Intelligenz-Blatt
der freien AM Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgassr 21.)
â 73. Samstag den 27. März ' 1858.
D^k^ Inserate aller Art in diesen in hiesiger Stadt und Umgegend in 4000 Exemplaren verbreiteten und in jeder Familie hier gelesenen Blattern können auf den b est e n Erfolg rechnen, woraus besonders auch die geehrten Besucher der hiesigen Meffe aufmerksam gemacht werden.
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Frankfurt, den 27. März. (Urkundenbuch zur holstein-lanenburgischen Angelegenheit.) In der jüngsten Zeit hat eine Reihe von Fragen, unter denen wir die orientalische und die holstein-lauenburgische in erste Linie stellen, eine lebhafte Diskussion der Presse über die Auslegung der Bundesverfassung in einzelnen Angelegenheiten veranlaßt, und diese Besprechung lmt wieder auch eine größere Theilnahme des Publikums an den Werken über deutsches Staats- und Bundesrecht hervorgerufen. Diesem in weiteren Kreisen verbreiteten Bedürfniß, ein selbstständiges, von den Parteistimmen nicht geleitetes Urtheil Urtheil sich zu bilden, sind eine Anzahl Schriften, theilweise von bewährten Verfassern und in wiederholter Auflage, entgegengekommen, welche wir hier aufzählen wollen. Wir nennen vorerst die beiden Werke von Prof. Dr. H. A. Zachariä: Deutsches Staats- und Bundesrecht. 2. Aust. Göttingen. Erster Theil: Allgemeine Lehren und Verfassungsrecht der Bundesstaaten. 1852. Zweiter Theil : Das Regierungsrecht der Bundesstaaten und das Bundesrecht; ferner dessen: Die deutschen Verfassungs'gesetze der Gegenwart, einschließlich der Grundgesetze des deutschen Bundes und der das Vèrfaffungs- recht der Einzelstaaten direkt betreffenden Bundesbeschlüsse. Göttingen 1855. Ein ähnliches Gebiet umschreibt Hofrath Professor Dr. H. Zöpfl in seinen: Grundsätzen des allgemeinen und deutschen Staatsrechts, mit besonderer Rücksicht auf die neuesten Zeitverhältnisse. 4. Aufl. Heidelberg und Leipzig. 1; Theil. 1855. 2. Theil 1856. Derselbe hat auch die dritte Auflage von des Legation.sraths PH. A. Guido v. Meyer's Corpus juris eonfoederationis Germanicae, oder Staatsakten für Geschichte und öffentliches Recht des deutschen Bundes, besorgt, wovon der erste Band 1858 in Frankfurt erschienen ist und die Staatsverträge vom Lüneviller Frieden (9. Februar 1801) bis zur Donauschiff- fahrts-Akle vom 7. November 1857 enthält. Es gehört ferner hierher die „Geschichte der deutschen Buirdesverhâltnisse und der Einheitsbestrebungen von 1806—1856, unter Berücksichtigung der Entwickelung der Landesverfassungen. Berlin 1857. 2 Bände." Die wichtige Frage, inwieweit das Bundesverhältniß die Souverainität der Einzelstaaten zu