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freien Stadt Frankfurt, den mit den, Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, . und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
M 36. Samstag den 12. Februar 1859.
Abonnementspreis für's halbe Jahr 2 ff. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Einrückungsgebuhren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.
Ueberblie- -er Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 12. Februar. (Die Wahl des Obersten Couza's in der Moldau und Walachei.) Neben der italienischen Frage ist die Angelegenheit der Donaufürstenthbmer durch die neuesten Vorgänge in der Moldau und Walachei mit in den Vordergrund des politischen Interesses gedrängt worden. Durch die Wahl des Obersten Couza zum Hospodaren der Walachei, nachdem er bereits in der Moldau zum Fürsten erwählt worden war, hat die nationale Partei einen bedeutenden Schritt zur Union der beiden Fürstenthümer gethan. Ob aber diese Doppelwahl von den Mächten, welche die Convention vom 19. Aügust 1858 unterzeichnet haben, anerkannt werden wird, läßt sich nach der Meinungsverschiedenheit, wie sie in dieseni Augenblicke zwischen den Anhängern der Union und den Gegnern derselben bereits hervorgetreten, nicht gut voraus- bestimnien. Während die Anti-Unionisten, worunter die „Ostdeutsche Post", welche sich entschieden gegen dies eingeschlagene sonderbare Verfahren ausspricht, unter Hinweisung auf Art. 3 der genannten Convention die zweimalige Wahl des Fürsten Couza's für ungesetzlich erklären, behaupten die Freunde der Union, daß die Uebercinkunft die Wahl nicht gerade ungültig mache; dagegen viele andere Gründe dazu rathen, dieselbe anzuerkennen. Art. 3 der Convention vom 19. August 1858 besagt: „Die öffentliche Gewalt wird in jedem Fürstenthume einem Hospodar und einer Wahlversammlung anvertraut, die in den Fällen, welche durch die Uebereinkuuft vorgesehen sind, unter Mitwirkung einer Central-Commission, welche beiden Fürstenthümern gemeinschaftlich ist, thätig sind". Dieser Artikel spricht für die Ansichten der Anti-Unionisten, wenn sie die Wahl für ungültig erklären. Aber auch Art. 13 enthält eine Bestimmung, welche durch die Wahl des Fürsten Couza verletzt worden ist. Der betreffende Paragraph lautet nämlich: „Der Fürst, welcher in der Moldau sowie in der Walachei gewählt werden soll, muß ein Eingeborener des Landes sein, das er regieren soll; er muß eine gewisse Anzahl von Jahren in den Diensten seines Vaterlandes zugebracht haben und ein Grundvermögen in dem Fürsten- thume besitzen, das ein gewisses Einkommen abwirft". Bestimmungen, die schon durch die Wahl Couza's in der Moldau verletzt worden sind sowie alle ^Bestimmungen durch die Wahl desselben in der Walachei. Das Journ. des Debats; obwohl cs die Ungesetzlichkeit des eingeschlagenen Verfahrens, welches augenscheinlich auf Vereinigung der Fürstenthümer hinausläuft, zugibt, folgert