Intelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
4® 273. SamStag den 19. November 1859.
Vc^° Inserate, welche den folgenden Tag nach der Aufgabe im Jntelligenzblatte erscheinen sollen, werden, bei herannahendem WeihnachtS- feste, Vormittags von der Expedition erbeten.
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^^ .. ■ —. - . -■ ■■■ Ueberblick der Greignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 19. November. Das Votum, welches die preußische Regierung in der Atzung der Bundesversammlung vom 12. d. M. in der kurhessischen Verfaffungsangele- genheit abgegeben hat, lautet folgendermaßen: „Die königliche Regierung vermag dem Anträge des Ausschusies ihre Zustimmung nicht zu ertheilen. Sie hat in der von der Kurfürstlich hessischen Regierung in der 23. Sitzung vom 15. Juli v. I. gemachten Mit- th rlung diejenigen Bürgschaften für eine beruhigende definitive Erledigung der hessischen Verfassungs-Angelegenheit nicht finden können, welche der § 6. des Bundesbeschluffes vom 2t. März 1852 voraussetzt, und welche die hohe Bundes-Versammlung bestimmen könnten, dem Gesuch der kurfürstlichen Regierung um Ertheilung der Garantie für die vorgelegte Verfassung zu entsprechen. Sie kann auch nicht der Ansicht sein, daß die von dem Aus- ichuffe vorgkschlagenen einzelnen Modifikationen die tiefen und grundsätzlichen Bedenken beseitigen können, welche gegen die bundesrechtliche Grundlage der bisherigen Behandlung dieser Frage entstanden sind. Eine wiederholte Prüfung der Umstände, unter welchen im Jahre 1851 die Intervention in die Verfassungs-Angelegenheit des Kurfürstenthums stattgefunden hat, sowie die Erfahrung, welche in den letzten 7 Jahren über die Entwickelung dieser Angelegenheit gewonnen worden ist, haben vielmehr die königliche Regierung zu der Ueberzeugung geführt, daß die durch die Intervention beabsichtigte und im Jahre 1852 noch vorbehaltene beruhigende definitive Erledigung im Anschluß an die im Jahre 1852 publicirte Verfassung nicht erreicht werden könne. Den nur provisorischen Charakter der durch den Eingangs erwähnten Bundesbeschluß geschaffenen Zustände findet sie, auch abge-