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. verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden,
und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. r^S^IS^
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
Jg 201. Donnerstag den 26. August 1858»
UeberbliÄ der GrerguMe im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 26. August. Der „Constitutionnel" enthält einen Artikel über die Donau-Fürstenthümer, worin er einigen Aufschluß über den Vertrag giebt, den die Bevollmächtigten in dieser Angelegenheit am 19. August unterzeichnet haben. „Das Grundprincip der Union, so wie es Frankreich verstand" — sagt derselbe —, „wurde nicht zur Geltung gebracht. Dieses war leicht vorauszusehen, da man wußte, daß die Majorität der Mächte sich dagegen ausgesprochen hatte. Wenn nun die Regierung des Kaisers nicht das verlangte, was die beste Basis der neuen Lage der Dinge in den Fürstenthümern gewesen sein würde, so scheint es aber doch, daß das, was geschehen ist, eine Anbahnung zu dieser Union ist und daß das Reglement sie in vielen Punkten verwirklicht. Die beiden Fürstenthümer werden, wenn wir recht unterrichtet sind, vollständig gleiche Institutionen erhalten. So werden die Gleichheit vor dem Gesetz, die Gleichheit der Abgaben, die individuelle Freiheit, die Achtung vor dem Eigenthum mit allen seinen Sicherheiten, die Abschaffung der Vorrechte der Kasten und die Zulaffung Aller zu den Staatsstellen durch in den beiden Provinzen identische Versprechungen geheiligt werden. Eine Art permanenter und gemeinschaftlicher Staatsrath wird mit ansehnlichen Attributionen, namentlich, was die Vorbereitung der Gesetze betrifft, bekleidet werden. Die Mitglieder dieses Rathes werden nach einem combinirten Modus von den Hospodaren und den Versammlungen der beiden Länder ernannt werden. Ein hoher Gerichts- und Cassationshof, dessen Mitglieder unabsetzbar sind, wird eine den beiden Ländern gemeinschaftliche Institution sein. Was die Wahlversammlungen anbelangt, so wird jede Provinz die ihrige erhalten. Die Wahl derselben findet nicht nach dem allgemeinen Stimmrechte statt, sondern nach einem voraus bestimmten Census. Diese Versammlungen werden, wie man versichert, einen wichtigen Einfluß im Staate erhalten. Ihnen gehört z. B. die Wahl der Hospodaren an, die bis jetzt vom Sultan ernannt wurden. Sie werden direct von der Versammlung einer jeden Provinz gewählt werden. Die Candidaten müssen gewisse Bedingungen, die im Vertrage angegeben sind, erfüllen. Die hohe Pforte, die, man muß es anerkennen, dem Werke der Conferenz eine loyale Unterstützung gegeben, wird den Hospodaren nur die Investitur verleihen. Man erkennt hierin die ganze Wichtigkeit, die diese Versammlungen huben werden. Kein Decret eines Hospodaren ist gültig ohne die Gegenzeichnung eines Ministers. Genaue und strenge Dispositionen erklären die Verantwortlichkeit der Minister vor den gesetzgebenden Versammlungen, welche in der Sphäre ihrer Gewalt die ernsthafteste Ueherwachung auszuüben haben. Die für diese Provinzen delicateste Frage war wohl die Abschaffung der Frohndienste unk