Intelligenz-Blatt
der freien KM Frankfurt,
Verbund«! mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe L1.)
M 265. Dienstag den 9. November 1858.
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Frankfurt, 9. November. Es ist in Liesen Tagen gerade ein Jahr verfloffen, seitdem Preußen und Oesterreich ihr Mandat in der holsteinischen Sache in die Hand des Bundes zur weitern gemeinsamen Befchlußnahme niederlegten. Der 29. October v. I., an welchem die Vorlage erfolgte, bildet den Ausgangspunkt der neuesten Entwickelungs- phase der holsteinischen Angelegenheit. In derselben traten an die Stelle der beiden Mandatare die Machtgeber selbst, nämlich die Gesammtheit der deutschen Staaten dem dänischen Gouvernement gegenüber. In den Normativ-Beschlüssen vom 11. und 25. Februar hat die Versammlung den anhängigen bundesrechtlichen Prozeß zu Gunsten der Herzogthümer gelten Dänemark entschieden und hat letzteres zur Herstellung eines bundesverfassungsmäßi- gen Zustandes aufgefordert. Die dänische Regierung kam Diesem Verlangen am 26. März, jedoch in ungenügender Weise, nach. Ein weiterer Beschluß vom 20. Mai stellte diese Thatsache fest und erneuerte die Forderungen des Bundes; Dänemark antwortete am 15. Juli, ebenfalls ungenügend. Durch den Beschluß vom 12. August trat darauf das bundesmäßige Exekutions-Verfahren ein, nach dessen Vorschrift Dänemark durch eine qualifizirte Aufforderung zur Vollziehung der Bundesbeschlüsse zu veranlassen war. Die desfallsige Frist war am 9. September abgelaufen, und Dänemark hat in Folge dessen theils offiziell, theils vertraulich vor den vereinigten Ausschüssen sich über seine ferneren Intentionen aus- gelassen. Der Inhalt dieser Erklärungen gab zu Verhandlungen zwischen den deutschen Regierungen Anlaß, welche theils hier am Bunde, theils direct, und namentlich zwischen Berlin und Wien geführt worden sind. Wie man versichert, ist der desfallsige Meinungsaustausch zwischen den letzteren gegenwärtig beendet und ein Einvernehmen über das weitere Vorschreiten auf der Grundlage der Executionsordnung erzielt worden. Die in den vereinigten Ausschüssen vertretenen Regierungen haben sich in der Mehrzahl bereits früher geneigt erklärt, sich den Resultaten einer Verständigung Preußensund Oesterreichs anzuschließen, und so läßt sich denn annehmen, daß die Ausschußberathungen binnen der nächsten Tage zum Schluß gelangen und die Vorlage des Berichts an die Versammlung erfolgen wird. Die bundesrechtliche Basis für denselben bilden die Bestimmungen der Artikel 2 und 4 der Executions - Ordnung , von denen zunächst unmittelbar die folgende