Intelligenz-Blatt der steien Stadt Frankfurt, /dSM verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, MM^^M» und den FrankfnrterMachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
^ 217. Dienstag den 14 September 1858.
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Aeberbliek der GreLgnMe im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 14. September. (Zur Holstein'schen Frage.) Im Vollzug des Beschlusses vom 12. August, die Verfassungsangelegenheit der Herzogthümer Holstein und Lauenburg betreffend, erklärte der Königl. Dänische Gesandte für Holstein und Lauenburg in der jüngsten Bundestagssitzung was folgt: Nachdem die Königliche Regierung mit Rücksicht auf den Bundesbeschluß vom 20. Mai d. I., die Verfassungsangelegenheit der Herzogthümer Holstein und Lauenburg betreffendem der Sitzung vom 15. Juli voraussetzungsweise ihre Bereitwilligkeit ausgesprochen hatte, „die Gesammtverfassung vom 2. Oktober 1855 als für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg mittlerweile außer Wirksamkeit seiend zu betrachten",, ist sie durch Beschluß hoher Bundesversammlung vom 12. v. M. (Prot. § 359) aufgefordert worden, sich darüber näher zu erklären, „ob mit dem Verfassungsgesetze für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Dänischen Monarchie vom 2. Oktober 1855, gleichzeitig die Königl. Bekanntmachung vom 16. Oct. 1855, die Errichtung eines Ministeriums für die gemeinschaftlichen inneren Angelegenheiten der Monarchie, und vom 23. Juni 1856, eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein betreffend, für gedachtes Herzogthum und beziehungsweise für das Herzogthum Lauenburg außer Wirksamkeit treten." Daneben ist die Königliche Regierung durch den soeben gedachten Beschluß der hohen Versammlung zu einer vertraulichen Mittheilung darüber aufgefordert worden, wie sie die Verfass» ngsverhältnisse der Herzogthümer Holstein und Lauenburg von Neuem zu ordnen gedenke. In ersterer Beziehung wird schon in dem am 29. Juli erstatteten, dem letzten Bündesbeschluffe voraus gegangenen Aus- schußvortrage bervorgehoben, „daß die Königliche Regierung bereits in ihrer Erklärung vom 26. März d. I. das Vorhaben, über die beanstandeten Bestimmungen der Holsteinischen Verfassung, wie über die vorerwähnte Verordnung vom 23. Juni 1856, mit den Ständen noch in Verhandlung zu treten, ausgedrückt habe, daher wöbl mit allem Grund vorauszusetzen sein dürfte, daß dieselbe die bezüglich der Gesammtverfassung ausgesprochene Bereitwilligkeit unbedenklich auf die mit dieser in untrennbarem Zusammhange stehenden Gesetze und Verordnungen erstrecken werde." Eine weitere Erwähnung des unterm 16. Oktober 1855 errichteten Ministeriums für die gemeinschaftlichen inneren Angelegenheiten der Monarchie erscheint der Königlichen Regierung um so weniger erforderlich, als Se.