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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthautgasse 21.)

ZnieUigenj-Blatt der freien Msdt Frankfurt) ^^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, âA^M und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. |

JVi. 26. Dienstag den 1. Februar 1859.

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Ue-erblick -er Ereignisse im Gebiete -er politischen un- materiellen Interessen.

Frankfurt, 1. Februar. Obwohl der vom dänischen Ministerium den holsteinischen Ständen unterbreitete Verfassungsentwurf in mehrfacher Richtung bereits Gegenstand der Erörterung gewesen, so könnte es doch noch Interesse haben, auf einige hervortretende Punkte desselben näher einzugehen. „Wir betrachten das Steuerbewtlligungsrecht, das in den §§ 14 und 15 des Entwurfs behandelt ist. Zunächst sind alle nicht beson­deren Angelegenhetteu nach § 22 der Eesammtstaatsverfassung vom 2. October 1853 Ge- sammtstaats-Angelegenheiten, die der dänische Re ichs rath erledigt, in welchem die Dänen gegenüber den Herzogthümern die vierfache Majorität besitzen. Unter diesen Gesammtstaats- Angelegenheiten ist es namentlich der Zolltarif, der die wichtigsten Interessen der Herzogtümer und ihre merkantile Verbindung mit Hamburg berührt, der aber in rein dänischem Interesse regulirt ist. Zum zweiten entscheidet beim Streit über die Grenzen zwischen Gesammtstaats- und besonderen Angelegenheiten der dänische geheime Staatsrath, in welchem der König präsidirt, und zwei Prinzen und sieben dänische Minister stimmen. Wenn also hierin schon von vornherein die Prägavation zu Tage liegt, so kommt cs nicht darauf an, ob der aus dem § 4 der Bekanntmachung vom 2 October 1855 (betreffend die Beschränkung des (dänischen^ Grundgesetzes vom 5. Juni 1849) wörtlich entnommene Begriff der besonderen Einnahmen eine scheinbare Parität bietet. Aber einmal angenom­men, daß die Parität eine wahre wäre, so wird der § 15 uns nun eines Anderen be­lehren. „Durch ein Gesetz", lautet sein erster Theil, „soll ein Normalbudget festgestellt werden, welches die ordentlichen besonderen Einnahmen und Ausgaben des Herzog- thums Holstein befaßt. Das Normalbudget kann nur durch Gesetz verändert werden. Für jede dreijährige Finanzperiode werden die außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben durch besondere Zulagegesetze bewilligt/' Der § 15 ist, nach den angeführten Worten, dem § 52 der Gesammtstaatsverfassung vom 2. October 1855 nachgebildet, von dem er sich nur dadurch unterscheidet, daß für den Reichs rath eine zweijährige, für Holstein leider eine dreijährige Finanzperiode angeordnet ist. Diese Finanzperiode ist aber nur für außerordentliche Zulagen angeordnet. Die ordinairen Einnahmen und Ausgaben sollen — am liebsten nach den heutigen, gegen 1847 fast aufs Doppelte erhöhten Ansätzen — ein für alle Mal festgestellt werden. Die fernere Bestimmung des holsteinischen Verfassungsentwurfs § 15, daß