Intelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurt, /S verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, â^^WD und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. r^||M|
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(Expedition: am Geistpförtchen, Gchlachthausgasse 21.)
Jtë 114. Freitag den 15. M 1858.
Ueberbliek der Ereigniffe im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 15. Mai. Die Bes chrânkung der Banken in der Berechtigung zur Notenausgabe ist noch immer ein namentlich die National-Oekonomen beschäftigender Gegenstand eingehender und lebhafter Erörterungen. Während die Regierungen im Interesse des Vermögens ihrer Unterthanen nicht weniger als zum Zweck einer höheren Handhabung und Regelung des Geldverkehrs, meist entschieden für eine möglichst enge Beschränkung der Noten-Emission sind und für letztere eine stets bereite und sichere Deckung durch Baarvorrath und schnell zu verwerthende Effekten verlangen, halten namhafte Sachkenner diese Beschränkung und Forderung für unberechtigt und überflüssig. Diese Ansicht vertritt auch Tooke, der berühmte Verfasser der „Geschichte der Preise", in Henr jüngst erschienenen 6. Bande dieses ausgezeichneten Werkes. Tooke hat an der Entwickelung der englischen Bankgesetzgebung einen bestimmenden praktischen Antheil genommen und gehört zu den angesehensten Vorkämpfern aller Fehden, welche das Bankwesen in England seit Jahrzehnten hervorgerufen hat. Der vorliegende Theil seines mit verdientem Ruhme gekrönten Werkes ist ein ebenso getreuer als vollständiger Reflex der englischen Bankgesetzgebung, Bankpraktik und Banktheorie während des ganzen laufenden Jahrhunderts. Die in ihm niedergelegten Thatsachen und Ansichten sind deshalb wohl interessant ynd würdig ;enug, auch in weiteren Kreisen bekannt zu werden, um zur Aufklärung über die Hierein- chlagenden Verhältnisse beizutragen. Die Organisation des Zettelbankwesens in den ver- chiedenen Ländern steht in inniger Wechselwirkung mit der politischen Organisation der- elben. Frankreich, der Staat des ausgebildetsten Centralisationssystems ,/hat auch die Zettel- oder Noten-Emisston centralisirt in den Händen seiner Staatsbank und der ,Filialen derselben; die Vereinigung der Staaten Nordamerikas hindert nicht die einzelnen Staatenbundesglieder, ihre politische Selbstständigkeit und Unabhängigkeit gegen die oberste Bun- dcsbeLörde zu bewahren, und diese politische Decentralisation macht sich auch in der ungebundenen Notenemissionsbefugniß der verschiedenen amerikanischen Banken geltend. Deutschland und England lieben die goldene Mitte der politischen Organisation. Sie sind weder dem Centralisations-, noch dem Decentralisationssystem ausschließlich unterworfen und haben demnach weder das Bankmonopol Frankreichs, noch die unbeschränkte Bankfreiheit Nordamerikas. Dieser thatsächliche Zusammenhang der politischen und der Bank-Organi- satwn ist jedenfalls nicht zufällig, nicht ohne innere Gründe; er allein muß deshalb schon warnen, die Bank-Organisation des einen Landes auf das andere unverändert übertragen zu wollen. Auch zwischen England und Deutschlaud bestehen noch Unterschiede nicht nur