InteiSigenj-Blatl der freien Stadt Frankfurt, z^& verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, âMM^^M^ und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage. f
--—»——a«Va»»»——-- iw
(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)
â 81. Dienstag den 6. April 1858.
Abonnements auf das Intelligenz- und Amtsblatt und die Frankierter Nachrichten werden täglich vom 1. April begin nend, zu ermäßigtem Preise von der Expedition angenommen.
Ueberblick der GreigttiWe im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, den 6. April. (Zur Rastatter Besatzungsfrage.) Mit der Zerstörung von Philippsburg und Kehl verschwanden die letzten Reichsfestungen, und Deutschlands Westgrenze war ohne alle Vertheidigungsplätze Frankreich blosgegeven. Um diesem Zustande abzuhelfen, traten am 3. April. 1815 die verbündeten Mächte zur Vereinbarung eines neuen Vertheidigungsystems für Deutschland zusammen ; Luxemburg, Mainz und Landau wurden zu Bundesfestungen erklärt und zum Bau einer vierten Bundesfestung am Oberrhein 20 Mill. Fres. ausgesetzt. Ueber die Verwendung dieser 20 Mill, haben 25 Jahre lang Verhandlungen geschwebt, die erst durch den Bundesbeschluß vom 26. März 1841, wonach zwei neue Festungen, Ulm und Rastatt, erbaut werden sollten, ihr Ende erreichten. Während nämlich Oesterreich zur Wahrung sseiner Interessen auf die alleinige Erbauung Ulms drang, bestanden namentlich Würtemberg und Baden auf der Befestigung Rastatts und hielten erst in zweiter Linie die Befestigung von Ulm erforderlich. Erst durch die Annahme des Vermittlungsvorschlags Preußens vom 23. August 1839, das den gleichzeitigen Bau von Ulin und Rastatt für nothwendig hielt und zur Entrichtung seines Beitrags zu dem zu bildenden Baufond sich sofort bereit erklärte, wurde der Streitfrage ein Ende gemacht, so daß Preußen das Verdienst für sich in Anspruch nehmen darf, die neuen Bundesfestungen ins Leben gerufen zu haben, Indessen^ traten auch jetzt zwischen Oesterreich und den süddeutschen Staaten über die Art und Weise der Ausführung Differenzen hervor: letztere, als Territorialherren, beanspruchten für sich die wesentlichsten Rechte über die zu erbauenden Festungen; Oesterreich dagegen verlangte ein Mitbesâtzungsrecht im Kriege und eine thatsächliche Aufsicht im Frieden. Um sich gegen die österreichischen Forderungen sicher zu stellen, schlossen Bayern, Würtemberg, Baden und das Großherzog- thum Hessen im Mai 1840 eine Convention, laut welcher im Frieden die Bundesgarnison ausschließlich durch die Territorialherren gestellt werden sollte, während im Kriege, sofern das Bedürfniß cs erforderte, auch noch andere Bundestruppen zugezogen werden könnten. Durch diese Convention fühlte sich Oesterreich verletzt und bezeichnete dieselhe gls einen gefährlichen Präcedenzfall von Sonderbündelei. Auch hier trat wieder Preußen vermittelnd