Intelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurt, zfSk verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgafle 21.) xi^g^^
^N 95. Donnerstag den 22. April 1858.
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Ueberblick -er Greig nisse im Gebiete der politischen un- materiellen Interessen.
Frankfurt, 22. April. Der in den öffentlichen Blättern wiederholt erwähnte Antrag, welchen Preußen und Hannover in der Bundesversammlung wegen Aufrechthaltung der Bestimmungen der bundestäglichen Geschäftsordnung gestellt haben, lautet folgendermaßen: Zu der Sitzung vom 25. v. M. ist der königl. hannoversche Gesandte beauftragt gewesen, zu Protokoll zu erklären, daß die königl. hannoversche Regierung beschlossen habe, den matrikularmäßigen Beitrag zur Unterstützung der vormals schleswig-holsteinischen Offiziere in die Bundeskaffe einzuzahlen, und daß der Gesandte angewiesen sei, hoher Bundesversammlung hiervon Mittheilung zu machen; der k. k. österreichische Herr Präsidialgesandte, vor der Sitzuiig hiervon in Kenntniß gesetzt, hat die Abgabe dieser Erklärung nicht zulasten wollen und der vorhergegangenen Anmeldung nicht die übliche Folge gegeben, daß Hannover in der Reihenfolge der Stimmordnung aufgerufen wurde. Die in der Sitzung von Seiten des k. hannoverschen Gesandten wiederholte Erinnerung, daß er eine Erklärung im Namen seiner Regierung abzugeben habe, ist vielmehr im Protokoll als eine Unterbrechung der Fortsetzung der gesandtschaftlichen Anzeigen bezeichnet worden. Auf anderweites Verlangen ist alsdann wenigstens die Verlesung der von Hannover beabsichtigten Erklärung gestattet, darauf aber die Zurückweisung derselben aus dem Sitzungsprotokolle durch einen Beschluß der Majorität der Versammlung aufrecht erhalten worden, zu dessen Begründung letztere der fraglichen Erklärung die Eigenschaft eines Antrages beilegte, während der k. hannoversche Gesandte dabei verharrte, daß er keinen Antrag stelle, sondern nur eine Mittheilung über die Intentionen seiner Regierung zu machen habe, ohne einen Beschluß über dieselbe nachzusuchen. Auf diese Weise ist der k. hannoversche Gesandte verhindert worden, den ihm von seiner allerhöchsten Regierung ertheilten Auftrag auszü- führen. Die rechtliche Begründung dieses Vorganges beruht auf der Prämisse/daß folgende Sätze für den Geschäftsbetrieb der hohen Bundesversammlung Anwendung finden: 1) Dem k. f. österreichischen Präsidialgesandten steht die Befugniß zu, eine von einem anderen Gesandten im Namen seiner Regierung angemeldete Erklärung, wenn er glaubt, daß dieselbe den Vorschriften der Geschäftsordnung nicht entspricht, selbstständig zurückzuweisen und die Anmeldung als nicht geschehen zu behandeln. 2) Die Majorität der Versamm- lung hat das Recht, einer Erklärung, mit welcher die erklärende Regierung oder Minorität'