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Zntelligenz-Blatt

der freien Stadt Frankfurts ^A^ verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)

M 45. Dienstag den 23. Februar 1858.

Abonnementspreis für's halbe Jahr 2 fl. 30 kr. Tägliche Ausgabe außer Montags. Einrückungsgebühren: 6 kr. für die ganze, 3 kr. für die gespaltene Zeile.

llebevhliâ der Greignisfe im Gebiete -er politischen und materiellen Interessen.

Frankfurt, 23. Februar. Nach telegrgphifchen Mittheilungen aus London be­harrte Gibson in der Nachtsitzung des Unterhauses vom 20. d. M. trotz der Versicherung Lord Palmerstons, daß die Verschwörungsbill keineswegs das Asylrecht beeinträchtige, auf seinem Resolutionsantrage: daß das Haus mit Leidwesen die Behauptung vernommen habe, die neulichen Mordversuche gegen den Kaiser der Franzosen seien in England angezettelt worden, und daß es seinen Abscheu über solche verbrecherische Unternehmungen zu erkennen gebe; daß das Parlament jederzeit willig sei, etwaige Fehler im Strafgesetze, wenn ihr Porhandensesn nach gebührender Untersuchung dargethan ist, verbessern zu helfen; daß sich das Haus aber nicht des Bedauerns darüber enthalten könne, daß I. Maj. Regierung, bevor sie die Amendirung der geltenden Gesetze über Verschwörungen vorschlug, es nicht für ihre Psticht erachtet hat, auf die bedeutungsvolle und dem Parlament vorgelegte fran­zösische Depesche irgend eine Erwiderung zugehen zu lassen. Die Regierung wurde durch die Annahme des Gibson'schen Amendements mit 234 gegen 215 Stimmen geschlagen. — Die „Times" erklären es für das einfachste, daß die Regierung abdankt, wofern nicht über­wiegende Pflichten Lord Palmerston zum Bleiben bewegten; „Herald" betrachtet die Re­gierung natürlich als gestürzt. Nach den neuesten Nachrichtèn bat das Ministerium bereits seine Demission gegeben und sofort erhalten. — Zur Orientirung unserer Leser über die vor­liegende Angelegenheit theilen wir Folgendes mit: die von Lord Palmerston im Unter­hause am 8. d. M. eingebrachte Bill in Betreff Englands hat dies Schutzrecht ausnahms­los den politisch Verfolgten aller Kategorien gewährt, und Karl X., Ludwig Philipp und einst dem Kaiser Napoleon Hl. ebensogut Gastfreundschaft und Schirm angedeihen lassep, wie den Flüchtlingen besiegter politischer Parteien der verschiedensten Art. Bei die­sem Schutzrecht für politische Verbrecher, die sich der Rache der siegenden Partei durch die Flucht zu entziehen suchen, wird aber selbstverständlich vorausgesetzt, daß jene Flüchtlinge nicht zugleich ein gemeines Verbrechen, Mord, Raub, Diebstahl u. s. W. begangen haben, weil kein Staat, der die Rechtsidee verwirklichen will, für solche nach allen Gesetzen der civilisirten Menschheit strafbare Verbrecher eine Freistatt gewähren kann, ohne die einfachste rechtliche Vernunft zu verleugnen. Hier hat jeder Staat die Pflicht, entweder das Ver­brechen zu strafen oder den Verbrechendem reclamirenden Staate, in welchem das Ver­brechen begangen wurde, zur Bestrafung zu überliefern.