Zntelligekz-Blatt
der freien MM Mr.ksnri, /AM verbunden mit dem Amt-blatt, Organ der Hiefitzen Staatsbehörden, und den Franlfnrter Nachrichten als Extrabeilage.
---ew*ww$«WW8aewMH*«——
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffr 21.)
M 189. Donnerstag den 12. August 1858.
Abonnements preis für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche AusKrbe außer Montags. Einrückungs gebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.
Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 12. August. Der Schutz des Eigenthums an Fabrik- mustern und Formen, der jüngst auch hier bei unserem Znchtpolizeigericht in einem anhängigen Falle mehrfach zur Sprache kam, ist wiederholt auch Gegenstand der Erwägung und Erörterung in Preußen gewesen. Auch in der letzten Landtaassitzung ist derselbe berathen und dadurch neuerdings zur Verhandlung gekommen. Es ist aber hier wieder anerkannt, daß dem Erlaß eines Gesetzes zum Schutze der Fabrikmuster und Formen für Preußen erhebliche Bedenken entgegenstehen. Im Srparatartikel 9 zum Art. 18 des mit Oesterreich abgeschloffenen Zoll- und Handelsvertrages vom 19. Februar 1853 haben sich die contrahirenden Theile, der Zollverein und Oesterreich, verpflichtet, wegen gemeinsamer, beide Staatsgebiete umfassender Rechte auf Benutzung der Muster rc. in Unterhandlung zu treten. Ehe diese Vertragsbestimmung ihre Erledigung gefunden, kann Preußen nicht einseitig mit legislatorischen Maßregeln bezüglich desselben Gegenstandes vorgehen. Uebri- gens scheint auch nach Gutachten, welche durch Ministerialverfügung vom 24. Jan. 1854 von den Provinzialbehörden, Handelskammern rc. eingefordert sind, ein Bedürfniß zur Festsetzung eines ausschließlichen Rechts auf Muster und Formen nicht vorzuliegen; denn von 62 Behörden haben sich 46 gegen den Erlaß eines Musterschutzgesetzes ausgesprochen. Unter den Gegnern befinden sich gerade die Behörden und Handelskammern der lebhaftesten Jndustriebezirke des Landes, welche zu einem sachgemäßen Urtheil vorzugsweise com- petent sind. Thatsächlich ist auch die Production von Originalmustern und Formen in Preußen zur Zeit noch eine geringe; die Mehrzahl der Fabrikanten in Preußen bezieht ihre Dessins, oft mit erheblichem Kostenaufwande, durch Commission aus Paris und verarbeitet sie bald unverändert, bald mit Aenderungen. Ein Schutz solcher fremden Muster würde wenig den Grundsätzen des Eigenthums entsprechen; derselbe kann sich nur auf inländische Original-Erfindungen erstrecken. Diese aber zu fördern und zu schützen, ist weniger die Einführung von ausschließlichen Benutzungsrechten, als die Gründung und Förderung von Bildungsanstalten für gute Musterzeichner geeignet, wie bekanntlich mit dem königlichen Gewerbeinstitut zu Berlin eine Musterzeichneuschule verbunden ist, mit dem Zwecke, Zeichner zu bilden, welche nach vollendeter Lehrzeit fähig sind, sowohl in Fabriken als Musterzeichner zu wirken, als insbesondere selbstständigen Kunstwerkstätten,