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Zntelligenj-Blatt

der freien Stadt Frankfurt, verbMden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

M 74. Dienstag den 29. März 1859.

AbonnemeNtspreis für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer MontagS. Etnrückungsgebuhren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

Abonnements auf das Intelligenz- und Amtsblatt und die Frankfurter Nachrichten werden täglich, vom 1. April begin­nend, zu ermäßigtem Preise von der Expedition angenommen.

Ueberbliek der Ereignisse im GedèeLe der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 29. März (Der Protestantismus in Frankreich.) Der „Moniteur" veröffentlicht einen ausführlichen Bericht der Minister des Cultus und des Innern über die Stellung des protestantischen Cultus in Frankreich: Der Staat, heißt es in diesem Vortrage, hat über persönliche Glaubens-Ansichten keine Rechenschaft zu fordern und Niem and kann um seines Glaubens willen beunruhigt wer­den. Aber wenn diese Glaubens -Uebung aus dem Privatleben, aus der persönlichen Uebung heraustritt und Bürger sich zu dem Zwecke veriammeln, den Cultus ihrer Wahl äußerlich auszuüben, es sich sohin weniger um Gewisiensfreibcit handelt, als um eine re­ligiöse Kundgebung, welche gewissermaßen in das Gebiet des öffentlichen Lebens tritt, dann steht nach der französischen Gesetzgebung dem Staate das Recht vorgängiger Ermächtigung zu Als der erste Konsul die Altäre der katholischen Religion wieder aufrichtete, schrieb er'in Art. 1 des Concordats: „Die katholische Religion wird in Frankreich frei ausge- übt werden: der öffentliche Cultus wird dabei den Polizei Maßregeln unterworfen fein, welche die Regierung nöthig erachten wird." Wenn — fährt der Vortrag fort - die Re­gierung so gegenüber der Religion der Mehrheit der Franzosen verfuhr, so konnte und durfte sie, aeaenuber dem re formirten oder jedem andern anerkannten Cultus, nicht anders handeln und war, entweder in den organischen Artikeln des protestantischen Cultus oder in Spez.m- Decreten, die Nothwendigkeit der Ermächtigung zur Anlage von Gebethausern oder neuen Cultus-Orten stets ausdrücklich ausgesprochen. In religiöser Beziehung insbesondere herrscht große Empfindlichkeit, und welches auch das Bestreben der Behörden sei, è leicht werden sie der Unbilligkeit angeschuldigt, und wir suchten auf Befehl L M. nach neuen Garantien. Diese Garantiern sieht das Ministerium darin, wenn die vom protestantischen Consistortum gestellten Ansuchen durch kaiserl. Decret im Staatsrath er- Lffen, bewilligt oder abgeschlagen würden, da diese Versammlung so hoch stehend und s