Zstelligeuz Blatt der freien Stadt Frankfurt, ^^^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, eF^Dâ^L- und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
^N 281. Dienstag den 29. November 1859.
Dcb" Inserate, welche den folgenden Tag nachher Aufgabe im Jntelliaenzblatte erscheinen sollen, werden, bei herannahendem Weihnachtsfeste, Vormittags von der Expedition erbeten.
tESSST* Abonnements für das Jntelligenzblatt von heute bis zu Ende dieses Semesters, die Zeit in welcher ebenso nützliche als interessante Weihnachtsanzeigen in großer Auswahl erscheinen, werden zu ermäßigtem Preise täglich in der Expedition noch an- genomme«.
Ueverblirk der (Ereignisse im Gebiete der politischen ntt pnd materiellen Interessen.
Frankfurt, 29. November. (Die Abstimmungen des Bundestags im „engeren Rathe.") Die seither so vielfach besprochenen Abstimmungen des Bundestags geben einem Korrespndenten der „Hamb. Nachr." Veranlassung, zum Zweck einer für manchen Zeitungsleser wünschens werthen Drientiiung an die eigenthümliche Verthetliwg . der Stimmen zu erinnern, welche im sogenannten „engeren Rathe" des Bundestags ge- fr£Ii$ ist. Der genannten Quelle folgend, geben auch wir unsern Lesern die nachstehende Zusammenstellung. Bekanntlich zählt der engere Rath im Ganzen 17 Stimmen und führen von diesen 1) Oesterreich, 2) Preußen, 3) Bayern, 4) Sachsen, 5) Hannover, 6) -Württemberg, 7) Baden, 8) Km h ssen, 9) Großherzogthum Hessen, 10) Dänemark wegen Holstein, 11) die Niederlande wegen Luxemburg je eine Stimme. Die übrigen 6 Stimmen verthetlen sich unter die kleinern deutschen Staaten und gelten rückstchtltch des Stimmenantheils und dessen Ausübung folgende unser den Theilhabern vereinbarte Grundsätze: Die 12te Stimme (Curie) bilden die großherzoglich und herzoglich sächsischen Häuser Weimar-Eisenach, Coburg-Gotha, Meiningen, Hildburghausen und Altenburg. Die Ge- ■ samMtstimme wird durch den wrimartschen Gesandten abgegeben. Ueber den Inhalt der Abstimmung entscheidet die Mehrheit, wobei Weimar 2, die übrigen Häuser je 1 Stimme haben. Jedoch wird in Differenzfällen zwischen Weimar einerseits und den übrigen Häusern andererseits Stimmengleichheit angenommen und wechselt dann das Ertschetdungsrecht von Fall zu Fall. In der 13ten Curie (Braunschweig und Nassau) wechselt dieStimwfuhrung von 3 zu 3 Monaten. Bei Differenzen über den Inhalt des Votums gibt abwechselnd