zusammenhänge mit der öffentlich auftretenden Pro­stitution steht die stärkere Verbreitung, welche in neuester Zeit unzüchtige Schriften, Bilder oder sonstige Darstellungen ge­funden haben. Derartige Erzeugnisse werden zum Theil in aus­schließlich diesem Geschäftszweige gewidmeten Verlags-Anstalten und Druckereien hergestellt und im Geheimen an die Abnehmer versandt. Vielfach werden aber auch Prospekte mit unzüchtigen Abbildungen und entsprechendem Inhalt an Privatpersonen ge­schickt. Auf diese Weise sind solche, wie in einer beträchtlichen Zahl von Fällen bekannt geworden, auch in die Hände von Gymnasiasten und anderen unerwachsenen Personen gelangt. Aehnliche Machwerke werden von Kolporteuren in die Häuser getragen, auf Straßen und öffentlichen Plätzen den Vorüber­gehenden angeboten. In gewissen Zeitungen fanden sich mehr oder weniger versteckte Aufforderungen zu unsittlichem Verkehr oder Ankündigungen pikanter, d. h. unzüchtiger Lektüre. Die in allen diesen Erscheinungen liegenden Uebelstände für das Volks­leben überhaupt und besonders für die sittliche Erziehung der Jugend sind allgemein anerkannt und haben von verschiedenen Seiten aus bereits zu Anregungen wegen Abhilfe geführt. Der Paragraph 184 in seiner gegenwärtigen Gestalt hat sich als un­zureichend erwiesen, um diese Mißstände mit Erfolg zu bekämpfen. Nach ihm ist nur das Verkaufen, Berthcilen oder sonstige Ver­breiten, das Ausstellen oder Anschlägen an dem Publikum zu­gänglichen Orten mit Strafe bedroht. Sttasrechtlich kann also erst eingeschritten werden, wenn eine Verbreitung bereits erfolgt ist. Dieser Zeitpunkt ist zu spät gewählt, weil in ihm die in dem Erzeugnisse enthaltene Schädlichkeit bereits in das Publikum gedrungen ist und durch eine Beschlagnahme in der Regel nur sehr unvollkommen wieder beseitigt werden kann. Es muß ein

Eingreifen schon in einem früheren Zeitpunkte ermöglicht werden, um die Verbreitung hindern zu können. Deshalb erklärt der Entwurf schon Denjenigen für strafbar, der Projekte der bezeich­neten Art „zur Verbreitung herstellt oder zum Zwecke der Ver­breitung im Besitze hat". Hierdurch sollen vorzugsweise die oben bezeichneten Fabrikanten und deren Helfer getroffen werden. Daß nicht jedes Herstellen und jedes Jmbesitzhaben unter Sttase ge­stellt ist, sondern nur das dem Zweck der Verbreitung dienende, rechtferttgt sich ohne Weiteres. Ankündigungen und Anpreisungen unzüchtiger Druckschriften u. f. w. waren bisher nur insoweit strafbar, als sie selbst ihrem Inhalte nach als unzüchttg anzu­sehen waren. Da die letztere Voraussetzung leicht auszuschließen ist, blieben sie in der Regel straflos. Hier will der Entwurf Ab­hilfe schaffen, indem er Denjenigen mit Strafe -bedroht, der die bezeichneten Gegenstände „ankündigt oder anpreist". Der Zu­sammenhang ergibt, daß die im Texte des Paragraphen vorher­gehenden Worte „zum Zweck der Verbreitung" auch hierher zu beziehen sind. Es soll also nicht jede Ankündigung oder An­preisung — namentlich nicht eine im privaten Gespräche gethane — strafbar fein, sondern nur die zum Zweck der Verbreitung erfolgte, also gewissermaßen die geschäftsmäßige. Hierunter wer­den die in öffentlichen Blättern oder durch Ausrufer oder Kol­porteure bewirkten Ankündigungen und Anpreisungen in der Regel fallen.

Das mag gewiffen Zeitungen und Zeitschriften, deren Jnserathentheil von solchen Anzeigen wimmelt, sehr unangenehm sein, im allgemeinen Interesse aber liegt es, wenn diesem Skandal gründlich ein Ende gemacht wird.

* Der Inhalt des ««gearbeiteten Trunksuchts- Gesetzes, soweit er von den gegenwärtig geltenden Be­stimmungen abweicht, ist kurz folgender:

Die Erlaubuiß zur Errichtung einer Schenkwirth- schaft oder eines Kleinhandels mit Branntwein ist allgemein von dem Nachweis des Bedüsuisses abhängig gemacht, während dieser Nachweis in Städten mit mehr als. 15,000 Ein­wohnern bisher nur erforderlich war, soweit das durch Orts­statut bestimmt war. Kleinhändler dürfen nicht unter '/« Bit er abgeben. Räume, die zu Branntweinschenken dienen oder mit solchen Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, dürfen nicht zum regelmäßigen Betriebe eines Handelsgewerbes ober Handwerks benutzt werden. Die Ortspolizeibehörde kann die Wirthe anhalten, das Berzeichniß ihrer Preise einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Die Wirthe müssen für Ordnung in ihren Räumen sorgen und alles verhindern, wodurch verbotenes Spiel, Böllerei, Hehlerei, oder Unsittlichkeit gefördert werden kann. Die Landesregierungen können Vorschriften über die Zulassung weiblicher Bedienung treffen. Wirthe und Kleinhändler dürfen offensichtlich Betrunkenen, sowie Personen, von denen sie wissen, daß sie in den letzten drei Jahren als Gewohnheitstrinker verurtheilt sind, oder welchen das Betreten von Schenkstätten und das Kaufen von Branntwein untersagt ist, keinen Branntwein verabreichen. Einen Betrunkenen, dem sie Branntwein verabreicht haben, dürfen die Wirthe, falls sein Zustand Hülfe erforderlich macht, nur dann aus ihren Räumen hinausweifen, wenn sie dafür gesorgt haben, daß er nach Hause oder an einen andern geeiguetenOrtgeschasst wird. Forderungen für auf Borg verabreichtenBranutwein derArtköunen roebereingef lagt, uochsonstgelten gemacht werden.WerinFolge vouTruuksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, sich ober seine Familie der Gefahr des Nothstaudes ausfetzt, ober die Sicherheit anderer gefährdet, kann entmündigt und in eine Printer an ft alt ge­bracht werden. Wer in einem selbstverschuldeten Zustande ärgernißerregender Trunkenheit öffentlich betroffen wird, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. ober Haft bis zu 14 Tagen be­straft, bei Gewohnheitstrinkern tritt Hast ein. Mit Geldstrafe bis 100 Mk. ober Hast bis 4 Wochen wirb bestraft, wer bei Verrichtungen, welche zur Verhütung von Gefahr für Leben ober Gesunbheit anberer besondere Aufmerksamkeit erfordern, sich be­trinkt, oder betrunken solche Vorrichtungen vornimmt. Die ©trafen, mit denen die Wirthe für die verschiedenen lieber« tretungen bedroht werden, gehen bis zu 60 Mk. und 14 Tagen Haft. Wer als Gewohnheitstrinker bisher auf Grund des § 362 des Strafgesetzbuches (weil er oder die Seinen in Folge seines Trinkens der Armenpflege zur Last fielen) in ein Arbeitshaus gebracht wurde, kann fortan in eine Trinkerheilanstalt gebracht werden. Der neue Entwurf verbietet den Handlungs- reif enden in Schnaps Privatkundschaft aufzusuchen. Diese Bestimmung ist freudig zu begrüßen, denn dadurch wird der Schnapspest, die sich in manchen ländlichen Gegenden so ausgebreitet hatte, wirksam gegenüber getreten.

* Die Reichstagskommission hat den Gesetzentwurf betr. die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf das am 1. Februar in Deutschland vorhandene un­verzollte Getreide dahin erweitert, daß die Vergünsti- gung sämmtlichem Getreide, also auch dem in Mühlen­lagern, den 'Mühlenprodukten, dem Bau- und Nutzholz und dem Wein zu Theil werden soll.

* In der 4. Plenarsitzung vom 22. Januar setzte das Abgeordnetenhaus die 1. Etatsberathung fort. Im Verlaufe äußerte sich Abg. GrafL imburg-Stirum (kons.) dahin, daß die Landwirthschaft in den letzten Jahren schlimm daran gewesen sei und bei dem Handels­vertrag den Kürzeren gezogen habe. Sie werde auch durch die beiden Arbeiten geschädigt, welche die Bahn­verwaltung derselben entfremde. Das Publikum sei der­selben gegenüber zu anspruchsvoll und im Ablehnen solcher unberechtigten Forderungen würde seine Partei auf Seite der Regierung stehen. Man solle sparen und den Etat nicht auf Jahre hinaus mit Millionen, wie für den Dombau belasten. Die Finanzlage sei nicht schlecht, aber unbehaglich. Die Beamtengehälier müßten

Erscheint täglich, Sonn- und gtertage ausgenommen. — Inserate kosten die einspaltige Zeile ober beten Raum 15 Pf., bei Wiederholungen entsprechender Rabatt.

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Sonntag, den 24. Januar 1892.

19. Jahrgang

Adresse der katholischen Arbeitervereine Deutschlands an den h. Dater.

Am vergangenen h. Weihnachtsfeste wurde durch Seine Eminenz den Herrn Kardinal Melchers unserm h. Vater eine Adresse der katholischen Arbeitervereine Deutschlands überreicht, welche in freier deutscher lieber» fetzung folgendermaßen lautet:

Heiliger Vater!

ES drängt uns Mitglieder der katholischen Arbeiter- , t vereine Deutschlands, Deiner Heiligkeit ehrfurchtsvoll kundzuthun die Gefühle der Dankbarkeit, Treue und Ergebenheit, welche uns beseelen.

Durch unserer Hände harte Arbeit müssen wir unser , , tägliches Brod erwerben; unsere Lage ist seit langem recht drückend; zu keiner Zeit aber haben wir den Muth und die Hoffnung verloren. Wir vertrauten stets fest und zuversichtlich auf den Statthalter dessen, der gekommen, den Armen die Botschaft der Erlösung zu bringen und die Beladenen zu erquicken; wir waren gewiß, daß Er seine Stimme erheben werde, um unsere Sache zu vertreten und die Mittel und Wege anzu- 1 geben, die uns einer besseren Zukunft entgegenführen. Und wir haben uns nicht getäuscht. Derjenige, der einst gesprochen, mich dauert des hungernden Volkes, hat durch den Mund seines Stellvertreters der be­drängten arbeitenden Welt heilbringende Worte ver­kündet.

In der bewundernswerthen Encyklika über die Lage der Arbeiter hat Deine Heiligkeit die Grundsätze dar­gelegt, nach welchen sich die modernen Verhältniffe zum Besten der Arbeiter zu gestalten haben. Mit Freude und Bewunderung hat das hehre Schreiben Alle erfüllt, welche die Wahrheit und die Gerechtigkeit lieben: Alle betrachten es als ein Licht vom Himmel, das in die " dunklen Wirrsale der sozialen Verhältnisse hineiuftrahlt,

als den Leucht- und Hoffnungsstern, der zum Heile h - führen wird.

Große Freude zumal erfüllt uns, die wir dem Arbeiterstande angehören. Wir freuen uns, weil wir einen so erhabenen Schutzpatron gefunden, der, ohne Rücksicht auf Person und Stand, Allen die göttlichen Gesetze der Gerechtigkeit und Liebe vorhält, um Alle zu versöhnen und Alle zu beglücken. Wir freuen uns, weil den Angriffen der Feinde der h. Religion, die uns verspotteten ob unseres Vertrauens auf unsere hl. Mutter, die Kirche, ein Ende bereitet ist. Wir freuen uns, weil Deine Heiligkeit ein so großes Verständniß für die Lage des arbeitenden Volkes an den Tag ge­legt und so klar und bestimmt die Mittel zur Besserung angegeben hat. Wir freuen uns, weil Deine Heiligkeit , ► die staatlichen Gewalten und die gesetzgebenden Körper­schaften an ihre Pflicht erinnert hat, für daS Wohl der Bedrängten Sorge zu tragen und den schwachen Arbeiter in seinen Rechten zu schützen. Schutz gegen Entweihung des Sonntags, Schutz gegen Übermäßige Arbeitsdauer, Schutz gegen Arbeitsüberlastung der , Frauen und Kinder verlangst Du für uns. Einen aus­kömmlichen Lohn willst Du uns gesichert wissen. Für den Tag der Krankheit, deS Unglücks, des Alters möchtest Du Fürsorge getroffen sehen. Das alles er­füllt uns mit großer Freude. Wir freuen uns endlich, weil Deine Heiligkeit so warm und so eindringlich die Wiederherstellung von Korporationen anempfohlen hat, welche den modernen Verhältnissen angepaßt sind, und welche die Arbeit zu Recht und Ehren bringen sollen.

Mit freudiger Genugthuung bekennm wir auch, daß in unserm Vaterlande schon manche Gesetze zu Gunsten der Arbeiter geschaffen worden sind und setzen in unseren ruhmreich regierenden Kaiser Wilhelm, den erlauchten Beschützer der Arbeiter, welchen Gott uns noch lange r erhalten wolle, das Vertrauen, daß unter seiner Re­gierung die Arbeiterschutzgesetzgebung einen gedeihlichen Fortgang nehmen wird. Mit unserer Freude geben wir auch unserem tiefgefühlten Danke Ausdruck.

Gern möchten wir diese unsere Gesinnungen durch Veranstaltung einer Pilgerfahrt nach der hl. Stadt vor Deiner Heiligkeit kund thun. Das erlaubt uns leider unsere materielle Lage nicht. Gieichwohl glauben wir, es wird das väterliche Herz Deiner Heiligkeit wohl- l l thuend berühren, wenn wir die Versicherung geben,

' * daß die katholischen Arbeiter Demschlands, mit wenigen

Ausnahmen, von den Feinden der Kirche sich fern- i gehalten, daß sie ihren Glauben fest und standhaft in

Wort und That bekennen, zumal auch durch stete Bei­wohnung der h. Messe am Sonntage und durch regel­mäßigen Empfang der hh. Sakramente. Wir legen auch