Intelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurt, ^^.
■ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden,ZS^|Ok^^ und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
Jtl 269. Dienstag den 15. November 1859.
Ueberbliek der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 15. November. Der „Südd. Ztg." wird von hier zum Verständniß deS Badischen Antrags auf Errichtung eines Bundesgerichts der auf den Dresdener Con- ferenzen von der vierten Commission ausgearbeitete Entwurf mitgetheilt. Die zwei ersten Artikel desselben lauten wie folgt: Art. I. Das Bundesgericht besteht aus einem Präsidenten und mindestens 6 Beisitzern, welche sämmtlich am Sitz« deS Gerichts wohnen müssen. Der Sitz ist am Orte der Bundesversammlung. Art. II. Zur Zuständigkeit des Bundesgerichts gehören: 1) Streitigkeiten der Bundesversammlung mit einer bei einem Bundesbeschluß betheiligten Regierung darüber, ob jura singulorum die Fassung des Beschlusses ohne Zustimmung der widersprechenden Regierung gestatten; 2) Klagen wegen auf Privat- rechtstiteln beruhender Forderungen gegen den Bund, unbeschadet eines etwa vorhandenen besonderen Gerichtsstandes; 3) die durch Vermittelung der Bundesversammlung nicht beizulegenden Streitigkeiten aller Art zwischen einzelnen Bundesregierungen, soweit cs sich nicht um die durch das Bundesverhältniß unter den Bundesgliedern begründeten Rechte und Pflichten handelt; in den in Art. 20 der W. Schlußacie bezeichneten Fällen tritt das Bundesgericht an die Stelle des daselbst erwähnten obersten Gerichtshofes; 4) Klagen von Privatpersonen, wenn mehrere Bundesglieder wegen derselben Forderung in Anspruch genommen werden, insoweit nicht über die hierbei einschlagenden Fragen und Verhältnisse bereits vor Einsetzung des Bundesgerichts ein Bundesbeschluß gefaßt worden ist; 5) die durch die Vermittelung der Bundesversammlung nicht auszugleichenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern regierender Familien über Thronfolge und Regentschaft in den Bundesstaaten rc.; 6) Klagen von Privatpersonen wegen nach Einsetzung des Bundesgerichts entstandener privatrechtlicher Forderungen gegen einen deutschen Souverän oder Staatsfiscus, wenn in der Verfassung oder Gesetzgebung des betreffenden Bundesstaates deshalb kein Gerichtsstand begründet ist; 7) die nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen ledes Landes zu beurtheilenden Beschwerden gegen Bundesglieder, wegen verweigerter vder gehemmter Rechtspflege, wenn die landeègesetzlichen Mittel der Abhülfe erschöpft sind (mit dem bet 4 gemachten Vorbehalte); 8) die durch Vermittelung der Bundesversammlung nicht zu erledigenden Klagen von Einzelnen oder Corporationen gegen die Re- gterung eines Bundesstaats wegen Verletzung der ihnen durch die Bundesverfassung gewährleisteten Rechte, soweit diesfalls nicht ein bereits vor Einsetzung deS Bundesgerichts gefaßter Bundesbeschluß vorliegt; 9) Streitigkeiten in Betreff der unter specielle Garantie des Bundes gestellten oder durch ausdrückliche Erklärung der Bundesversammlung, rück-