Zntelligenz-Blatt
der freien Stadt Frankfurts ^^^ veEunden mit dem Amtsblatt, Organ der hiesigen Staatsbehörde«, und den Frankfurter Nachrichten als Extrabeilage.
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(Expedition: am Geistpförtchen, Schlachthausgasse 21.)
M 39. Dienstag den 16. Februar 1858.
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UeberblLE -er Greignisse im Gebiete der politischen und materiellen Interessen.
Frankfurt, 16. Februar. (Dänische Hoffnungen). Die BundeSversamm- lung in Frankfurt hat am 11. d. M. die Anträge des Ausschusses in der Holstein-Laxen- burger Angelegenheit zum Beschluß erhoben und"dadurch erklärt, 1) daß die Verfassung beider Herzogthümer nicht in verfassungsmäßiger Wirksamkeit bestehe, 2) daß die Herzogtümer den dänischen Landestheilen gegenüber keine gleichberechtigte und selbstständige Stellung entnehmen, 3) daß mit den Grundsätzen des Bundesrechts das Verfassnngsgesetz für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten nicht vereinbar sei. Deshalb ist Seitens deS Bundes an die dänische Regierung die Forderung gestellt, einen Zustand in den Herzog- chümern herbeizuführen, welcher die Selbstständigkeit der besondern Verfassung und Verwaltung derselben und ihre Gleichberechtigung sichern. Die Bundesversammlung erwarte baldigst Anzeige über die zu diesem Zwecke getroffenen oder beabsichtigten Anordnungen. Der Antrag Hannovers vom 4. d. M, daß zugleich die dänische Regierung aufgefordert würde, keine neuen Gesetze, Verfügungen und Geldauflagen bis zur Erfüllung desHaupt- bundesbeschluffes in den Herzogtümern zur Ausführung zu bringen, scheint noch nicht angenommen zu sein, da er eigentlich schon dem Sinne nach im Hauptbeschlusse enthalten ist und man wahrscheinlich nicht erwartet, daß Dänemark mit so großer Rücksichtslosigkeit Kden Bund verfahren werde. Wenn nun der ehemalige dänische Minister v. Scheele r Sitzung des Reichstages am 3. d. seine Freunde mit der Aussicht tröstete, daß die Sache wohl zuerst nach der Beschlußfassung über den Commissionsbericht an eine Austrägal- Justanz gewiesen werde, so hat derselbe sich, wie man sieht, sehr geirrt. Der Bundesbeschluß fordert ganz einfach die Abstellung der vertragswidrig durchgeführten Maßnahmen, und wenn die dänische Regierung auch eine Austrägal-Jnstanz in Vorschlag bringen sollte, so kann diese unter den obwaltenden Umständen gar nicht zur Anwendung kommen. . Die Bundesgewalt bekundet ihre richterliche Hoheit 1) in Rechtsstreitigkeiten der Bundesglieder, 2) in Verfassungsstreitigkeiten zwischen Regierungen und Ständen, 3) bei Reclamationen von Mediatisirteu, 4) im Falle, daß Forderungen von Privaten deshalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung derselben, Genüge zu leisten zwischen mehreren Bundesgliedèrn zweifelhaft oder bestritten ist. Nur im ersten und vierten Falle ist nach Art. 11 der Bundesacte, in Art. 21 bis 24 und 30 der Wiener Acte die Entscheidung