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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurt» verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

^ 295. Donnerstag den 15. December 1859.

flJöjsT' Inserate, welche den folgenden Tag nach der Aufgabe im Jntelliqenzblatte erscheinen sollen, werden, bei herannahendem Weihnachts­feste, Bormittags von der Expedition erbeten.

Ueberblick -er Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 15. December. Unter den am 12. November abgegebenen Noten in der kurhesst-chen Versaffungsfrage scheint uns das der großherzoglich und herzoglich säch­sischen Häuser, d. h. Weimars und Koburg-Gotha's (die als Mehrheit über die Curten- abstimmung entschieden, so daß Meiningen und Altenburg ein nichts verschlagendes Sepa- ratvotum abgeben mußten) einer besondern Mittheilung werth zu sein. Der Gesandte hatte das folgende Curatvotnm abzugeben: „Wenn die großherzoglich und herzoglich säch­sischen Höfe nicht in der Lage gewesen, dem Bundesbeschluß vom 27. März 1852 beizu- stimmen, so könnten sie auch dem jetzt vorliegenden Anträge des Ausschusses nicht bettreten, sondern müßten unter Bezugnahme auf Art. 56 der Wiener Schlußacte beantragen: 1) daß die kurfürstlich hessische Regierung ersucht werde, die provisorische Verfassung vom 13. April 1852, sowie diejenigen Gesetze und Verordnungen, welche die Verfassung vom 5. Jan. 1831 abgeändert haben, indessen nicht auf dem durch diese Verfassung vorgesch te- benen Wege entstanden sind, außer Wirksamkeit zu setzen, dagegen die V rfassung vom 5. Jan. 1831 nebst der auf dem durch diese Verfassung vorgezcichneten Wege unzweifel­haft rechtsgültig entstandenen Erläuterungen und Abänderungen derselben wieder in Wirk­samkeit zu setzen, und folgeweise die von der kurfürstlichen Regierung einseitig erlassenen Landesgesetzr und abändernden Verordnungen der demnächst einzuberufenden Ständever­sammlung zur Beschlußfassung vorzulegen; 2) daß ein Austchuß damit beauftragt werde, diejenigen Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 5. Jan. 1831 und ihrer Zusätze zu bezeichnen, welche mit den Bundesgesitzen nicht vereinbar sein möchten, damit die Bundes­versammlung darüber Beschluß fassen und die kurfürstliche Regierung ausso dern könne, die Abänderung solcher Bestimmungen auf dem durch die Verfassung vom 5. Jan. 1831 vorgeschriebenen Wege herbe'zusühren, für den unerwarteten Fall aber, daß dies nicht zum Ziele führen sollte, dann den Bundesgesetzen entsprechend aodrrwete Fürso ge treffe. Wie man sieht, lassen sich die genannten Regierungen nicht weiter auf Spitzfindi. ketten ein, be­rufen sich einfach auf ihre frühere Stellung zum Bundesbescklusss, und verlangen eine Erledigung der Angelegenheit auf dem correctcsten, von dem Landesrecht vorgeschriebenen und das Bundes­recht keineswegs vernachlässigendem Wege; und dies ist auch der einzige, durch welchen eine