Intelligenz Blatt der freien Stadt Frankfurt, verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
53. Donnerstag den 4. März 1858.
Ueberblick der Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 4. März. Zwei Jahre sind verflossen, seitdem Bayern im Februar 1856 den bekannten Antrag wegen Regulirung der Heimathsverhältniffe und Ansässigma- chung gestellt hat. Die Schwierigkeiten, welche die Verschiedenheit der desfallsigen gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen deutschen Staaten zur Folge hat, sind seitdem durch die Vermehrung der Conummicationsmittel und die Verschlingung und Versiechtung der kommerziellen und industriellen Bezüge noch gewachsen und man kann daher nur wünschen, daß die Verwirklichung des allgemeinen deutschen Heimathsrechts in nicht zu weite Ferne gerückt werde. Als erster Schritt, um zu dem von Bayern bezeichneten Ziele zu gelangen, erschien es nothwendig, sich über die in den einzelnen deutschen Staaten geltenden Bestimmungen eine vollständige Kenntniß zu verschaffen, da die Aufstellung allgemein gültiger Normen nur durch eine Ausgleichung der bestehenden Partikular-Gesetzgebungen als ausführbar anerkannt wurde. Die Bundesversammlung ersuchte bereits am 3. April 1856 die Regierungen um die desfallsigen übersichtlich geordneten Mittheilnngen. Mehrere derselben sind diesen Aufforderungen nachgekommen, alle jedoch noch nicht, und es hat daher auch die von Bayern zunächst in Aussicht genommene vergleichende Zusammenstellung der einzelnen Gesetzgebungen über Ansässigmachung und Heimathsrecht nicht abgefaßt werden können. Die Gesammt-Regulirung der deutschen Heimathsverhältniffe befindet sich somit noch im Stadium der Vorbereitung. Ein Theil derselben ist dagegen bereits dem Abschluß und der Verwirklichung nahe gerückt. Es sind dies die Bestimmungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden. Hierüber haben sich bekanntlich die meisten deutschen Regierungen in dem Gothaer Vertrage vom 15. Juli 1851 und dem Eisenacher Nachtrage vom 25. Juli 1854 geeinigt. Auch diese Angelegenheit ist in Folge eines Antrages von Baden in? Jahre 1852 Gegenstand der Verhandlungen der Bundesversammlung geworden. Dieselbe hat die in Gotha nicht vertretenen Regierungen seitdem wiederholt ersucht, dem gothaer Vertrage beizutreten. Diese Aufforderung hat bei Baden und Luxemburg eine günstige Aufnahme gesunken; dagegen hat Lübeck seinen Beitritt definitiv abgelehnt, während von Oesterreichs und Lichtenstein bis jetzt noch eine bestimmte Erklärung nicht vorliegt. Man kann im Interesse einer gemeinsamen deutschen Gesetzgebung nur wünschen, daß die in Wien gegenwärtig schwebenden Berathungen über diese Angelegenheit wünschenswerth zu einem Anschluß des Kaiserstaats an den gothaer Vertrag führen mögen.