Intelligenz Blatt
der freien MM Frankfurt,
verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expâitton : am Geistpförtchsn, Schlachthausgaffe 21.)
â 287. Samstag den 4. December 1858.
UeberbttÄ -er Greigniffe im Gebiete der politischen nnH materiellen Interessen.
Frankfurt, 4. December. Der evangelische Verein der Gustav-Adolph-Sttftung, welcher seinen Centralpunkt in Leipzig hat, und auf dem Gebiete der evangelischen Kirche beiläufig dieselben Zwecke verfolgt, wie der Bonifaz ius-Verein im Bereiche- der römisch« katholischen Kirche nämlich: die Noth der Glaubensgenoffen in und außer Deutschland, sofern sie im eigenen Vaterlande ausreichende Hilfe nicht erlangen können, nach allen Kräften zu heben, gemäß den apostolischen Worten: „Lasset uns Gutes thun an jedermann allermeist aber an des Glaubens Genossen" hat, wie man der „Presse" aus Pesth schreibt, den vier Millionen zählenden Protestanten in Oesterreich, für deren kirchliche Bedürfnisse der Staatsschatz bisher gar nicht oder nur ausnahmsweise in Anspruch genommen worden ist, während der Zeit seines kurzen Bestandes namhafte Unterstützungen zu Theil werden lassen. Dieser Sachlage gegenüber mußte daher in neuester Zeit billigerweise die Frage entstehen, ob die evangelischen Gemeinden in Oesterreich auch fernerhin blos nehmen sollten, ohne selbst für die Zwecke des Vereins nach ihren Kräften beizusteuern? Die Antwort mußte verneinend ausfallen. Es wurden daher in letzter Zeit in mehreren evangelischen Gemeinden in Ungarn Sammlungen veranstaltet, so daß mehrere bei der im August l. I. zu Leipzig abgehaltenen Hauptversammlung des Vereins der Gustav-Adolph-Stiftung anwesende evangelische Männer Liebesgaben aus Oesterreich darreichen konnten. Und jüngst ist aus Szenicz im Neutraer Seniorate die Rachricht eingelaufen, daß dortselbst einem Superintendial-Conventsbefchlusse gemäß, am Reformationsfest gleichfalls, und zwar mit einem sehr guten Erfolge gesammelt worden sei. Anders stellt sich jedoch die Sache in den deutsch-slavischen Provinzen. Ist auch die frühere Verordnung, wonach Sammlungen der Evangelischen im Auslande, also auch die Inanspruchnahme des Gustav-Adolph- Vereins, nur mit Bewilligung der vereinten Hoskanzlei erlaubt waren, durch Kultus- ministerial-Erlaß vom Jahre 1851 dahin abgeändert worden, daß von da an die Unter- flütznngsgesuche der Gemeinden an den Gustav-Adolph Verein lediglich an die Bewilligung der k. k. evangelischen Consistorien in Wien gebunden seien: so fehlt den diesen Con- sistorien unterstehenden Gemeinden noch immer die Erlaubniß, für den Gustav-Adolph- Verein, von welchem ihnen bisher so dankenswerthe Subsidien zugegangen sind, in ihrem eigenen Bereiche Sammlungen cinzuleiten Diese Verschiedenheit der Berechtigung von Glaubensgenossen in einem und demselben Staate paßt offenbar nicht in das System des Einheitsstaates, dessen Tendenz es ist, in allen Sphären der Gesetzgebung allgemein gültige, gleiche Grundsätze zur Geltung zu bringen; sie ist eine Anomalie, die je eher desto besser ihr Ende erreichen sollte.