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Intelligenz-Blatt

der freien SiM MnkM, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfsrter Nachrichte« als Extrabeilage.

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

â 241. Dienstag den 12. Oktober 1858.

Abonnements auf das Intelligenz- und Amtsblatt und die Frankfurter Machrichten werden täglich zu ermäßigtem Seme- mester-Preife von der Expedition angenommen.

UebsrbLL^ dsx Crergniffe im Gebrste der poliLLfchLN And Materiellerr JuLerefferx.

Frankfurt, den 12. October. Die e.scheidende Wendung, welche seit der Rück­kehr des Königs von Preußen aus Tegernsee begann, ist am 7. d. M. zum Abschluß ge­bracht worden. Ein königlicher Erlaß hat am genannten Tage den Prinzen von Preußen ermächtigt, in des Königs Namen, aber m eigener alleiniger Verantwort­lichkeit die königliche Gewalt.als Regent zu führen. In Folge bessert hat der Prinz am 9. einen Erlaß an das Staatsministerium gerichtet, worin er in Folge dieser Auffor­derung und auf Grund des Art. 56 der Verfassung das Amt eines Regenten annimmt und in Ausführung von Art. 56 beide Häuser des Landtags auf den 20. Oct. einberuft. Der Art. 56 der preußischen Verfassung lautet in seinen hier in Betracht kommenden Stellen folgendermaßen: „Wenn der König dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen". Außer dem genannten Artikel kommt ferner Art. 58 in Betracht, worin es heißt: der Regent übt die dem König zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach der Einsetzung der Regent­schaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung unverbrüchlich zu halten. Bis zu dieser ‘ Eidesleistung bleibt das gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlnngen verantwortlich. So ist denn auf dem Wege der Verfassung eine Frage entschieden worden, deren Lösung überall eingenthümliche Schwierigkeiten umgeben/am schwierigsten eben da, wo die Verfassung noch so jung ist und eine feste Praxis noch nicht hat entwickeln können. Auf der andern Seite war es freilich die Persönlichkeit des nächsten Agnaten, die eine Reihe von Schwierigkeiten nicht Platz greifen ließ, wie in einem ähnlichen Falle der vorübergehenden Regierungsunfähigkeit des Königs Georg 111. von Großbritannien. Auch 1788 gebührte nach dem Gesetze die Regentschaft dem Prinzen von Wales; aber des Prinzen Umgebungen und Lebensweise waren so be­sorgnißerregend, daß das Parlament, als die Frage ihm vorgelegt wurde, sich nach einer Auskunft umsah. Es wurde dadurch die seltsame Situation möglich, daß der Toryminister