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Intelligenz-Blatt

der freien Stadl Frankfurt.

verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

JK 87. Dienstag den 13. April 1858.

Abonneme.ntspreis für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Einrückuitgsgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

Ueberblick der Creignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 13. April. An die Rastatter Besatzungsfrage hat sich in der Presse bereits eine Debatte darüber geknüpft, ob für die theilweise Aufhebung des Bundesbe­schlusses vom 26. März 1841 Stimmenmehrheit oder Stimmeneinhelligkeit erforderlich sei. Oesterreich behauptet die erstere, Preußen die letztere Alternative. Die Wiener Schluß­akte schreibt nämlich in Art. 13 und 14 für organische Einrichtungen Stimmeneinhelligkeit ausdrücklich vor, und zwar nicht nur für die Entscheidung der Vorfrage, ob eine solche organische Einrichtung nothwendig, sondern auch über Entwurf und'Anlage derselben in ihren allgemeinen Umrissen und wesentlichen Bestimmungen. Demgemäß behauptet Preußen, daß das in dem erwähnten Bundesbeschluß Baden ertheilte alleinige Besatzungsrecht zu den organischen Bestimmungen für die Bundesfestung Rastatt gehöre. Österreich behauptet das Gegentheil und stellt die weitere ganz neue Theorie aus: daß zur Entscheidung der Präjudicialfrage, ob bestimmte Angelegenheit zu den organischen Einrichtungen gehöre oder nicht, nur Majorität erforderlich sei. Es ist von selbst klar, daß eine solche Auslegung das Erforderniß der Stimmeneinhelligkeit überall illusorisch machen muß, da die Majorität stets der Minorität gegenüber das Nichtvorhandensein einer organischen Einrichtung bestreiten wird. Zugleich zeigt sich in dieser Streitfrage, auf welchen gefährlichen Weg die neu aufgestellte Theorie von der Omnipotenz der Majorität den Bundestag führt. Gefährlich nennen wir diese Theorie, weil sie die Grundlagen und Fundamente des Bundes antastet und die Garantien beseitigt, welche die Bundesakte den Theilnehmern der Staaten verlieh. Indem nämlich die Rücksicht auf die Souverânetät der einzelnen Staaten die Stifter des Bundes bewog, den Grundsatz der Rechtsgleichheit der Bundesglieder an die Spitze zu stellen, wurde das Stimmgewicht derselben in einer Weise geordnet, durch welche der Schwerpunkt verrückt und auf eine Seite geschoben wird, wo er nach der Natur der ge­gebenen Verhältnisse niemals liegen kann. Als ein Correctiv gegen die bedenklichen prak­tischen Eonsequenzen jenes Grundsatzes der Stimmengleichheit hat die Bundesakte für die wichtigern und eingreifenden Beschlüsse die Bedingung der Stimme nein Helligkeit aufgestellt. Durch dieselbe ist den einzelnen Bundesstaaten zum Schutz ihrer berechtigten Interessen gegen die etwaigen Übergriffe der Majorität eine Waffe gegeben, welche ihnen