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Intelligenz-Blatt

der freien MdI Frankfurt» /Sh

verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden,

und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Exhedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

^ 303. Samstag den 24. December 1859.

©^È“ Wegen der Feier des Heil. Christfestes wird das Jntelligenzblatt für Dienstag erst Mittwoch ausgegeben.

Ueberblick -er Ereignisse im Gebiete der politischen NN- materiellen Interessen.

Frankfurt, 24. December. Wenn die Frankfurter Postzeitung, in Uebereinstim­mung mit andern Nachrichten aus ähnlicher Quelle, wissen wollte, „die in Würzburg ver­treten gewesenen Regierungen hätten sich in der kurhesfischen Frage dahin geeinigt, daß die Verfassung von 1831 aufgehoben sei und bleibe, und die Verfassung von 1852 den Ausgangspunkt für die Erledigung dieser Angelegenheit zu bilden habe" — so werden selbst­verständlich fürs Erste die Abstimmung vom 12. November noch ihre Bedeutung behalten. Wir bringen daher die fehlenden noch nach. Dänemark (für Holstein und Lauenburg) kann zwar, — nachdem die Bundesversammlung durch ihren Beschluß vom 27. März 1852 dem Entwürfe einer revidirten Verfassung im Allgemeinen ihre Zustimmung ertheilt habe, und nunmehr in dem Vortrage des Ausschusses sowohl Verlauf und Inhalt der seitherigen auf Grundlage des Bundesbeschluffes geführten Verhandlungen, wie diejenigen Voraus­setzungen näher bargelegt seien, unter denen eine definitive Erledigung dieser Angelegenheit unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Bundesgrundgesetze und der Rechte landesfürst- licher Hoheit,' wie auch wohlbegründeter ständischer Gerechtsame dem Ausschusse rechtlich und praktisch ausführbar erscheine, — für die einzelnen zwischen der Landesregierung und den Landständen in Erörterung gestandenen Verfassungsbestimmungen ihrerseits eine Prü­fung nicht beanspruchen, oder deren Ausgleichung in irgend einer Weise vorgegriffen wün­schen, hält jedoch dafür, daß zunächst auf der Grundlage des maßgebenden Bundesbeschlusses und unter Wahrung der jedem Bundesgliede für innere Landesangelegenheiten verbürgten Selbstständigkeit auf dem angegebenen Wege eine Verständigung zwischen Regierung und Land­ständen und damit die Lösung der hohen Bundesversammluug unter außerordentlichen Umständen überkommen, in ihren Hauptgründzügen bereits festgestellten Aufgabe nunmehr erreichbar sein werde. Der Gesandte würde demnach ermächtigt gewesen sein, den Ausschußanträgen in jenem Sinne beizustimmen, nahm jedoch im Hinblick auf die Sachlage, so wie auf die von den höchsten Höfen von Oesterreich und Preußen abgegebenen Erklärungen keinen Anstand, für je^t auch für seine Regierung der Zurückverweisung an den Ausschuß beizupflichten. Der niederländische Gesandte (für Luxemburg und Limhurg) öhnè Instruction, war in geschâtzMr Hinsicht ^nd ohne in die Sache selbst einzugehn, der Zurückweisung der An-