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Intelligenz-Blatt

der freien Asdi Frankfurt, ^^^. verbunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörden, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.

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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgaffe 21.)

â 41. Donnerstag den 18. Februar 1858.

UeberblLE der GreignMe im Gebiete der politischen un- materiellen Interessen.

Frankfurt, 18. Februar. (Die Luxemburger Oktroyirungen). Die Schwierigkeit, in den Luxemburger Verhältnissen sich zurechtzufinden, ist bei dem Mangel jeder Stetigkeit in dessen politischer Geschichte und Entwickelung größer, als bei bedeuten­deren Gebieten. In weniger als 70 Jahren war es Theil der österreichischen Niederlande, der französischen Republik, des französischen Kaiserreichs, von den Verbündeten verwaltet, dann selbstständiges Land, dem die belgische Revolution die Hälfte ablöste, und endlich in die Erschütterung von 1848 verwickelt. Vor der französischen Revolution hatte das Luxem­burger Land eine Vertretung der Geistlichkeit, des Adels und der Städte. In den Pro­vinzialständen des ungeteilten Großherzogthums von 1815—30 waren vertreten Stadt, Land und Ritterschaft. Dann kamen unter der belgischen Herrschaft die direkten Wahlen, aber mit einem Census von 40 Frcs. und mit Wahlbezirken von 40,000 Seelen. Nach der Verfassung von 1841 wurden die Wahlen indirekt, aber in den Kantonen vorgenom- mcn, die eine mittlere Bevölkerung von 15,000 Seelen haben. Der Census war für die Wahlmänner 10 Frcs., für die Wähler 20 Frcs. Das Jahr 1848 behielt die Kantons­wahlen bei, machte sie aber direkt und reduzirte den Census auf 10 Franken. Die viel­besprochene Octroyirung vom 17. November 1857, gegen welche die erwähnten Zeitungs­stimmen sich erhoben, welche aber schließlich doch von den Ständen selbst gutgeheißen worden sind, stellen die indirekten Kantonalwahlen wieder her, wie sie von 1841—48 stattfanden, setzen aber für Wahlmänner und Wähler den früheren Census von 10 und beziehungsweise 20 Frcs. auf 10 Frcs. Herab, so daß schon ein jährliches Einkommen von 500 Frcs. zur Wahlfähigkeit berechtigt. Der am 12. Januar d. J. erfolgte Schluß des Landtags, nach­dem die Laudstände alle Anträge der Regierung genehmigt, den gesetzlichen Zustand aner­kannt und somit weitere Ausnahmsniaßregeln der Regierung, welche durch die hartnäckige Weigerung der früheren Stände, diese Anträge auch nur in Berathung zu nehmen, veran­laßt waren, unnötig gemacht hat, — dieser friedliche Ausgang hat überhaupt alle Pro­phezeiungen widerlegt, zu welchen der vorhergegangene leidenschaftliche Angriff auf die Regierung den Anlaß gab. Dieselbe hat sich theils von den Bestimmungen der Bundes­beschlüsse, theils von dem wahren Landeswohl bei ihren Maßregeln leiten lassen. Wie unter so kleinen Verhältnissen zu geschehen pflegt, sind in erster Linie verletzte persönliche Interessen unter dem Vorwand der Verfechtung großer Grundsätze gegen sie zu Felde gezogen. Zumal die in der Kammer zahlreichen und bei den Wahlen einflußreichen Notare sind durch die Festsetzung des Tarifs ihrer Gebühren verstimmt, welcher Tarif, seit 15