Intelligenz-Blatt der freien KM Frankfurt, zfT^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, «gsaEra und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. k WWM'
(Expedition: am Geistpförtchen, SchlachthauSgaffe 21.)
M 164. Donnerstag den 14. Juli 1859.
Abonnementspreis für's halbe Jahr 2 fl. 30kr. Tägliche Ausgabe außer Montags.
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II eher Mief der GreLgnMs im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 14. Juli. Der amtliche Artikel der „Preußischen Zeitung" über die Anträge Preußens und Oesterreichs am Bund lautet vollständig: „Als die Staatsregierung die Initiative zu den bevorstehenden Truppenaufstellungen am Rhein zu ergreifen sich anschickte, hatte sie sich die Frage vorzulegen, ob die Bestimmungen der Bundeskriegsverfassung geeignet seien, der Action Deutschlands diejenige Einheit zu geben und für alle Eventualitäten zu sichern, welche die Bedingung jedes politischen und militärischen Erfolges ist. Die Unzulänglichkeiten und Unausführbarkeiten der Bundeskriegs- verfassung im Einzelnen darzulegen, würde eben so unangemessen als unnöthig sein. Es genügt, an eine Bestimmung zu erinnern, an die, durch welche die oberste Leitung einem Ausschusse des Bundestages übergeben wird. Eine Action, an solche Leitung gebunden, wäre unter allen Umständen ein Wagniß, welches die schwersten Gefahren über Deutschland heraufführen würde. Die Regierung Preußens stand in dieser Auffassung nicht allein; dieselbe hat in allen Gebieten des Vaterlandes, im Norden wie im Süden, sogar in österreichischen Organen Ausdruck gefunden. Während das Gebot unabweislich war, die Stimme Deutschlands ins Gewicht fallen zu lassen, während die Ereignisse sich drängten, war es für die preuß. Regierung unmöglich, unter den Bedingungen der Bundeskriegsverfassung die Verantwortlichkeit folgenschwerer Schritte zu übernehmen. Von dem Wunsche beseelt, den legalen Boden nicht zu verlassen, und in der Absicht, ihren Bundesgenossen gegenüber nur so wett in ihren Vorschlägen zu gehen, als der Ernst der Lage unb die Natur des Zweckes durchaus verlangten, entschloß sich die Staatsregierung Preußens, den Ausweg zu ergreifen, den die Bundeskriegsverfassung selbst darbietet. Die Grundzüge der Bun- dcèkrtegsverfaffung vom 11. Juli 1822 verordnen im Art. 46: „In Fällen, wo man nur einen Theil des Bundesheeres zusammenzuzteben für nötbta »™*t»t w««* •» *— m