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Intelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurts verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

â 51. Dienstag den 2. März 1858.

UeberbLick dee Ereignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 2. März. Zwischen Preußen und Oesterreich ist neuerdings wegen Pensionirung der schleswig-Holsteinischen Offiziere, welche während des Bundeskrieges gegen Dänemark invalide geworden sind, eine Meinungsverschiedenheit zu Tage gekommen. Be­trachten wir zunächst die faktischen Verhältnisse. Durch die Verordnung der Statthalterschaft vom 15. Februar 1850 wurden den Militairpersonen der ehemaligen schleswig-holsteinschen Armee, sowie den Wittwen und Waisen Pensionen zugesichert. Diese Verordnung ist von den Commissarien des deutschen Bundes im Frühjahr 1850 außer Kraft gesetzt, zugleich aber von denselben und der damaligen obersten Civilbehörde von Holstein in der Conferenz M Kiel am 20. März 1851 bestimmt, daß zur Unterstützung der Invaliden ein holsteinischer Landesfonds errichtet und demselben eine jährliche Summe von 60,000 Thlrn. zugewiesen werden solle. Diese Bestimmung ist am 14. April 1851 ratificirt und solche Ratification um 22. April 1851 den Commissarien des deutschen Bundes und der obersten Civilbehörde mitgetheilt. In Folge derselben wurden dann auch die Pensionen derjenigen Offiziere normirt, welche in dem im Anftrage und im Namen des deutschen Bundes geführten Kriege invalide geworden waren. Dieselben haben jedoch die ihnen zugesagten Pensionen nur während eines einzigen halben Jahres (bis Ende des Jahres 1851) erhalten, indem deren fernere Zahlung von der dänischen Regierung ohne Weiteres sistirt wurde. Alle bei der letztern desfalls gethanen Schritte blieben ohne Erfolg; dieselbe hat nicht einmal eine Antwort auf die vielen an sie gerichteten Eingaben und Gesuche ertheilt. Unter diesen Uhiftmiben wandten die invaliden Offiziere sich im Jahre 1852 und 1853 an den deutschen Bund, in dessen Namen sie gekämpft und unter dessen Garantie die ihnen bewilligten Pen­sionen gestellt waren. Die Bundesversammlung beschloß darauf, im Januar 1853 zunächst die Erklärung Preußens und Oesterreichs als der Mandatarien des Blindes über das Sach- und Nèechtsverhältniß zu vernehmen. Dieselben bestätigen in ihrer Erklärung vom August 1853 im Wesentlichen die Anführungen der Bittsteller; sie theilten mit, daß die dänische Regierung ihre Ablehnung der Verwendung des gebildeten Unterstützungsfonds darauf begründet habe, daß die Gewährung der fraglichen Unterstützungen im Jahre 1851 ein Act freier landesherrlicher Gnade gewesen sei, welcher keine Verpflichtung involvire. Bei dieser Unwillfâhrigkeit der dänischen Regierung ließe sich die Abhülfe der immer drängender wer­denden Noth der Bittsteller für fetzt von derselben nicht erzielen; es erschiene deshalb als eine Pflicht des deutschen Bundes f dieselbe seinerseits zu gewähren, da die Offiziere in einem im Namen des deutschen Bundes geführten Kriege gekämpft und die ihnen