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ZvtelligenzBlatt

der steten KM FrMkfurt, ^,^^^ verbunden mit â HÜSblâ,'Wgan der hiesigen GtaatshchSrhW, und den ArMfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am Getstpförtchen, Schlachchausgassr 21.)

M 187. Dienstag den 10. August M8.'

Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der poLitischeN und materiellen Interessen.

Frankfurt, den 10. August. Es ist ganz erklärlich, daß das große Publikum mit jeder Auffassung sich einverstanden zeigt, welche die holstein-lauenburgische Frage zu schnellerem Abschluß zu bringen scheint, und so hat auch die Menge von Correspondenzen, welche plbp- üch in allen Blättern auftauchten und ohne Annahme des hannoverschen Antrags das Vaterland »in Gefahr erklärtem,-eine willige Aufnahme gefunden, ohne daß viele sich nur veranlaßt gesehen, die â^chenden Punkte zwischen der Mehrheit und Hannovers Stand­punkt unter sich und mit den Bestimmungen des Bundesrechts zu vergleichen. Daß die jetzige Mehrheih des holsteinischen Ausschusses — welche eine andere ist als vor der Wen Abstimmung, indem-ftttdem Oesterreich Md Bayern der schärferen Auffassung Preußens sich angeschlossen haben, — entschlossen ist, die ewigen Verhandlungen mit Dänemark abzu­schneiden, geht schon daraus hervor, daß sie die Angelegenheit nicht dem holsteinischen Ausschuß allein, sondern in Verbindung mit dem Executionsausschuß überwiesen hat. Diese beiden Gremien bilden aber nicht eine neue Behörde, sondern sie bleiben auch bei gemeinsamer Berathung in ihren Functionen gesondert, indem der holsteinische Ausschuß sozu sagen die Rolle der Sachverständigen, der Executionsausschuß die Leitung her Angelegenheit übernimmt, wie denn auch die -vorliegenden Anträge von dem Exe­cutionsausschuß gestellt sind. Es handelt sich also hier nicht um eine mildere Form des Executionsverfahrens, wie in den erwähnten Correspondenzen behauptet worden, nicht M ein „Mittelding zwischen Exetution und Verhandlung, sondern um eine correcte Be­folgung derselben, wie denn die Anträge auf Grund der Executionsordnung gestellt sind. Es heißt in derselben: Art. III. Det Executiosiscommission liegt ob, zuvörderst zu prüfen, ob der bundesmäßigen Verpflichtung vollkommene oder unzureichende Folge geleistet worden, Unddarüber Vortrag an die Btmdesverfammlung zu erstatten. Erhält diese dadurch die Ueberzeugung, daß in dem gegebenen Falle die gesetzlichen Vorschriften gar nicht oder nicht hinlänglich befolgt worden sind, so hat sie, nach Beschaffenheit der Umstände, einen kurzen Termin änzuberauMen, um von den Gesandten der Bundesstaaten, welche solches angeht, entweder die Erklärung der hierauf erfolgten Vollziehung, oder die genügende Nachweisung Het Machen/ welche der Mgeleistung' entgegenstehen, zu vernehmen. Nach erfolgter Er­klärung, oder in Ermangelung dieser, nach Ablauf der bestimniten Frist, hat die Bundes- 'versammlüng auf das von der' Executionscommission darüber abzugebende Gutachten zu beurtheilen, in wiefern die Sache erledigt, oder der Fall der Nichterfüllung der bundes- mLßigm Verpflichtung begründet, und sonach das geeignete Executionsversahren zu beschüe-