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eu mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

JS 287. Dienstag den 6. December 1859.

flJCsât“ Inserate, welche den folgenden Tag nach der Aufgabe im Jntelliaenzblatte erscheinen sollen, werden, bei herannahendem Weihnachts­feste, Vormittags von der Expedition erbeten.

Ueber-lick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 6. December. (Der badische Entwurf eines Bundesgerichts.) Fragen wir, wie sich zu den sowohl aus der Geschichte des deutschen Staats- und Rechts- lebens, als aus der Natur der Sache und dem Bedürfniß eines ausreichenden Rechts­schutzes wie es sich thatsächlich gezeigt hat, begründeten Anforderungen an ein deutsches Bundesgericht der gegenwärtige, dem Bundestage vorliegende, von der badischen Regie­rung ausgegangene Entwurf eines solchen verhalte, so müssen wir bekennen, daß zwischen jenen und diesem sich eine weite Kluft befindet. Wir vermissen namentlich Eines, was unS von der höchsten Bedeutung scheint, nämlich ein Klagerecht — nicht blos der Stände, sondern der einzelnen Landesangehörigen wegen verfassungswidriger Aufhebung oder Ab­änderung der Landesverfassung. Denn ein bloßes Klag-recht der Stände kann (und wird sogar in der Regel) durch Aenderung der Verfassung mittelst eines Staatsstreichs wir­kungslos werden, da gewöhnlich eine solche Aenderung zuallererst das Wahlgesetz trifft. Ein Zweites, was uns Bedenken erregt, ist die Bestimmung, daß das Bundesgericht nicht innerhalb der ihm vorgezeichneten Grenzen seiner Competenz selbstständig verfahren, noch viel weniger über diese Grenzen selbst entscheiden soll. Vielmehr würde nach diesem Ent­wurf in jedem einzelnen Falle die Bundesversammlung zuerst die streitige Angelegenheit vor ihr Forum ziehen und von fich aus zu vermitteln suchen, und erst wenn dies nicht gelänge, würde sie dieselbe, dafern sie solche dazu angethan fände, vor das Bundesgericht verweisen. Abgesehen von den davon zu befürchtenden Verzögerungen, erscheint uns bei einer solchen Einrichtung die ganze Stellung des Bundesgerichts als eine zu untergeord­nete, unfreie, der Stellung eines höchsten Tribunals für ganz Deutschland kaum recht würdige. Als völlig unzukömmlich endlich müssen wir den in der badischen Denkschrift gemachten Vorbehalt erklären, wonach bet Streitigkeiten über Landesverfassungen die Bundesversamm­lung jedesmal zuerst die Uebereinstimmung der betreffenden Verfassung mit dem Bundes­rechte erörtern und, falls sie diese als nicht vorhanden erkennen würde, für Abänderung der nach ihrer Ansicht bundeswidrigen Bestimmungen Sorge tragen soll. Wie man auch über die vtelbestrittene Frage: inwieweit das Bundesrecht den einzelnen Landesverfassungen