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der freien AM FrankfM^ verbunden mit dem AMtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den FrMfnrter Nachrichk« als Extrabellage.

(Expedition: am

Geistpförtchen,

SchlachthauSgaffe 21.)

â 179. Samstag den 31. Juli 1858.

Ueberblrâ der Greigursfe im Gebiete der politischen und materiellen Juterefferr.

Frankfurt, 31. Juli. Zur Abwehr der Anklage, welche ein süddeutsches Blatt gegen Preußen wegen seines Vorgehens in der Rastatter Besatzungsfrage erhoben hat, bringt das „Frankfurter Journal" in einer Korrespondenz aus Berlin folgende thatsäch­liche Aufklärung: „In der Rastatter Besatzungsfrage bringt die „Augsburg. Allg. Ztg." eine angebliche Rechtfertigung des von Baden bisher befolgten Verfahrens, in welcher zugleich eine Reihe von Anklagen gegen die preußische Regierung erhoben werden. Wir könnten diesen Artikel unbeachtet lassen, wenn er sich nicht ausdrücklich als „eine unmittel­bare authentische Mittheilung" ankündigte. Eine derartige ostensible Provocation erheischt edoch eine klare und bestimmte Abfertigung. Wir werden deßhalb, dem künstlich ver« chlungenen Gewebe von Wahrheit und Dichtung gegenüber, in welches das badische Me- moire den Kern der Streitfrage hüllt, den wahren und eigentlichen Sachverhalt hier nach seinen einzelnen Momenten, wie folgt, constatircn: 1) Die Behauptung der „Augsb. Allg. Ztg.", daß die Rastatter Besatzungsfrage von dem Großherzoge bei esnem Familienbesuch in Berlin 1854 angeregt und zwischen beiden Souverainen oder mit andern hochgestellten Personen verhandelt sei, ist vollständig aus der Luft gegriffen; wenn sie es nicht wäre, so würde der Correspondent schwerlich erfahren haben, was zwischen zwei Souverainen in mündlicher Besprechung vorgegangen ist. Preußen ist jederzeit der Ansicht gewesen, daß Baden das ihm bundesrechtlich zustehende Besatzungsrecht sich unverkürzt erhalte, damit auf diese Weise dem befreundeten Herrscherhause der Besitz der einzigen Landesfestung und damit seine volle politische Unabhängigkeit gesichert bleibe. Es ging dabei davon aus, daß das Mißtrauen in die Zuverlässigkeit des eigenen Heeres für die Dauer nicht die Grund­lage einer politischen Einrichtung in einem deutschen Staate sein könne. Hätte die Groß­herzogliche Regierung — was weder 1854 noch seither auch nicht einmal vertraulich ge­schehen ist — in Berlin ihre Absicht zu erkennen gegeben, den bisherigen bundesmäßigen Besitz der Festung unter keinen Umständen für sich behalten, sondern denselben eventuell an Oesterreich übergeben zu wollen, so würde der preußischen Regierung eine Veranlassung vorgelegen haben, sich mit Oesterreich und Baden über die zu treffenden Einrichtungen zu verständigen. Eine derartige Absicht Badens ist aber an Preußen weder 1854 und 1855, noch späterhin mitgetheilt worden, vielmehr hat sich Baden mit Oesterreich ohne Wissen Preußens über die Convention verständigt und erst die Thatsache ihres Abschlusses zur Kenntniß Preußens gebracht. Roch heute ist der Wort-