Zntelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurts verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
â 93. Dienstag den 20. April 1858.
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Ueberblick -er Ereignisse im Gebiete der politischen un- materiellen Interessen.
Frankfurt, 20. April. Die dänische Regierung hat sechs Wochen verstreichen lassen ehe sie auf den Beschluß des deutschen Bundes vom 11. Februar d. I. eine Antwort gab; doch die lange Erwägung hat kein Ergebniß gebracht, welches ein baldiges friedliches Ende des zwischen Deutschland und Dänemark schwebenden Zwistes in Aussicht stellen könnte. Es mag wahr sein, daß die Eröffnungen vom 25. v. M. im Ganzen eine versöhnliche Absicht kund geben und einen Umschwung der dänischen Politik in Betreff der holstein-lauen- burgischen Verhältnisse andeuten. Indeß dürfen wir wohl nur geringen Werth auf eine so saumselige und unschlüssige Versöhnlichkeit legen, welche in dem Bewußtsein der Schwäche gegen das Recht und die Macht Deutschlands ihren wesentlichen Grund zu haben scheint, und der deutsche Bund hat, nachdem er jahrelange, fruchtlose Verhandlungen langmüthig gewähren lassen, wohl einen Anspruch auf etwas mehr, als die Andeutung eines Umschwungs. Der Bundes-Beschluß vom 11. Februar enthielt zwei Dinge: eine Erklärung und eine Aufforderung. Die Erklärung konstatirte den formellen und materiellen Widerspruch der auf die Verfassungs-Verhältnisse der deutschen Herzogthümer bezüglichen einseitigen Anordnungen gegen das Bundesrecht und gegen die früher von Seiten Dänemarks gegebenen bindenden Zusicherungen; sie enthielt wörtlich den Ausspruch, daß die Bundes-Versammlung, „im Hinblick auf die Bestimmung des Artikels 56 der Wiener Schluß-Akte, die Verordnung vom 11. Juni 1854, betreffend die Verfassung für das Herzogthum Holstein, insoweit Bestimmungen derselben der Berathung der Provinzialstände des genannten Her- zogthums nicht unterbreitet worden sind, wie die Allerhöchste Bekanntmachung vom 23. Juni 1856, eine nähere Bestimmung der besonderen Angelegenheiten des Herzogtums Holstein betreffend, dann das Verfassungsgesetz für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der dänischen Monarchie vom 2. October 1855, insoweit dasselbe auf die Herzogtümer Holstein und Lauenburg Anwendung finden soll, als in verfassungsmäßiger 'Wirksamkeit bestehend nicht erkennen könne". Die Aufforderung stellte an die Königliche Herzogliche Regierung das Ansuchen, „in den Herzogtümern Holstein und Lauenburg einen den Bundes-Grundgesetzen und den ertheilten Zusicherungen entsprechenden, insbesondere die Selbstständigkeit der besondern Verfassungen und der Verwaltung der Herzogtümer sichernden und deren gleichberechtigte Stellung wahrenden Zustand herbeizu-