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Intelligenz-Blatt der freien Stadt Frankfurt, ^^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden,

und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

M 6. Samstag den 8. Januar 1859.

U eberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen nnd materiellen Interessen.

Frankfurt, 8. Januar. (Die Eröffnung der holsteinischen Stände­versammlung.) Am 3. d. M. wurde zu Itzehoe die Versammlung der holsteinischen Stände durch eine Rede des königl. Commiffarius, Kammerherrn v. Levetzau, eröffnet. Der hierauf zum Präsidenten der Versammlung gewählte Freiherr v. Sch eel-Plessen sprach die Hoffnung aus, der König werde den Bewohnern Schleswigs dieselbe Liebe zuwenden, welche er seinen holsteinischen Unterthanen erweise, und tadelte mit großem Nachdrucke die durch parteiische Bestrebungen veranlaßte Verfügung des Ministers für Schleswig, welche alle gemeinsame Thätigkeit der Bewohner von Schleswig und Holstein für Kulturzwecke aufhebt. Nachdem die Versammlung durch Erhebung ihre Zustimmung zu dem Gesagten ausgesprochen, bestritt der Commiffarius in einer kurzen Erwiderung die Competenz der Versammlung, über Schleswigsche Verhältnisse sich zu äußern. Was die Vorlagen anbelangt, welche die dänische Regierung der Versammlung vorgelegt hat, so betreffen dieselben theils die Gesammtstaatsverfaffung, theils das Verfaffungsgesetz für das Herzogtbum Holstein. Diese Vorlage hat die „Preußische Zeitung" in einem längeren Artikel einer Besprechung unterworfen, worin es unter Anderm heißt: „Dem Bundesbffchlusse vom 11. Februar 1857, welcher die Gesammtstaatsverfaffung und die §§ 1—6 des Verfafsungsgesetzes für Holstein für formell und materiell ungültig er­klärt hat, ist die dänische Regierung durch die Aufhebung jener Verfaffungsgesetze nachge­kommen. Die dänische Regierung war daher außer Stande gesetzt, anders zu handeln, als daß sie in Bezug auf die Verfassungen wirkliche GesetzesWrlagen den Ständen zur Berathung zugehen lassen mußte. Die Ständeversammlung des Herzogtums Holstein hat im Jahre 1857 in ihrem untertänigsten Bedenken in schlagender Weise nachgewiesen, daß die Ordnung der Verfaffungs Verhältnisse der Gesammt-Monarchie bis in das Kleinste für die Sonderverfassung von Holstein wirksam und entscheidend ist, und die Ausschüffe der Bundes-Versammlung haben derselben Ueberzeugung in ihren Berichten- unausgesetzt Ausdruck gegeben. Es bleibt daher die Frage der materiellen Neuordnung dieser allge­meinen Verfassungsverhältniffe die wichtigste bei dem ganzen schwebenden Streit. Fort­dauernd aber und mit größtem Bemühen hat darum die dänische Regierung der Verpflichtung sich zu entziehen gesucht, über ihre Absichten auf diesem Punkte Auf­klärungen und Zusicherungen reellen Inhalts der Bundesversammlung zu ertheilen. Und wenn Letztere durch ihren December-Beschluß ein Verfahren einleitete, um von der dänischen Regierung "Sie Nachachtung des Bundesbefchluffes vom 11. Februar zu erreichen,