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Zntelligenz-Blatl der freien AM Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

^ 71. Donnerstag den 25. März 1858.

Inserate aller Art in diesen in hiesiger Stadt und Um­gegend in 4000 Exemplaren verbreiteten und in jeder Familie hier gelesenen Blättern können auf deu besten Erfolg rechnen, woraus besonders auch die geehrten Besucher der hiesigen Meffe aufmerksam gemacht werden.

AeberbLiâ der Geeègnèsfe im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, den 25. März. (Die Donauschifffahrts Akte vom 7. No­vember 1857). Die Uferstaaten der Donau wurden bekanntlich durch den Art. 17 des Pariser Friedens vom 30. März 1856 verpflichtet, eine Convention über die Donauschif­fahrt zu vereinbaren, in welcher die Freiheit derselben nach allen Richtungen die Grund­lage bilden und den dafür ausgestellten Principien entsprechen sollte. Es "ist bekannt, daß hiezu sehr wichtige Veranlassungen vorlagen, denn seit vielen Jahren war die Beschiffung der Donau durch die Zoll- und Polizeimaßregeln der Russen, Türken, Serben, Oesterrei­cher, Bayern und Würtemberger eine sehr schwierige Sache; alle Kläglichkeiten der Eifer­sucht, des Neides, der Schadenfreude hatten recht vollständig Verwirklichung gefunden, denn jene Gebiete, welche in Nothjahren für Europa eine Kornkammer sein konnten, waren wie der Schatz eines Geizhalses fast unzugänglich für den Handelsverkehr. Während nun die Bevollmächtigten der Uferstaaten eifrig die Angelegenheit in Berathung zogen, mußte schon der Umstand die Ueberraschung der andern Mächte erregen, daß die Betheiligten ohne Rücksicht auf die Friedensbestimmungen die Maßregeln zur Controlle der Schifffahrt und der Zollerhebungen erörterten und die Angelegenheit so behandelten, als ob sich keine andere Regierung weiter darum zu kümmern hätte. Die anderen Unterzeichner des Pariser Friedens hielten es deshalb für nöthig aus diesen Irrthum hinzuweisen und mehrmals ihr Recht zur Genehmigung des Vertrags in Erinnerung zu bringen. Das war indessen dem Partheiinteresse der Uferstaaten unbequem, sie ratificirten ohne Weiteres den verabredeten Vertrag, wurden aber nachträglich durch die sehr ernsten Worte der andern Großniächte zum Versprechen genöthigt, nachträglich die von der Conferenz geforderten Aenderungen vornehmen zu wollen. Dies wird auch dringend nöthig sein, denn die Donauschifffahrt ist durch die neue Akte nicht etwa ebenso beschränkt wie früher geblieben, sondern sogar noch erschwert worden. Es genügt zum Beweise dieser Behauptung auf einige prinzipielle Be­stimmungen hinzuweisen, welche ungemein dehnbar sind und den Uferstaaten Rechte gewäh­ren, die in ihrer Ausübung die Schifffahrt der territorialen Gesetzgebung Preis geben.